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Entscheidung 13 Os 27/18x×

Entscheidung 13 Os 27/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/18x

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cerasela-Ionela T***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Cerasela-Ionela T***** sowie die Berufung der Angeklagten Roxana B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2017, GZ 51 Hv 67/17w-92, ferner über die Beschwerde der Roxana B***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Cerasela-Ionela T***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibenden) Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Cerasela-Ionela T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Cerasela-Ionela T***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 29. Juli 2017 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Roxana B***** Hildegard S***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Halsketten im Wert von 4.000 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem T***** und B***** jeweils einen Unterarm der Genannten ergriffen und festhielten, während B***** ihr die Ketten vom Hals riss.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****.

Der Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), im Protokoll über die Hauptverhandlung fehle die Unterschrift der Vorsitzenden (zur Nichtigkeitsrelevanz Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262), trifft nicht zu (ON 91 S 35).

Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen der Angeklagten (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie der gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00027.18X.0314.000

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180314_OGH0002_0130OS00027_18X0000_000