Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****.
Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), im Protokoll über die Hauptverhandlung fehle die Unterschrift der Vorsitzenden (zur Nichtigkeitsrelevanz Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262), trifft nicht zu (ON 91 S 35).Der Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), im Protokoll über die Hauptverhandlung fehle die Unterschrift der Vorsitzenden (zur Nichtigkeitsrelevanz Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262), trifft nicht zu (ON 91 S 35).
Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen der Angeklagten (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen der Angeklagten (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie der gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie der gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.