Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 StGB (I/1), mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (I/2 [zu I/2/b iVm § 15 StGB]), mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I/3/a) und nach § 107 Abs 1 StGB (I/3/b und c), jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (I/4), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I/5) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II/1) sowie eines Verbrechens der „schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 und 4 StGB“ (II/2, vgl hingegen RIS-Justiz RS0132358) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, StGB (I/1), mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) StGB (I/2 [zu I/2/b in Verbindung mit Paragraph 15, StGB]), mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (I/3/a) und nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (I/3/b und c), jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB (I/4), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (I/5) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (II/1) sowie eines Verbrechens der „schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB“ (II/2, vergleiche hingegen RIS-Justiz RS0132358) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in S*****
(I)1) am 13. Oktober 2017 Alina L***** durch einen heftigen Schlag in das Gesicht, durch welchen ihre Brille zerstört wurde und Bruchstücke in ihr linkes Auge gelangten, was das Zerplatzen des linken Augapfels mit Glaskörperverlust, Verlust einer Kunststofflinse und einer Netzhautabhebung samt Steigerung des Augeninnendrucks bewirkte, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge in Form einer „funktionellen Einäugigkeit“, mithin einer schweren Schädigung des Sehvermögens, des Opfers herbeigeführt,(römisch eins)1) am 13. Oktober 2017 Alina L***** durch einen heftigen Schlag in das Gesicht, durch welchen ihre Brille zerstört wurde und Bruchstücke in ihr linkes Auge gelangten, was das Zerplatzen des linken Augapfels mit Glaskörperverlust, Verlust einer Kunststofflinse und einer Netzhautabhebung samt Steigerung des Augeninnendrucks bewirkte, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge in Form einer „funktionellen Einäugigkeit“, mithin einer schweren Schädigung des Sehvermögens, des Opfers herbeigeführt,
2) vom 13. Oktober 2017 bis zum 23. März 2018 Alina L***** mehrfach durch die Äußerungen, wenn sie eine Aussage gegen ihn mache, werde er sie umbringen, wenn er ins Gefängnis gehe, werde er sie von einem Freund umbringen lassen, er werde sie, ihre Tochter und ihren Bruder umbringen, er werde „ihr Blut trinken“, somit durch gefährliche Drohungen mit dem Tod, jeweils zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung gegen ihn und von einer ihn im Zusammenhang mit der zu I/1 angeführten Tat belastenden Aussage sowie von der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann, genötigt (a) und in einem Fall zu nötigen versucht (b),
3) Alina L***** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a) mehrfach bis zum 13. Oktober 2017 mit dem Tod durch die Äußerung, er werde sie umbringen,
b) am 20. März 2018 mit einer Verletzung am Körper durch die Äußerung, „er werde bei ihr zu Hause warten und ihr zeigen, wer er sei“, und
c) am 20. März 2018 mit einer Verletzung am Körper, indem er sie gegen eine Hauswand drückte und einen Schlag andeutete,
4) Alina L***** durch die zu I/2 angeführten Äußerungen dazu bestimmt, am 15. Dezember 2017 in der Strafsache gegen einen unbekannten Täter wegen der zu I/1 angeführten Straftat als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch Verschweigen des Täters und – im Urteil detailliert wiedergegebene – Angaben dahingehend, dass sie (zusammengefasst) keine näheren Hinweise zur Identifizierung des Täters geben könne, falsch auszusagen, weiters
5) am 13. Oktober 2017 durch die zu I/1 angeführte Handlung eine fremde Sache, nämlich die Brille der Alina L*****, zerstört.