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Entscheidung 13 Os 27/87×

Entscheidung 13 Os 27/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/87

Entscheidungsdatum

09.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef K*** wegen des Vergehens nach Paragraph 216, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 24.Oktober 1986, GZ. 21 römisch fünf r 1007/86-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Stanonik zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie der Erledigung im Gerichtstag vorbehalten war, verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef K*** wurde nachstehender Straftaten für schuldig erkannt:

1, 2: Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB. a.F. sowie Paragraph 216, Absatz 2 und 4 StGB. n.F., 3: Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie 15 StGB. und schließlich 4: Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Ausnahme des materielle Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO.) geltend machenden Teils bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung können auch die Tatsachen, durch welche die bezeichneten strafbaren Handlungen für begründet angenommen wurden, ersehen werden. Über die Rechtsrüge und die Berufung des Angeklagten war im Gerichtstag zu entscheiden. Entgegen den Beschwerdeausführungen (Ziffer 9, Litera a,) sind den Schuldsprüchen wegen Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB. a.F. sowie nach Paragraph 216, Absatz 2 und 4 StGB. n.F. ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite unterlegt. Der Ausbeutungswille des Angeklagten und dessen auf die Gewinnung seines Unterhalts bzw. auf die Verschaffung fortlaufender Einnahmen aus der Gewerbsunzucht gerichteter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) ergeben sich unmißverständlich aus den Urteilsannahmen, wonach Jasminka H*** dem Angeklagten bei dessen fast täglichen Besuchen ihre Einnahmen aus der in seinem Auftrag ausgeübten Prostitution abliefern mußte. Solcherart bezog der Beschwerdeführer von Anfang an fortlaufende Einnahmen von monatlich mindestens 30.000 S für seinen Unterhalt, während er der H*** für ihren persönlichen Bedarf bloß 15.000 S beließ. "Diese Ausbeutung verstärkte" er schließlich noch dadurch, daß er Jasminka H*** ab 1982 schlug und sie ab dem Frühjahr 1984 durch Einschüchterung sowie Drohungen zur weiteren Ausübung der Prostitution nötigte (S. 186 ff.). An der Ausbeutung - in objektiver und subjektiver Hinsicht - vermag es nichts zu ändern, daß der Angeklagte erst ab etwa 1982 sein Opfer mißhandelt und zur Prostitution in einem bestimmten Straßenabschnitt aufgefordert hat. Genug daran, daß ein rücksichtsloses, gegen vitale Interessen der Prostituierten verstoßendes Ausnützen derselben jedenfalls schon darin gelegen war, daß der Nichtigkeitswerber ihr von Beginn an (1980) etwa zwei Drittel ihrer monatlichen Einkünfte (mindestens 30.000 S) abgenommen hat (Paragraph 216, StGB. a.F.).

Soweit das Ersturteil im Schuldspruch 1 den Beginn des Tatzeitraums mit dem Jahr 1980 benennt, genügt dies nicht nur dem der Individualisierung dienenden Kennzeichnungsgebot des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. (s. auch die Erledigung der Mängelrüge). Infolge der eine Einheit mit dem Urteilsspruch bildenden Entscheidungsgründe, denenzufolge der Angeklagte die H*** im Oktober 1980 kennengelernt und sie sodann für ihn die Prostitution ausgeübt hat, ist auch klargestellt, daß der Deliktszeitraum erst gegen Ende des Jahrs 1980 begonnen hat. Eines Teilfreispruchs bezüglich des davor gelegenen Teils des Jahrs 1980 hat es nicht bedurft.

Letztlich versagt die Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) auch insofern, als eintätiges Zusammentreffen der schweren Zuhälterei durch Einschüchterung nach Paragraph 216, Absatz 2,, zweiter Fall, StGB. n.F. einerseits (2) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB. andrerseits bestritten wird. Der Unrechtsgehalt einer schweren Nötigung zur gewerbsmäßigen Prostitution (Paragraph 106, StGB.) wäre nämlich durch eine Unterstellung bloß unter Paragraph 216, Absatz 2, (wie auch Absatz 4,) StGB. n.F. keineswegs abgegolten, zumal schwere Zuhälterei mit Freiheitsstrafen von höchstens einem Jahr (Paragraph 216, Absatz 2, StGB. n.F.) bzw. von höchstens zwei Jahren (Paragraph 216, Absatz 4, StGB. n.F.) bedroht, für schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB. aber eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Insoweit liegt daher echte Idealkonkurrenz und keine Konsumtion vor (Leukauf-Steininger 2 , ErgH. 1985, RN. 26 a, 27 a zu Paragraph 216, StGB.).

Da das Erstgericht die vom Schuldspruch 3 erfaßten, teils vollendeten, teils versuchten Nötigungshandlungen mithin auch zu Recht dem Tatbestand der (teils versuchten) schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 (Paragraph 15,) StGB. unterstellt hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Josef K*** wurde nach Paragraph 106, Absatz eins, (Paragraph 28,) StGB. zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend fielen ins Gewicht: das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Begehung der Zuhälterei über einen langen Zeitraum; mildernd waren demgegenüber:

das (geringe) Teilgeständnis sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Der Angeklagte beruft gegen das Strafmaß, weil alle Taten auf einen gemeinsamen deliktischen Entschluß zurückgehen, im wesentlichen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien und damit in einem Zusammenhang stünden. Tatsächlich war Opfer aller Straftaten des Angeklagten eine einzige Person, die aber der Angeklagte mit Gewalt und teilweise sogar mit Todesdrohung über viele Jahre hinweg gequält und zur (weiteren) Ausübung der Prostitution gezwungen hat. Dies zeigt ein unmenschliches und rücksichtsloses Verhalten (s. Paragraph 32, Absatz 3, StGB.), welches angesichts der Person des Angeklagten (zahlreiche Vorstrafen) einen entsprechenden Strafvollzug fordert, dessen vom Erstgericht gefundenes Maß nicht überhöht ist.

Anmerkung

E10661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00027.87.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19870409_OGH0002_0130OS00027_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092821 Rechtssatz 1987 – zuletzt 25.11.2014Strafrecht
Echte Idealkonkurrenz von schwerer Nötigung und schwerer Zuhälterei nach § 216 Abs 2 oder Abs 4 StGB nF.
RS0095207 Rechtssatz 1977 – zuletzt 29.04.2008Strafrecht
Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution.
RS0095242 Rechtssatz 30.03.1987Strafrecht
Die "Ausbeutung" ist ein deskriptives, dh dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenes, jedermann verständliches und darum einer weiteren Individualisierung (§ 260 StPO) nicht bedürfendes Tatbestandsrequisit (vgl EvBl 1971/157, 9 Os 93/74 ua).
RS0097268 Rechtssatz 30.03.1987Strafrecht
Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bilden keinen Ausschließungsgrund.
RS0097278 Rechtssatz 1974 – zuletzt 05.04.2005Strafrecht
Eintritt des Ausschließungsgrunds erst ab Beschluß auf Vernehmung (arg "vernommen werden soll").
RS0098795 Rechtssatz 1967 – zuletzt 31.05.2023Strafrecht
Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden Spruch und Gründe eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wege …
RS0099160 Rechtssatz 1956 – zuletzt 29.01.2004Strafrecht
Weder aus der Abweisung eines Ablehnungsantrages noch aus der Teilnahme eines befangenen Richters kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO abgeleitet werden.
RS0100162 Rechtssatz 1983 – zuletzt 30.03.1987Strafrecht
Entscheidung über (ein und dieselbe) Nichtigkeitsbeschwerde teils in nichtöffentlicher Sitzung, teils im Gerichtstag.
RS0100713 Rechtssatz 1974 – zuletzt 21.06.1994Strafrecht
Deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und darum gemeinverständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100721 Rechtssatz 1970 – zuletzt 13.05.2025Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.