Sie ist indes unbegründet.
Die Beschwerde bekämpft lediglich die Annahme der Gewerbsmäßigkeit durch das Schöffengericht. Dieses stellte dazu fest, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die fortlaufende (gemeint: wiederkehrende, sh US 12 = S 212 d.A) Begehung seiner Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weil er mit seinem normalen Lohn infolge regelmäßigen Alkoholkonsums nicht das Auslangen fand (US 10).
Bei der Entscheidung über die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung allein auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts zu prüfen. Die Ausführung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde hat daher von den Urteilsfeststellungen auszugehen (vgl die in Mayerhofer-Rieder, StPO2, unter ENr 30 zu § 281 angeführten Judikatur uva).Bei der Entscheidung über die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung allein auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts zu prüfen. Die Ausführung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde hat daher von den Urteilsfeststellungen auszugehen vergleiche die in Mayerhofer-Rieder, StPO2, unter ENr 30 zu Paragraph 281, angeführten Judikatur uva).
Mit dem oben wiedergegebenen Sachverhalt hat das Erstgericht die für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrugstaten durch den Angeklagten erforderlichen Kriterien (dem § 70 StGB entsprechend) für erwiesen erachtet. Da die Beschwerde diese Feststellungen vernachlässigt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Mit dem oben wiedergegebenen Sachverhalt hat das Erstgericht die für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrugstaten durch den Angeklagten erforderlichen Kriterien (dem Paragraph 70, StGB entsprechend) für erwiesen erachtet. Da die Beschwerde diese Feststellungen vernachlässigt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die in der Rechtsrüge inhaltlich relevierten Umstände, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen eine Heranziehung der Qualifikation sprechen (Einkommen des Angeklagten, Zeitraum der Tatbegehung), hat das Schöffengericht bei der Tatbeurteilung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und sich damit ausführlich auseinandergesetzt, ohne ihnen allerdings - denkmöglich und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens - jene Bedeutung zuzubillgen, die ihnen vom Rechtsmittelwerber beigemessen wird (s US 12, 13). Auch bei Prüfung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5) ist daher für den Angeklagten nichts zu gewinnen.Die in der Rechtsrüge inhaltlich relevierten Umstände, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen eine Heranziehung der Qualifikation sprechen (Einkommen des Angeklagten, Zeitraum der Tatbegehung), hat das Schöffengericht bei der Tatbeurteilung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und sich damit ausführlich auseinandergesetzt, ohne ihnen allerdings - denkmöglich und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens - jene Bedeutung zuzubillgen, die ihnen vom Rechtsmittelwerber beigemessen wird (s US 12, 13). Auch bei Prüfung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) ist daher für den Angeklagten nichts zu gewinnen.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.