Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch zwei in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden Antun L* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und Z 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB, Samir N* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB, Vojo D* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie Mustafa B* der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch zwei in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden Antun L* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB, Samir N* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Vojo D* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie Mustafa B* der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB sowie der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, letzter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Mit Beschluß vom gleichen Tage widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien die bedingte Nachsicht der mit seinem Urteil vom 2. Mai 1990, AZ 1 c Vr 1466/90, über Samir N* verhängten sechzehnmonatigen Freiheitsstrafe.
Nur der Angeklagte L* bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde; die Strafaussprüche fechten L* und N* mit Berufung an, letzterer erhebt (gegen den Widerrufsbeschluß) auch Beschwerde.
Nach dem für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Urteilsinhalt hat Antun L* teils allein, teils zusammen mit Mittätern in der Zeit zwischen dem 27. Mai 1990 und dem 9. Juni 1990 in Sieghartskirchen und anderen Orten Österreichs in acht Fällen teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle in Gebäude gewerbsmäßig begangen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Z 3, 5, 5 a und "9" des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, kommt keine Berechtigung zu:Der Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Ziffer 3, 5, 5, a und "9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird, kommt keine Berechtigung zu: