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Entscheidung 13 Os 27/91×

Entscheidung 13 Os 27/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/91

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Antun L* und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antun L* und die Berufungen der Angeklagten Antun L* und Samir N* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Jänner 1991, GZ 12 f Vr 6203/90-129, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Samir N* gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 1991, GZ 12 f Vr 6203/90-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten L* auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch zwei in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden Antun L* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB, Samir N* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Vojo D* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie Mustafa B* der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB sowie der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, letzter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit Beschluß vom gleichen Tage widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien die bedingte Nachsicht der mit seinem Urteil vom 2. Mai 1990, AZ 1 c Vr 1466/90, über Samir N* verhängten sechzehnmonatigen Freiheitsstrafe.

Nur der Angeklagte L* bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde; die Strafaussprüche fechten L* und N* mit Berufung an, letzterer erhebt (gegen den Widerrufsbeschluß) auch Beschwerde.

Nach dem für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Urteilsinhalt hat Antun L* teils allein, teils zusammen mit Mittätern in der Zeit zwischen dem 27. Mai 1990 und dem 9. Juni 1990 in Sieghartskirchen und anderen Orten Österreichs in acht Fällen teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle in Gebäude gewerbsmäßig begangen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Ziffer 3, 5, 5, a und "9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird, kommt keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Daß der Beschwerdeführer während der Vernehmung der Mitangeklagten im Verhandlungssaal nicht anwesend war, trifft zu. Nach dem unbekämpft gebliebenen Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung aber wurde Antun L* (wie auch die Mitangeklagten D* und B*) von der Verantwortung der in seiner Abwesenheit vernommenen Angeklagten in Kenntnis gesetzt. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt daher nicht vor.

Der Einwand, die Aussagen von N* und D* widersprächen einander, soweit sie den Nichtigkeitswerber beträfen, erweist sich als nicht substantiiert, zumal der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, auf welche Passagen der Aussagen der Genannten damit Bezug genommen wird. Im übrigen wird damit eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) in Wahrheit nicht behauptet.

Mit den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde, die Angaben B* über "Mile" und "Niki" seien von der Polizei nicht geprüft worden, wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht dargetan. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen, mit dem der Rechtsmittelwerber in Wiederholung seiner Verantwortung seine Täterschaft bestreitet, behauptet, die Mitangeklagten seien von der Polizei verhalten worden, ihn zu belasten, ferner ins Treffen führt, Diebsbeute sei bei ihm (zum Unterschied von den Mitangeklagten) nicht gefunden worden, und in Abrede stellt, der Verfasser oder Veranlasser der auf S 169/III erwähnten Drohbriefe zu sein. Damit zeigt er aber auch keine Umstände auf, die geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5, a). Im Grunde bekämpft Antun L* solcherart bloß nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Worin schließlich der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund der Z "9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sowie dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen und die Beschwerde wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraphen 285, i und 494 a Absatz 5, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Textnummer

E25872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00027.91.0507.000

Im RIS seit

24.10.1995

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Dokumentnummer

JJT_19910507_OGH0002_0130OS00027_9100000_000