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Entscheidung 13 Os 27/92×

Entscheidung 13 Os 27/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/92-6 (13Os28/92-6)

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz D***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.November 1991, GZ 3 b römisch fünf r 8510/91-13, sowie die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gleichen Datums nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz D***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB und jenes nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB (ergänze: nach dem Paragraph 129, StGB) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu 6 d römisch fünf r 791/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach Verkündung dieser Entscheidungen meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß an, ohne die Rechtsmittel in der weiteren Folge auszuführen.

Da Gründe auch in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), hätte diese gemäß den Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO bereits vom Erstgericht zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorzugehen.

Über die vom Angeklagten angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Strafberufung wird sachlich zu entscheiden sein, weil mit dem angefochtenen Strafausspruch nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge verhängt wurde, die Anmeldung daher die formelle Mindestanforderung für die Angabe des Berufungsbegehrens erfüllt (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 a zu Paragraph 294,).

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gründet sich auf die Paragraphen 285, i und 494 Absatz 5, StPO, die Kostenentscheidung auf die angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00027.9206.0318.0

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_0130OS00027_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung