Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Robert Andreas F***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Robert Andreas F***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Einen Begründungsmangel (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß das Erstgericht mit Bezugnahme auf den festgestellten und von ihm zu verantwortenden Tatbeitrag, wonach er Hinweise für das Eindringen und das Versteck des Geldes gemacht und seinen PKW als Transportmittel beigestellt hätte, eine Auseinandersetzung damit unterlassen habe, ob der unmittelbare Täter G***** überhaupt einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung bedurfte und ob der Angeklagte die Tatausführung G*****s ernstlich einkalkuliert hat oder einkalkulieren mußte.Einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß das Erstgericht mit Bezugnahme auf den festgestellten und von ihm zu verantwortenden Tatbeitrag, wonach er Hinweise für das Eindringen und das Versteck des Geldes gemacht und seinen PKW als Transportmittel beigestellt hätte, eine Auseinandersetzung damit unterlassen habe, ob der unmittelbare Täter G***** überhaupt einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung bedurfte und ob der Angeklagte die Tatausführung G*****s ernstlich einkalkuliert hat oder einkalkulieren mußte.
Das Schöffengericht hat konstatiert, daß F*****, W***** und G***** die Möglichkeit, durch Einbruchsdiebstahl zu Geld zu kommen, besprachen und dabei der Beschwerdeführer befragt wurde, ob in der Nacht bei der Esso-Tankstelle M***** Geld zu holen sei. Der Angeklagte bestätigte, daß vor der Nachtsperre der letzte Tankwart das Geld im Umkleideraum versteckte. Ausgehend von diesen Feststellungen ergibt sich, daß erst die Bejahung, d. i. die Bestätigung der dem Angeklagten gestellten Frage ausschlaggebend dafür war, daß G***** den Einbruchsdiebstahl ausführen konnte. Das durch diese Bejahung dem unmittelbaren Täter zugekommene Wissen hat jedenfalls die Tatausführung erleichtert.
Dazu kommt, daß die festgestellte Zurverfügungstellung des PKWs des Beschwerdeführers gleichfalls einen Tatbeitrag darstellt, der nicht als Belehrung, Beratung oder Bestärkung aufzufassen ist. Aus diesen Erwägungen waren die vom Angeklagten vermißten Erörterungen nicht geboten.
Daß der Beschwerdeführer die Tatausführung G*****s aber ernstlich für möglich hielt (und sich damit abfand), war angesichts der festgestellten Zurverfügungstellung des PKWs zur Tatausführung in Verbindung mit den erwähnten Hinweisen selbstverständlich und bedurfte daher gleichfalls keiner weiteren Darlegung.
Auf Grund der Aussage des Zeugen Kurt P***** haben die Tatrichter als erwiesen angenommen, daß Harald G***** entgegen seinen Aussagen nicht durch die (gekippte) Oberlichte in die Garage eindrang. Aus dieser Feststellung durfte das Schöffengericht aber auch ohne zusätzliche in diese Richtung weisende Verfahrensergebnisse den (denkmöglichen) Schluß ziehen, daß der Angeklagte dem Harald G***** bekanntgegeben hat, wie er in das (versperrte) Tankstellengebäude gelangen könne.
Das Erstgericht hat in freier Beweiswürdigung den Aussagen G*****s vor der Polizei am 24.September 1992 (S 71 bis 73) Glauben geschenkt und seine Aussagen als Zeuge in der Hauptverhandlung am 10.November 1992 (und damit auch die einen Tatbeitrag in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers) mit lebensnaher Begründung als unglaubwürdig verworfen. Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Angeklagte nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.Das Erstgericht hat in freier Beweiswürdigung den Aussagen G*****s vor der Polizei am 24.September 1992 (S 71 bis 73) Glauben geschenkt und seine Aussagen als Zeuge in der Hauptverhandlung am 10.November 1992 (und damit auch die einen Tatbeitrag in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers) mit lebensnaher Begründung als unglaubwürdig verworfen. Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternimmt der Angeklagte nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel dahin behauptet, daß im Urteil nicht konstatiert werde, daß Harald G***** einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung überhaupt bedurfte, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Angeklagte übergeht nämlich die Feststellung, daß er den Mittätern G***** und W***** zur Ausführung der Tat auch seinen PKW zur Verfügung gestellt hat. Für diesen Tatbeitrag ist es aber nicht maßgeblich, ob der Haupttäter G***** einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung bedurfte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel dahin behauptet, daß im Urteil nicht konstatiert werde, daß Harald G***** einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung überhaupt bedurfte, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Angeklagte übergeht nämlich die Feststellung, daß er den Mittätern G***** und W***** zur Ausführung der Tat auch seinen PKW zur Verfügung gestellt hat. Für diesen Tatbeitrag ist es aber nicht maßgeblich, ob der Haupttäter G***** einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung bedurfte.
Letztlich läßt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie von den urteilsfremden Annahmen ausgeht, der Beschwerdeführer hätte nicht gewußt, daß G***** den ihm vom Angeklagten überlassenen PKW zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls verwenden würde.Letztlich läßt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie von den urteilsfremden Annahmen ausgeht, der Beschwerdeführer hätte nicht gewußt, daß G***** den ihm vom Angeklagten überlassenen PKW zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls verwenden würde.
Wenn der Beschwerdeführer aber der Urteilsfeststellung, er habe auf Frage G*****s oder W*****s, ob in der Nacht bei der Esso-Tankstelle in der M*****straße Geld zu holen sei, bestätigt, daß der letzte Tankwart vor der Nachtsperre das Geld im Umkleideraum verstecke, die Bedeutung beimessen will, daß demnach der Haupttäter ja ohnehin dies gewußt habe und einer Bestärkung durch den Beschwerdeführer gar nicht bedurft hätte und in keiner Weise begründet worden sei, warum der Haupttäter trotz der Tatsache, daß er die Verwahrung des Geldes kannte, die Bestätigung als Tatbeitrag zu berücksichtigen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei verständiger Interpretation unter Berücksichtigung auch des übrigen damit im Zusammenhang stehenden Textes wird durch die herangezogene Urteilspassage nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß F***** die Frage, ob in der Tankstelle Geld zu holen sei, bejahte und auch das Versteck des Geldes nannte. Daraus kann aber keineswegs der Schluß gezogen werden, das Erstgericht sei davon ausgegangen, G***** habe das Geldversteck (vor Beantwortung der Frage durch den Angeklagten) ohnedies gekannt und es liege demnach ein kausaler Tatbeitrag durch den Beschwerdeführer nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 SPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, SPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.