Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde behauptet mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite; dies jedoch zu Unrecht.Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde behauptet mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite; dies jedoch zu Unrecht.
Das Schöffengericht hat den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung und Abgaben zu verkürzen (nicht nur im Spruch der Entscheidung sondern auch in deren Gründen) mehrmals festgestellt, indem es konstatierte, daß der Angeklagte wußte, unrichtige bzw unvollständige Informationen an seine Steuerberaterin gegeben zu haben, darüber im klaren gewesen ist, daß dadurch unrichtige Steuererklärungen veranlaßt werden, was die Verkürzung der Abgaben zur Folge hatte, und er diesen Erfolg auch herbeiführen wollte (US 9).
Entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung wurden alle Komponenten des erforderlichen Vorsatzes festgestellt. Darüber hinaus wiederholt das Erstgericht die Feststellung über den Vorsatz überdies noch mehrfach und verstärkt, indem es konstatiert, daß der Angeklagte sogar bewußt auf die Abgabenverkürzung hinwirkte (US 10) und bei seiner Vorgangsweise mit (qualifiziertem) Vorsatz (gemeint: wissentlich) handelte (US 11, 13; vgl auch US 14).Entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung wurden alle Komponenten des erforderlichen Vorsatzes festgestellt. Darüber hinaus wiederholt das Erstgericht die Feststellung über den Vorsatz überdies noch mehrfach und verstärkt, indem es konstatiert, daß der Angeklagte sogar bewußt auf die Abgabenverkürzung hinwirkte (US 10) und bei seiner Vorgangsweise mit (qualifiziertem) Vorsatz (gemeint: wissentlich) handelte (US 11, 13; vergleiche auch US 14).
Soweit die Rechtsrüge auf die Verantwortung des Angeklagten hinweisend inhaltlich Begründungsmängel in dieser Richtung releviert, wendet sie sich gegen die (im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare) freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten zurückgewiesen hat und seine Feststellungen (zum objektiven Tatbestand auf das Gutachten des Buchsachverständigen, US 10, und) zum Vorsatz des Angeklagten auf dessen in jahrelanger gewerblicher Tätigkeit und wiederholter abgabenbehördlicher Betriebsprüfung gewonnene Erfahrung (US 9), sein Einbekenntnis des Unterlassens von "Verbuchungen" bestimmter Betriebseinnahmen (US 10), vor allem aber auf die sofort erkennbare Unzulänglichkeit der der Steuererklärung zugrunde gelegten Bewertung der ehemaligen Betriebsliegenschaft (US 11 f) stützte.
Da die Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite vollständig unbeachtet läßt, mangelt sie bereits einer formalrechtlich vorausgesetzten Ausführung und war deswegen bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Da die Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite vollständig unbeachtet läßt, mangelt sie bereits einer formalrechtlich vorausgesetzten Ausführung und war deswegen bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).