Ersichtlich bloß gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Ersichtlich bloß gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung der auf wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender Einnahme gerichteten Absicht mit der Behauptung, die Entscheidungsgründe seien unvollständig, weil "ungewürdigt" geblieben sei, dass die "entwendeten" Geldbeträge jeweils unter der Bagatellgrenze liegen würden, der Angeklagte sich in psychotherapeutischer Betreuung befinde, um "die pathologische Neigung in den Griff zu bekommen", und er schließlich die "entwendeten" Gegenstände bloß in seinem PKW gehortet, aber nie verwertet habe.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung der auf wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender Einnahme gerichteten Absicht mit der Behauptung, die Entscheidungsgründe seien unvollständig, weil "ungewürdigt" geblieben sei, dass die "entwendeten" Geldbeträge jeweils unter der Bagatellgrenze liegen würden, der Angeklagte sich in psychotherapeutischer Betreuung befinde, um "die pathologische Neigung in den Griff zu bekommen", und er schließlich die "entwendeten" Gegenstände bloß in seinem PKW gehortet, aber nie verwertet habe.
Die Rüge ist insoweit aktenfremd, als sie übersieht, dass bei den Fakten 1 und 6 das erbeutete Bargeld die Bagatellgrenze erreicht, bzw überschreitet (1.000 S bzw 1.100 S). Im Übrigen ist entscheidend nicht nur die Höhe des Bargelds, sondern der Wert aller entzogener Gegenstände (Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 5), welcher ebenfalls mehrfach über dem Bagatellbetrag liegt; ob Sachen nur gehortet oder auch verwertet wurden ist (im Hinblick auf die in beiden Fällen vorliegende eigentümerähnliche Herrschaftsanmaßung) ebenso wenig entscheidend wie die behauptete therapeutische Behandlung (mit welchem Hinweis die Beschwerde einen Hang zum Diebstahl zugesteht). Soweit die Mängelrüge inhaltlich als Subsumtionsrüge (Z 10) das Übersteigen der Bagatellgrenze bezweifelt, unterlässt sie es prozessordnungswidrig, dies aus dem Gesetz zu begründen. Die weiters die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit unter Negierung der Feststellung der hierauf gerichteten Absicht bekämpfende Subsumtionsrüge entbehrt, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat orientiert, einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.Die Rüge ist insoweit aktenfremd, als sie übersieht, dass bei den Fakten 1 und 6 das erbeutete Bargeld die Bagatellgrenze erreicht, bzw überschreitet (1.000 S bzw 1.100 S). Im Übrigen ist entscheidend nicht nur die Höhe des Bargelds, sondern der Wert aller entzogener Gegenstände (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5), welcher ebenfalls mehrfach über dem Bagatellbetrag liegt; ob Sachen nur gehortet oder auch verwertet wurden ist (im Hinblick auf die in beiden Fällen vorliegende eigentümerähnliche Herrschaftsanmaßung) ebenso wenig entscheidend wie die behauptete therapeutische Behandlung (mit welchem Hinweis die Beschwerde einen Hang zum Diebstahl zugesteht). Soweit die Mängelrüge inhaltlich als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Übersteigen der Bagatellgrenze bezweifelt, unterlässt sie es prozessordnungswidrig, dies aus dem Gesetz zu begründen. Die weiters die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit unter Negierung der Feststellung der hierauf gerichteten Absicht bekämpfende Subsumtionsrüge entbehrt, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat orientiert, einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.