Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte - verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnet (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7) - Nichtigkeitsbeschwerde sowie „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe" ergriffen.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte - verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnet vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7) - Nichtigkeitsbeschwerde sowie „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe" ergriffen.
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Der nominell undifferenziert aus den Gründen der Z 5a, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt dagegen (bereits) insofern Berechtigung zu, als sie (der Sache nach aus Z 9 lit a) zutreffend darauf hinweist, dass das angefochtene Urteil mit einem nichtigkeitsbegründenden Rechtsfehler behaftet ist. Nach den - hier wesentlichen - Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte - wenn auch ohne dazu berechtigt oder ermächtigt zu sein - Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei der P***** GmbH dazu veranlasst, Gyula T***** zunächst als Arbeitnehmer des Unternehmens bei der Sozialversicherung anzumelden und sodann entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2006 auszustellen (US 5).Der nominell undifferenziert aus den Gründen der Ziffer 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt dagegen (bereits) insofern Berechtigung zu, als sie (der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a,) zutreffend darauf hinweist, dass das angefochtene Urteil mit einem nichtigkeitsbegründenden Rechtsfehler behaftet ist. Nach den - hier wesentlichen - Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte - wenn auch ohne dazu berechtigt oder ermächtigt zu sein - Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei der P***** GmbH dazu veranlasst, Gyula T***** zunächst als Arbeitnehmer des Unternehmens bei der Sozialversicherung anzumelden und sodann entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2006 auszustellen (US 5).
Das Verfassen von schriftlichen Lügen, dh die Herstellung von (bloßen) Lugurkunden sowie deren Gebrauch im Rechtsverkehr aber ist unter dem Aspekt und im Rahmen der §§ 223 f StGB straflos (vgl zum Ganzen Kienapfel/Schroll in WK² § 223 [2006] Rz 155, 158 mwN). Dass auch die Herstellung der in Rede stehenden Urkunden vom Anklagewillen umfasst war, ergibt sich für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft aus der ausführlichen diesbezüglichen Befragung des Zweitangeklagten (S 488/II), der Zeugen Karl P***** (S 497/II), Michael S***** (S 503/I) und Mag. Ottilie R***** durch den öffentlichen Ankläger, dessen Zustimmung zur Durchführung der vom Erstangeklagten zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnungen beantragten Einvernahme des Zeugen N. K***** (S 536/II) und seinem ausdrücklichen Hinweis auf die täuschungskausale Verwendung der Dokumente beim von der Anklage umfassten Betrug (S 729/II), sodass mit dem Freispruch ne bis in idem-Wirkung verbunden ist (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 526 ff). Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil den Angeklagten zwar explizit nur vom Vorwurf einer gemeinsam mit Gyula T***** begangenen Veruntreuung freigesprochen, in den Entscheidungsgründen aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Wolfgang S***** auch keinen Betrug zu verantworten habe (vgl US 8 und 12, jeweils zweiter Absatz), sodass auch insoweit ein unangefochten gebliebener Freispruch erfolgt ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 503 und § 288 Rz 25).Das Verfassen von schriftlichen Lügen, dh die Herstellung von (bloßen) Lugurkunden sowie deren Gebrauch im Rechtsverkehr aber ist unter dem Aspekt und im Rahmen der Paragraphen 223, f StGB straflos vergleiche zum Ganzen Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 223, [2006] Rz 155, 158 mwN). Dass auch die Herstellung der in Rede stehenden Urkunden vom Anklagewillen umfasst war, ergibt sich für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft aus der ausführlichen diesbezüglichen Befragung des Zweitangeklagten (S 488/II), der Zeugen Karl P***** (S 497/II), Michael S***** (S 503/I) und Mag. Ottilie R***** durch den öffentlichen Ankläger, dessen Zustimmung zur Durchführung der vom Erstangeklagten zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnungen beantragten Einvernahme des Zeugen N. K***** (S 536/II) und seinem ausdrücklichen Hinweis auf die täuschungskausale Verwendung der Dokumente beim von der Anklage umfassten Betrug (S 729/II), sodass mit dem Freispruch ne bis in idem-Wirkung verbunden ist vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 526 ff). Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil den Angeklagten zwar explizit nur vom Vorwurf einer gemeinsam mit Gyula T***** begangenen Veruntreuung freigesprochen, in den Entscheidungsgründen aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Wolfgang S***** auch keinen Betrug zu verantworten habe vergleiche US 8 und 12, jeweils zweiter Absatz), sodass auch insoweit ein unangefochten gebliebener Freispruch erfolgt ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 503 und Paragraph 288, Rz 25).
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.