Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Mängelrüge (Z 5) fehlende Feststellungen zum auf die Wegnahme fremder Sachen gerichteten Vorsatz einwendet, ohne von den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts (US 6 f) auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des mit diesem Vorbringen der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) fehlende Feststellungen zum auf die Wegnahme fremder Sachen gerichteten Vorsatz einwendet, ohne von den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts (US 6 f) auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des mit diesem Vorbringen der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Gleiches gilt für die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), die Tatrichter hätten keine Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederholte Begehung von - durch Einbruch -
qualifizierten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, getroffen (US 7).Gleiches gilt für die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Tatrichter hätten keine Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederholte Begehung von - durch Einbruch -, qualifizierten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, getroffen (US 7).
Entgegen der Beschwerde bleibt diese Feststellung auch keineswegs unbegründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützt sich insoweit - aktenkonform (ON 49 S 3) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und führt ergänzend aus, dass diese mit dessen prekärer wirtschaftlicher Lage und der objektiven Vorgangsweise korrespondiert (US 7 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Entgegen der Beschwerde bleibt diese Feststellung auch keineswegs unbegründet (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall). Das Erstgericht stützt sich insoweit - aktenkonform (ON 49 S 3) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und führt ergänzend aus, dass diese mit dessen prekärer wirtschaftlicher Lage und der objektiven Vorgangsweise korrespondiert (US 7 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Der Einwand fehlerhafter Annahme gewerbsmäßiger Begehung nach dem ersten Fall des § 130 zweiter Satz StGB geht ins Leere, weil das Erstgericht diesen Qualifikationstatbestand gar nicht herangezogen hat. Die Tatrichter gehen insoweit - ohne nähere Differenzierung - von gewerbsmäßigem Diebstahl im Sinn des § 130 zweiter Satz StGB aus und bringen im Übrigen klar zum Ausdruck, dass die Intention des Beschwerdeführers nach ihrer Überzeugung darauf gerichtet gewesen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4, 7, 8).Der Einwand fehlerhafter Annahme gewerbsmäßiger Begehung nach dem ersten Fall des Paragraph 130, zweiter Satz StGB geht ins Leere, weil das Erstgericht diesen Qualifikationstatbestand gar nicht herangezogen hat. Die Tatrichter gehen insoweit - ohne nähere Differenzierung - von gewerbsmäßigem Diebstahl im Sinn des Paragraph 130, zweiter Satz StGB aus und bringen im Übrigen klar zum Ausdruck, dass die Intention des Beschwerdeführers nach ihrer Überzeugung darauf gerichtet gewesen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (Paragraph 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4, 7, 8).
Mit dem - § 29 StGB widersprechenden -
Vorbringen, das Erstgericht hätte neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls durch Einbruch auch einen solchen wegen (nicht qualifizierten) Diebstahls fällen müssen, wird die Beschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt (§ 282 StPO). Allenfalls gebotene tatbezogene Differenzierungen zum Zweck der Strafrahmenbildung werden durch die (gesetzeskonforme) Bildung einer Subsumtionseinheit nicht tangiert (dazu eingehend Schroll in WK² JGG § 5 Rz 5 bis 5b).Mit dem - Paragraph 29, StGB widersprechenden -, Vorbringen, das Erstgericht hätte neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls durch Einbruch auch einen solchen wegen (nicht qualifizierten) Diebstahls fällen müssen, wird die Beschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt (Paragraph 282, StPO). Allenfalls gebotene tatbezogene Differenzierungen zum Zweck der Strafrahmenbildung werden durch die (gesetzeskonforme) Bildung einer Subsumtionseinheit nicht tangiert (dazu eingehend Schroll in WK² JGG Paragraph 5, Rz 5 bis 5b).
Die (der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO gerichtete) Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich - nach dem Beschwerdestandpunkt der Qualifikation nach § 130 StGB entgegenstehend - dahin verantwortet, „die Taten wegen seiner Leidenschaft für Autos begangen“ zu haben, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 49) antwortete der Beschwerdeführer bloß auf die Frage, wieviel Zeit er bei einer Tat für das Abmontieren von vier Autorädern benötigt habe, dass Autos seine „Leidenschaft“ seien und er deswegen „insgesamt nicht einmal eine halbe Stunde benötigt“ hat (ON 49 S 3). Diese Aussage steht aber der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung keineswegs erörterungsbedürftig entgegen.Die (der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO gerichtete) Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich - nach dem Beschwerdestandpunkt der Qualifikation nach Paragraph 130, StGB entgegenstehend - dahin verantwortet, „die Taten wegen seiner Leidenschaft für Autos begangen“ zu haben, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 49) antwortete der Beschwerdeführer bloß auf die Frage, wieviel Zeit er bei einer Tat für das Abmontieren von vier Autorädern benötigt habe, dass Autos seine „Leidenschaft“ seien und er deswegen „insgesamt nicht einmal eine halbe Stunde benötigt“ hat (ON 49 S 3). Diese Aussage steht aber der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung keineswegs erörterungsbedürftig entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.