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Entscheidung 13 Os 28/12k×

Entscheidung 13 Os 28/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os28/12k

Entscheidungsdatum

10.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matus R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Jänner 2012, GZ 34 Hv 183/11s-50, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matus R***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz (zu ergänzen) zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck und an anderen Orten

(römisch eins) vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Juli 2011 in 28 Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen großteils (nämlich in 23 Fällen) durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht sowie

(römisch zwei) nach dem 15. Juli 2011 vier Felgen samt Reifen im Wert von 2.500 Euro, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, gekauft.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) fehlende Feststellungen zum auf die Wegnahme fremder Sachen gerichteten Vorsatz einwendet, ohne von den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts (US 6 f) auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des mit diesem Vorbringen der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Gleiches gilt für die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Tatrichter hätten keine Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederholte Begehung von - durch Einbruch -, qualifizierten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, getroffen (US 7).

Entgegen der Beschwerde bleibt diese Feststellung auch keineswegs unbegründet (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall). Das Erstgericht stützt sich insoweit - aktenkonform (ON 49 S 3) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und führt ergänzend aus, dass diese mit dessen prekärer wirtschaftlicher Lage und der objektiven Vorgangsweise korrespondiert (US 7 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Der Einwand fehlerhafter Annahme gewerbsmäßiger Begehung nach dem ersten Fall des Paragraph 130, zweiter Satz StGB geht ins Leere, weil das Erstgericht diesen Qualifikationstatbestand gar nicht herangezogen hat. Die Tatrichter gehen insoweit - ohne nähere Differenzierung - von gewerbsmäßigem Diebstahl im Sinn des Paragraph 130, zweiter Satz StGB aus und bringen im Übrigen klar zum Ausdruck, dass die Intention des Beschwerdeführers nach ihrer Überzeugung darauf gerichtet gewesen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (Paragraph 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4, 7, 8).

Mit dem - Paragraph 29, StGB widersprechenden -, Vorbringen, das Erstgericht hätte neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls durch Einbruch auch einen solchen wegen (nicht qualifizierten) Diebstahls fällen müssen, wird die Beschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt (Paragraph 282, StPO). Allenfalls gebotene tatbezogene Differenzierungen zum Zweck der Strafrahmenbildung werden durch die (gesetzeskonforme) Bildung einer Subsumtionseinheit nicht tangiert (dazu eingehend Schroll in WK² JGG Paragraph 5, Rz 5 bis 5b).

Die (der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO gerichtete) Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich - nach dem Beschwerdestandpunkt der Qualifikation nach Paragraph 130, StGB entgegenstehend - dahin verantwortet, „die Taten wegen seiner Leidenschaft für Autos begangen“ zu haben, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 49) antwortete der Beschwerdeführer bloß auf die Frage, wieviel Zeit er bei einer Tat für das Abmontieren von vier Autorädern benötigt habe, dass Autos seine „Leidenschaft“ seien und er deswegen „insgesamt nicht einmal eine halbe Stunde benötigt“ hat (ON 49 S 3). Diese Aussage steht aber der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung keineswegs erörterungsbedürftig entgegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00028.12K.0510.000

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120510_OGH0002_0130OS00028_12K0000_000