Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 28/18v×

Entscheidung 13 Os 28/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os28/18v

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. November 2017, GZ 11 Hv 110/17p-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Juli 2017 in K***** dem Michael K***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine doppelte Unterkieferfraktur sowie Hirnblutungen, absichtlich zugefügt, indem er ihn durch mehrere Faustschläge gegen das Gesicht zu Boden schlug und sodann gegen seinen Kopf trat.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen meldete der Angeklagte nach der Urteilsverkündung (unter anderem) das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 11 S 14). Hierauf wurde ihm am 18. Dezember 2017 eine Urteilsabschrift zugestellt (ON 12 S 8). Da der Angeklagte binnen vier Wochen nach dieser Zustellung keine Ausfertigung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte und auch bei der Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet hatte, war auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00028.18V.0509.000

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180509_OGH0002_0130OS00028_18V0000_000