Entscheidung 13 Os 28/18v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. November 2017, GZ 11 Hv 110/17p-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. November 2017, GZ 11 Hv 110/17p-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Juli 2017 in K***** dem Michael K***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine doppelte Unterkieferfraktur sowie Hirnblutungen, absichtlich zugefügt, indem er ihn durch mehrere Faustschläge gegen das Gesicht zu Boden schlug und sodann gegen seinen Kopf trat.Danach hat er am 23. Juli 2017 in K***** dem Michael K***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine doppelte Unterkieferfraktur sowie Hirnblutungen, absichtlich zugefügt, indem er ihn durch mehrere Faustschläge gegen das Gesicht zu Boden schlug und sodann gegen seinen Kopf trat.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen meldete der Angeklagte nach der Urteilsverkündung (unter anderem) das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 11 S 14). Hierauf wurde ihm am 18. Dezember 2017 eine Urteilsabschrift zugestellt (ON 12 S 8). Da der Angeklagte binnen vier Wochen nach dieser Zustellung keine Ausfertigung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte und auch bei der Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet hatte, war auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Dagegen meldete der Angeklagte nach der Urteilsverkündung (unter anderem) das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 11 S 14). Hierauf wurde ihm am 18. Dezember 2017 eine Urteilsabschrift zugestellt (ON 12 S 8). Da der Angeklagte binnen vier Wochen nach dieser Zustellung keine Ausfertigung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte und auch bei der Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet hatte, war auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00028.18V.0509.000
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180509_OGH0002_0130OS00028_18V0000_000