Dagegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK.Dagegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz MRK.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Nach Art 7 Abs 1 MRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden, wobei der EGMR Art 7 Abs 1 MRK schon dann als verletzt erachtet, wenn die Strafe (mit Blick auf eine Änderung der Strafdrohung) hätte milder ausfallen können (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig et al, EMRK4 Art 7 Rz 20 mwN).Nach Artikel 7, Absatz eins, MRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden, wobei der EGMR Artikel 7, Absatz eins, MRK schon dann als verletzt erachtet, wenn die Strafe (mit Blick auf eine Änderung der Strafdrohung) hätte milder ausfallen können (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig et al, EMRK4 Artikel 7, Rz 20 mwN).
Mit dem Vorwurf, das Rechtsmittelgericht habe die Strafbemessung der ersten Instanz „nur beurteilt“, stellt der Verurteilte keinen Bezug zur angesprochenen Konventionsgarantie her.
Gleiches gilt für die Überlegungen zur Änderung des § 39 Abs 1 StGB durch das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105. Weder die Rückfallsvoraussetzungen noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens (zur Einordnung des § 39 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 [auch] als Strafrahmenvorschrift siehe 13 Os 44/09h, SSt 2009/52) wurden durch diese Novellierung verändert, womit auch insoweit ein allenfalls im Sinn des Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK relevanter Fehler nicht behauptet wird.Gleiches gilt für die Überlegungen zur Änderung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB durch das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105. Weder die Rückfallsvoraussetzungen noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens (zur Einordnung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2019/105 [auch] als Strafrahmenvorschrift siehe 13 Os 44/09h, SSt 2009/52) wurden durch diese Novellierung verändert, womit auch insoweit ein allenfalls im Sinn des Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz MRK relevanter Fehler nicht behauptet wird.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).