Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z. 5 und Z. 9 lit a StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde läßt die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrunds vermissen. Mit dem Vorwurf, daß die im Urteil als Wiedergabe der Aussage des Zeugen Dkfm. B gewählte Fassung, er sei erst auf Grund der mangelnden Rechtschreibkenntnisse (des Verfassers des Erpresserbriefs) und der Diktion (des Schreibens) eher beruhigt, vorher aber geängstigt gewesen (S. 158), in dessen Depositionen nicht gedeckt sei, wendet sich die Mängelrüge nicht gegen einen Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. Denn das Erstgericht hat lediglich bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob die als erwiesen angenommene Drohung die Eignung besaß, der bedrohten Person begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), diesen - mit den Angaben in der Hauptverhandlung (S. 148) sinngemäß übereinstimmenden - Teil der Aussage des genannten Zeugen angeführt und darauf verwiesen, daß ungeachtet dieser Darstellung eine solche objektive Eignung vorliegt. Auch in seinem als Rechtsrüge deklarierten Vorbringen greift der Angeklagte auf diesen im Urteil erwähnten Teil der Aussage des Zeugen Dkfm. B zurück und stellt in Beurteilung der Tat nach § 145 Abs 1 Z. 1 StGB. (sinngemäß) darauf ab, ob der Bedrohte mit dem tatsächlichen Eintritt des (angedrohten) Übels rechnete, was aber im vorliegenden Fall vom Erstgericht nicht konstatiert worden sei. Damit geht die Rüge aber nicht von den erstrichterlichen Feststellungen aus, wonach Dkfm. B die Drohungen erst nach Ergreifung des Täters (und nicht schon nach Zugehen des Briefs) 'leichter (zumindest zuvor demnach also durchaus ernst) nahm' (S. 158). Da die Rechtsfrage, ob eine Drohung im Sinne des § 74 Z. 5 StGBDie nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde läßt die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrunds vermissen. Mit dem Vorwurf, daß die im Urteil als Wiedergabe der Aussage des Zeugen Dkfm. B gewählte Fassung, er sei erst auf Grund der mangelnden Rechtschreibkenntnisse (des Verfassers des Erpresserbriefs) und der Diktion (des Schreibens) eher beruhigt, vorher aber geängstigt gewesen (S. 158), in dessen Depositionen nicht gedeckt sei, wendet sich die Mängelrüge nicht gegen einen Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Denn das Erstgericht hat lediglich bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob die als erwiesen angenommene Drohung die Eignung besaß, der bedrohten Person begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), diesen - mit den Angaben in der Hauptverhandlung (S. 148) sinngemäß übereinstimmenden - Teil der Aussage des genannten Zeugen angeführt und darauf verwiesen, daß ungeachtet dieser Darstellung eine solche objektive Eignung vorliegt. Auch in seinem als Rechtsrüge deklarierten Vorbringen greift der Angeklagte auf diesen im Urteil erwähnten Teil der Aussage des Zeugen Dkfm. B zurück und stellt in Beurteilung der Tat nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (sinngemäß) darauf ab, ob der Bedrohte mit dem tatsächlichen Eintritt des (angedrohten) Übels rechnete, was aber im vorliegenden Fall vom Erstgericht nicht konstatiert worden sei. Damit geht die Rüge aber nicht von den erstrichterlichen Feststellungen aus, wonach Dkfm. B die Drohungen erst nach Ergreifung des Täters (und nicht schon nach Zugehen des Briefs) 'leichter (zumindest zuvor demnach also durchaus ernst) nahm' (S. 158). Da die Rechtsfrage, ob eine Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB
geeignet ist, begründete Besorgnisse einzuflößen, ebenso nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, wie die besondere Eignung der Tat nach § 145 Abs 1 Z. 1geeignet ist, begründete Besorgnisse einzuflößen, ebenso nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, wie die besondere Eignung der Tat nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins
StGB., sohin in der einen wie in der anderen Beziehung (lediglich) maßgebend ist, ob der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte übel tatsächlich herbeizuführen (LSK 1975/218, LSK 1976/192), nicht jedoch, daß die Drohung solche Besorgnisse auch tatsächlich erweckt hat (vgl. 11 Os 122/76, 11 Os 160/76), hätte das Erstgericht in dieser Richtung überhaupt keinerlei Feststellungen treffen müssen. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im § 281 Abs 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970, S. 17, 18, 1973 S. 70).StGB., sohin in der einen wie in der anderen Beziehung (lediglich) maßgebend ist, ob der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte übel tatsächlich herbeizuführen (LSK 1975/218, LSK 1976/192), nicht jedoch, daß die Drohung solche Besorgnisse auch tatsächlich erweckt hat vergleiche 11 Os 122/76, 11 Os 160/76), hätte das Erstgericht in dieser Richtung überhaupt keinerlei Feststellungen treffen müssen. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970, S. 17, 18, 1973 S. 70).