Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.September 1932 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Hilfsarbeiter Franz A (zu 1) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, (zu 2) des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB, (zu 3) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, erstem Fall, StGB und (zu 4) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Villach (zu 1) am 29.Juni 1981 den Polizeibeamten Heribert B durch Faustschläge gegen den Oberkörper an seiner Festnahme und Abführung zu hindern getrachtet, (zu 2) damals den genannten Beamten durch die Ausdrücke 'Drecksau' und 'Arschloch' öffentlich beschimpft, (zu 3) am 26.Februar 1981 ebendiesen Beamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn der Verletzung einer Amts- und Standespflicht wissentlich falsch verdächtigte, indem er anderen Polizeibeamten gegenüber behauptete, Inspektor Heribert B habe ihm beim Urinieren in der Toilette des Hauptbahnhofs (anläßlich einer Festnahme) auf das Glied gegriffen, und (zu 4) am 30.April 1981 den Rudolf C durch zwei Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Platzwunde am linken Auge). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte (inhaltlich seines Rechtsmittels nur zu 1, 3 und 4) mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge bezeichnet den Schuldspruch zu 1 und 4 als undeutlich, unvollständig und unzureichend begründet, unternimmt aber in Wahrheit mit den darauf bezogenen Ausführungen nicht einmal den Versuch, formelle Begründungsmängel der Entscheidung im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen, sondern wendet sich nur dagegen, daß den Aussagen der Belastungszeugen Heribert B, Rudolf C und Arnold D mehr Glauben geschenkt wurde als der Verantwortung des Angeklagten, die übrigens zu 4 weitgehend als Geständnis aufzufassen ist (S. 54). Damit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats. In diesem Umfange war die Beschwerde daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.September 1932 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Hilfsarbeiter Franz A (zu 1) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, (zu 2) des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB, (zu 3) des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, erstem Fall, StGB und (zu 4) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Villach (zu 1) am 29.Juni 1981 den Polizeibeamten Heribert B durch Faustschläge gegen den Oberkörper an seiner Festnahme und Abführung zu hindern getrachtet, (zu 2) damals den genannten Beamten durch die Ausdrücke 'Drecksau' und 'Arschloch' öffentlich beschimpft, (zu 3) am 26.Februar 1981 ebendiesen Beamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn der Verletzung einer Amts- und Standespflicht wissentlich falsch verdächtigte, indem er anderen Polizeibeamten gegenüber behauptete, Inspektor Heribert B habe ihm beim Urinieren in der Toilette des Hauptbahnhofs (anläßlich einer Festnahme) auf das Glied gegriffen, und (zu 4) am 30.April 1981 den Rudolf C durch zwei Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Platzwunde am linken Auge). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte (inhaltlich seines Rechtsmittels nur zu 1, 3 und 4) mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge bezeichnet den Schuldspruch zu 1 und 4 als undeutlich, unvollständig und unzureichend begründet, unternimmt aber in Wahrheit mit den darauf bezogenen Ausführungen nicht einmal den Versuch, formelle Begründungsmängel der Entscheidung im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen, sondern wendet sich nur dagegen, daß den Aussagen der Belastungszeugen Heribert B, Rudolf C und Arnold D mehr Glauben geschenkt wurde als der Verantwortung des Angeklagten, die übrigens zu 4 weitgehend als Geständnis aufzufassen ist (S. 54). Damit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats. In diesem Umfange war die Beschwerde daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).