Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet, weil weder die behauptete Urteilsunvollständigkeit, noch die gerügte Aktenwidrigkeit vorliegen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist unbegründet, weil weder die behauptete Urteilsunvollständigkeit, noch die gerügte Aktenwidrigkeit vorliegen.
Dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider brauchte sich das Schöffengericht mit den - aus dem Zusammenhang gelösten - Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Friedrich, es sei nicht auszuschließen, daß das Mädchen auch sexuelle Szenen gesehen habe, nicht auseinanderzusetzen. Denn der Sachverständige hat in seinem schriftlichen (ON 28), in der Hauptverhandlung vorgetragenen und mündlich ergänzten (S 152) Gutachten keine Umstände dargetan, aus denen sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Olivia O***** ergeben. Angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe war das Erstgericht daher nicht gehalten, hypothetische Geschehnisse zu erörtern, deren Einflußnahme auf die Psyche des Opfers der Sachverständige zwar nicht auszuschließen vermochte, sie aber doch eher für unwahrscheinlich hielt (S 155, letzte Zeile).
Da somit - nach Lage des Falles - im Konkreten die Frage, ob Olivia O***** vielleicht einmal bei den Eltern oder in einem Film einen Oralverkehr gesehen hat und diesen auf sich projizierte, für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sexualopfers nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, betrifft es auch keine entscheidende Tatsache, ob der Sachverständige ein derartiges Erlebnis der Minderjährigen ausschloß oder bloß für unwahrscheinlich hielt. Demnach wird durch das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO dargetan.Da somit - nach Lage des Falles - im Konkreten die Frage, ob Olivia O***** vielleicht einmal bei den Eltern oder in einem Film einen Oralverkehr gesehen hat und diesen auf sich projizierte, für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sexualopfers nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, betrifft es auch keine entscheidende Tatsache, ob der Sachverständige ein derartiges Erlebnis der Minderjährigen ausschloß oder bloß für unwahrscheinlich hielt. Demnach wird durch das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bemängelt der Angeklagte das Unterbleiben der Einvernahme des Tatopfers als Zeugin vor dem erkennenden Gericht; dadurch habe das Erstgericht gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bemängelt der Angeklagte das Unterbleiben der Einvernahme des Tatopfers als Zeugin vor dem erkennenden Gericht; dadurch habe das Erstgericht gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Verteidiger habe - entgegen dem dieser Beschwerdebehauptung zuwiderlaufenden Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung - keineswegs auf die Einvernahme der genannten Zeugin verzichtet, verfängt nicht, weil das ungerügt gebliebene Hauptverhandlungsprotokoll über den darin beurkundeten Prozeßverlauf vollen Beweis macht. Dem Vorwurf eines Verstoßes des Gerichtes gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit ist damit schon deshalb der Boden entzogen.
Im übrigen ergeben sich aus den Akten bei Bedachtnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Friedrich keine erheblichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Olivia O***** vor dem Bezirkspolizeikommissariat Neubau und gegenüber dem genannten Sachverständigen und demnach auch nicht gegen die Richtigkeit der - darauf basierenden - dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachenannahmen des Erstgerichtes.
Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO - im Einvernehmen mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO - im Einvernehmen mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 285 i StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Gemäß dem Paragraph 285, i StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.