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Entscheidung 13 Os 28/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os28/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 7 römisch fünf r 819/94 anhängigen Strafsache gegen Alexander B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Jänner 1996, AZ 23 Bs 483/95 (= ON 70 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des rechtskräftig verurteilten Alexander B***** gegen die Nichtgewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges nicht Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn ihr Anfechtungsgegenstand betrifft den (Aufschub des) Vollzug(es) einer Freiheitsstrafe, der aber gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG von einer Grundrechtsbeschwerde ausdrücklich ausgenommen ist.

Anmerkung

E41357 13D00286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00028.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0130OS00028_9600000_000

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