Der Beschwerdeeinwand (Z 4), das Erstgericht habe eine in der Hauptverhandlung gestellte Frage der Verteidigerin an das Tatopfer nicht zugelassen, vermag schon deshalb den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, weil diese Entscheidung nur vom Vorsitzenden allein im Rahmen der Prozeßleitung getroffen und ein (bekämpfbares) Zwischenerkenntnis des Schöffensenates gar nicht beantragt wurde (S 36/II; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 6). Im übrigen stand der diesbezüglich beantragten (Erkundungs-) Frage an das Tatopfer, ob es seine "Aussage auch dann aufrecht bzw wiederholen würde, wenn es dem Vater Angesicht zu Angesicht gegenüberstünde" (S 38/II), entgegen, daß über Verlangen der Zeugin (§§ 162a Abs 3, 250 Abs 3 StPO) die Vernehmung gemäß § 162a Abs 2 StPO erfolgte (S 27/II).Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 4,), das Erstgericht habe eine in der Hauptverhandlung gestellte Frage der Verteidigerin an das Tatopfer nicht zugelassen, vermag schon deshalb den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, weil diese Entscheidung nur vom Vorsitzenden allein im Rahmen der Prozeßleitung getroffen und ein (bekämpfbares) Zwischenerkenntnis des Schöffensenates gar nicht beantragt wurde (S 36/II; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 6). Im übrigen stand der diesbezüglich beantragten (Erkundungs-) Frage an das Tatopfer, ob es seine "Aussage auch dann aufrecht bzw wiederholen würde, wenn es dem Vater Angesicht zu Angesicht gegenüberstünde" (S 38/II), entgegen, daß über Verlangen der Zeugin (Paragraphen 162 a, Absatz 3, 250, Absatz 3, StPO) die Vernehmung gemäß Paragraph 162 a, Absatz 2, StPO erfolgte (S 27/II).
Die Mängelrüge (Z 5), die sich ausschließlich auf Briefe der Irena N***** an den inhaftierten Angeklagten vom Herbst 1998 bezieht und (in sich selbst widersprüchlich) eine Aktenwidrigkeit zu nicht im Urteil erwähnten Urkunden behauptet sowie das Übergehen dieser Beweismittel als Unvollständigkeit der Entscheidung moniert, thematisiert keine entscheidungswesentliche Tatsache, worunter nur eine solche zu verstehen ist, die für die rechtliche Beurteilung der Taten von Bedeutung ist.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich ausschließlich auf Briefe der Irena N***** an den inhaftierten Angeklagten vom Herbst 1998 bezieht und (in sich selbst widersprüchlich) eine Aktenwidrigkeit zu nicht im Urteil erwähnten Urkunden behauptet sowie das Übergehen dieser Beweismittel als Unvollständigkeit der Entscheidung moniert, thematisiert keine entscheidungswesentliche Tatsache, worunter nur eine solche zu verstehen ist, die für die rechtliche Beurteilung der Taten von Bedeutung ist.
Weder die in der weitwendigen Tatsachenrüge (Z 5a) vorgenommene Gegenüberstellung von Aussagefragmenten aus Vernehmungen des Opfers zu verschiedenen Zeitpunkten noch die Zitierung aus Briefen der Tochter an ihren inhaftierten Vater vermögen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Art) an der Richtigkeit festgestellter entscheidender Tatsachen zu wecken; hat doch der Schöffensenat die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugin Irena N***** hinreichend (US 11, 12; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet und sich dabei mit ähnlichen (wie im Rechtsmittel erwähnten) Briefinhalten sowie unterschiedlichen Angaben der Genannten auseinandergesetzt.Weder die in der weitwendigen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgenommene Gegenüberstellung von Aussagefragmenten aus Vernehmungen des Opfers zu verschiedenen Zeitpunkten noch die Zitierung aus Briefen der Tochter an ihren inhaftierten Vater vermögen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Art) an der Richtigkeit festgestellter entscheidender Tatsachen zu wecken; hat doch der Schöffensenat die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugin Irena N***** hinreichend (US 11, 12; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) begründet und sich dabei mit ähnlichen (wie im Rechtsmittel erwähnten) Briefinhalten sowie unterschiedlichen Angaben der Genannten auseinandergesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer die "Gefährlichkeit" der Drohungen im Sinne des § 74 Z 5 StGB bestreitet (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht er in seiner isolierten Betrachtungsweise der Möglichkeiten seiner Tochter, eine eigene Existenz aufzubauen, den konstatierten Sachverhalt. Das Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat und der Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz ist aber die Grundvoraussetzung der prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, welche demnach mit dem Vorbringen verfehlt wird.Soweit der Beschwerdeführer die "Gefährlichkeit" der Drohungen im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB bestreitet (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), übergeht er in seiner isolierten Betrachtungsweise der Möglichkeiten seiner Tochter, eine eigene Existenz aufzubauen, den konstatierten Sachverhalt. Das Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat und der Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz ist aber die Grundvoraussetzung der prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, welche demnach mit dem Vorbringen verfehlt wird.
Die weiteren Beschwerdeeinwände (Z 5a), die einige Punkte der belastenden Angaben der Zeugin Irena N***** als frag- und glaubwürdig bezeichnen sowie eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellen, vermögen weder inhaltlich eine Unvertretbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen noch durch ihr Ziel, die zuerkannte Beweiskraft der Darstellung des Tatopfers zu untergraben, den Verfahrensvorschriften zu genügen.Die weiteren Beschwerdeeinwände (Ziffer 5 a,), die einige Punkte der belastenden Angaben der Zeugin Irena N***** als frag- und glaubwürdig bezeichnen sowie eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellen, vermögen weder inhaltlich eine Unvertretbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen noch durch ihr Ziel, die zuerkannte Beweiskraft der Darstellung des Tatopfers zu untergraben, den Verfahrensvorschriften zu genügen.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a und b, inhaltlich nur lit b), welches Feststellungen zum Bestehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft vermißt, negiert neuerlich den Urteilssachverhalt, wonach die durch die Taten verletzte Person die Tochter des Angeklagten war, die keinesfalls an einem eheähnlichen Verhältnis interessiert war (US 2, 4 bis 10), und verfehlt demnach die gesetzesgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und b, inhaltlich nur Litera b,), welches Feststellungen zum Bestehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft vermißt, negiert neuerlich den Urteilssachverhalt, wonach die durch die Taten verletzte Person die Tochter des Angeklagten war, die keinesfalls an einem eheähnlichen Verhältnis interessiert war (US 2, 4 bis 10), und verfehlt demnach die gesetzesgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Im übrigen ist die Frage einer Lebensgemeinschaft, die zwischen Vater und Tochter als von der Rechtsordnung nicht geduldet (vgl § 211 StGB) schon begrifflich nicht in Betracht kommt, fallbezogen für die Strafbarkeit der konstatierten Taten nach § 202 StGB ohne Bedeutung; hat doch das Erstgericht die (nicht bekämpfte) Qualifikation des Abs 2 zweiter Fall dieses Tatbestandes angenommen.Im übrigen ist die Frage einer Lebensgemeinschaft, die zwischen Vater und Tochter als von der Rechtsordnung nicht geduldet vergleiche Paragraph 211, StGB) schon begrifflich nicht in Betracht kommt, fallbezogen für die Strafbarkeit der konstatierten Taten nach Paragraph 202, StGB ohne Bedeutung; hat doch das Erstgericht die (nicht bekämpfte) Qualifikation des Absatz 2, zweiter Fall dieses Tatbestandes angenommen.
Die substanzlose und damit prozeßordnungswidrige Behauptung (Z 10), "weder Analverkehr noch das Einführen eines Vibrators oder einer Parfümflasche seien dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen und daher nicht zur Verwirklichung der Qualifikation des § 202 Abs 2 dritter Fall StGB geeignet", ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich (§ 285a Z 2 StPO). Im übrigen verlangt das irrig, aber zum Vorteil des Angeklagten diesbezüglich (I B) angenommene Delikt (s. unten) des § 202 StGB keine "dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung"; solche wurden mit dieser Bezeichnung auch spruchmäßig (zu I B) nicht genannt.Die substanzlose und damit prozeßordnungswidrige Behauptung (Ziffer 10,), "weder Analverkehr noch das Einführen eines Vibrators oder einer Parfümflasche seien dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen und daher nicht zur Verwirklichung der Qualifikation des Paragraph 202, Absatz 2, dritter Fall StGB geeignet", ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Im übrigen verlangt das irrig, aber zum Vorteil des Angeklagten diesbezüglich (römisch eins B) angenommene Delikt (s. unten) des Paragraph 202, StGB keine "dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung"; solche wurden mit dieser Bezeichnung auch spruchmäßig (zu römisch eins B) nicht genannt.
Ebensowenig unsubstantiiert blieb die in der Berufung erwähnte, aber nicht näher ausgeführte Kritik (Z 11) an der Annahme des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Verbrechen mit (so nach US 13) einem Vergehen als "Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot".Ebensowenig unsubstantiiert blieb die in der Berufung erwähnte, aber nicht näher ausgeführte Kritik (Ziffer 11,) an der Annahme des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Verbrechen mit (so nach US 13) einem Vergehen als "Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot".
Der Vollständigkeit halber bleibt aber doch anzumerken, daß die nach Anklageausdehnung (S 40/II) im Schuldspruch I B enthaltenen, durch Gewaltanwendung erzwungenen Beischlafs- und diesen gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB zu unterstellen gewesen wären (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 13; Foregger/Kodek StGB6 Anm I jeweils zu § 202). Da sich dieser Rechtsirrtum zum Vorteil des Angeklagten auswirkte, bestand kein Anlaß für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO.Der Vollständigkeit halber bleibt aber doch anzumerken, daß die nach Anklageausdehnung (S 40/II) im Schuldspruch römisch eins B enthaltenen, durch Gewaltanwendung erzwungenen Beischlafs- und diesen gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen den Tatbestand der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu unterstellen gewesen wären vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 13; Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch eins jeweils zu Paragraph 202,). Da sich dieser Rechtsirrtum zum Vorteil des Angeklagten auswirkte, bestand kein Anlaß für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Formvorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Formvorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.