Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vuve N***** (S 156) zum Beweis dafür, dass Petra D***** am 12. März 2006 entgegen der Anzeige der Polizeiinspektion E***** nicht völlig außer Kontrolle war und überdies auch keine Würgemerkmale am Hals aufwies, zu Recht abgewiesen. Dem - zudem nicht auf entscheidende Tatsachen gerichteten - Antrag ist nämlich nicht zu entnehmen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Der Antragsteller hat weder dargelegt, weshalb die - bloß sinngemäß - festgehaltenen Angaben des Zeugen (S 5) nicht dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt seiner Äußerungen entsprechen sollten, noch weshalb dieser Zeuge entgegen den von den Beamten angefertigten Lichtbildern (S 37 f) Abweichendes zu den - nicht entscheidungswesentlichen - Verletzungen des Opfers zu berichten wüsste.Entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vuve N***** (S 156) zum Beweis dafür, dass Petra D***** am 12. März 2006 entgegen der Anzeige der Polizeiinspektion E***** nicht völlig außer Kontrolle war und überdies auch keine Würgemerkmale am Hals aufwies, zu Recht abgewiesen. Dem - zudem nicht auf entscheidende Tatsachen gerichteten - Antrag ist nämlich nicht zu entnehmen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Der Antragsteller hat weder dargelegt, weshalb die - bloß sinngemäß - festgehaltenen Angaben des Zeugen (S 5) nicht dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt seiner Äußerungen entsprechen sollten, noch weshalb dieser Zeuge entgegen den von den Beamten angefertigten Lichtbildern (S 37 f) Abweichendes zu den - nicht entscheidungswesentlichen - Verletzungen des Opfers zu berichten wüsste.
Mit der Argumentation, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass durch die Einvernahme des Zeugen „sich eine gänzliche andere Sicht der Dinge ergäbe", begehrt der Rechtsmittelwerber lediglich einen - in der Hauptverhandlung unzulässigen - Erkundungsbeweis. Das in der Rechtsmittelschrift ergänzte Beweisthema, der Zeuge könne jedenfalls über die Alkoholisierung der Petra D***** Auskunft geben, ist einerseits unerheblich, andererseits prozessual verspätet, weil die Berechtigung eines Antrags auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (WK-StPO § 281 Rz 325). Schließlich trägt auch der Hinweis darauf, dass die Vorsitzende dem Angeklagten eine Gegenüberstellung mit diesem Zeugen in Aussicht gestellt hätte, zur Berechtigung des Antrags nichts bei.Mit der Argumentation, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass durch die Einvernahme des Zeugen „sich eine gänzliche andere Sicht der Dinge ergäbe", begehrt der Rechtsmittelwerber lediglich einen - in der Hauptverhandlung unzulässigen - Erkundungsbeweis. Das in der Rechtsmittelschrift ergänzte Beweisthema, der Zeuge könne jedenfalls über die Alkoholisierung der Petra D***** Auskunft geben, ist einerseits unerheblich, andererseits prozessual verspätet, weil die Berechtigung eines Antrags auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Schließlich trägt auch der Hinweis darauf, dass die Vorsitzende dem Angeklagten eine Gegenüberstellung mit diesem Zeugen in Aussicht gestellt hätte, zur Berechtigung des Antrags nichts bei.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten bei der Beweiswürdigung unterschiedliche Aussagen der Petra D***** zur Vornahme des Oralverkehrs übergangen, negiert dabei aber die sich mit diesen Depositionen der Zeugin auseinandersetzenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 22 f). Auch indem die Beschwerde unter eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin D***** bekämpft, vermag sie keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten bei der Beweiswürdigung unterschiedliche Aussagen der Petra D***** zur Vornahme des Oralverkehrs übergangen, negiert dabei aber die sich mit diesen Depositionen der Zeugin auseinandersetzenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 22 f). Auch indem die Beschwerde unter eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin D***** bekämpft, vermag sie keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.