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Entscheidung 13 Os 29/07z×

Entscheidung 13 Os 29/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os29/07z

Entscheidungsdatum

02.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. August 2006, GZ 39 Hv 122/06t-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 12. März 2006 in F***** Petra D***** mit Gewalt, indem er sie von hinten umfasste, sie zu Boden drückte und ihr mit den Fäusten auf den Kopf schlug sowie durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er äußerte: „Sei still, tu was ich dir sage, sonst bringe ich dich um", zur Durchführung eines Oralverkehrs, mithin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vuve N***** (S 156) zum Beweis dafür, dass Petra D***** am 12. März 2006 entgegen der Anzeige der Polizeiinspektion E***** nicht völlig außer Kontrolle war und überdies auch keine Würgemerkmale am Hals aufwies, zu Recht abgewiesen. Dem - zudem nicht auf entscheidende Tatsachen gerichteten - Antrag ist nämlich nicht zu entnehmen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Der Antragsteller hat weder dargelegt, weshalb die - bloß sinngemäß - festgehaltenen Angaben des Zeugen (S 5) nicht dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt seiner Äußerungen entsprechen sollten, noch weshalb dieser Zeuge entgegen den von den Beamten angefertigten Lichtbildern (S 37 f) Abweichendes zu den - nicht entscheidungswesentlichen - Verletzungen des Opfers zu berichten wüsste.

Mit der Argumentation, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass durch die Einvernahme des Zeugen „sich eine gänzliche andere Sicht der Dinge ergäbe", begehrt der Rechtsmittelwerber lediglich einen - in der Hauptverhandlung unzulässigen - Erkundungsbeweis. Das in der Rechtsmittelschrift ergänzte Beweisthema, der Zeuge könne jedenfalls über die Alkoholisierung der Petra D***** Auskunft geben, ist einerseits unerheblich, andererseits prozessual verspätet, weil die Berechtigung eines Antrags auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Schließlich trägt auch der Hinweis darauf, dass die Vorsitzende dem Angeklagten eine Gegenüberstellung mit diesem Zeugen in Aussicht gestellt hätte, zur Berechtigung des Antrags nichts bei.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten bei der Beweiswürdigung unterschiedliche Aussagen der Petra D***** zur Vornahme des Oralverkehrs übergangen, negiert dabei aber die sich mit diesen Depositionen der Zeugin auseinandersetzenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 22 f). Auch indem die Beschwerde unter eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin D***** bekämpft, vermag sie keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84266 13Os29.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00029.07Z.0502.000

Dokumentnummer

JJT_20070502_OGH0002_0130OS00029_07Z0000_000