Aus Anlass der von DI Peter S***** aus Z 4 und 9 lit b sowie von Johann W***** aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil insoweit nicht geltend gemachte, den Nichtigkeitswerbern zum Nachteil gereichende, nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet:Aus Anlass der von DI Peter S***** aus Ziffer 4 und 9 Litera b, sowie von Johann W***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil insoweit nicht geltend gemachte, den Nichtigkeitswerbern zum Nachteil gereichende, nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet:
Entscheidend für die Subsumtion als Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung oder das Unterlassen einer Erklärung durch den dazu Verpflichteten (vgl 13 Os 105/08b, 13 Os 142/08v). Das angefochtene Urteil (dem zwar die in der Rechtsrüge [Z 9 lit a] des Angeklagten W***** vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu entnehmen sind; US 11) enthält jedoch überhaupt keine für eine Subsumtion jeweils nach § 33 Abs 1 FinStrG (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) solcherart entscheidenden Feststellungen zum objektiven Tatbild; dazu nämlich, welche abgabenrechtliche(n) Verpflichtung(en) die Angeklagten verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung bezogen auf jede einzelne Abgabenart und den jeweiligen Veranlagungszeitraum sie dadurch bewirkt haben (die Tatbeschreibung im Urteilstenor [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO] vermag fehlende Feststellungen auf Tatsachenebene nicht zu ersetzen [RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580]).Entscheidend für die Subsumtion als Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ist die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung oder das Unterlassen einer Erklärung durch den dazu Verpflichteten vergleiche 13 Os 105/08b, 13 Os 142/08v). Das angefochtene Urteil (dem zwar die in der Rechtsrüge [Z 9 lit a] des Angeklagten W***** vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu entnehmen sind; US 11) enthält jedoch überhaupt keine für eine Subsumtion jeweils nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) solcherart entscheidenden Feststellungen zum objektiven Tatbild; dazu nämlich, welche abgabenrechtliche(n) Verpflichtung(en) die Angeklagten verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung bezogen auf jede einzelne Abgabenart und den jeweiligen Veranlagungszeitraum sie dadurch bewirkt haben (die Tatbeschreibung im Urteilstenor [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO] vermag fehlende Feststellungen auf Tatsachenebene nicht zu ersetzen [RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580]).
Ein Kostenausspruch nach § 390a StPO hatte zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Ein Kostenausspruch nach Paragraph 390 a, StPO hatte zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).