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Entscheidung 13 Os 29/26b×

Entscheidung 13 Os 29/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os29/26b

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Al* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16. Jänner 2026, GZ 612 Hv 6/25m-113.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * Al* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * A* und * Al* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach haben sie am 26. Dezember 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) einem anderen, nämlich * E*, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem ihm * A* mit einem Messer einen Stich gegen den Hals-Kopfbereich sowie nach einer Verfolgungsjagd einen weiteren Stich in diese Region zu versetzen versuchte, wobei * E* jeweils noch ausweichen konnte, * Al* in weiterer Folge mit einer Machete Hieb- und Stichbewegungen in Richtung des Genannten vollführte und ihn am rechten Unterschenkel sowie an der linken Hand traf, und ihm * A* mehrmals mehrere Stiche gegen den rechten Oberschenkel, den Genitalbereich und das rechte Schulterblatt versetzte, wodurch * E* eine etwa drei Zentimeter lange Stich- und Schnittverletzung im Bereich des linken Schulterblatts mit Blutunterlaufung, eine etwa zwei Zentimeter lange Stich- und Schnittverletzung in der linken Handgelenksregion mit etwa 80%-iger Durchtrennung der Strecksehne des linken Zeigefingers, zwei jeweils etwa drei Zentimeter lange Stich- und Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel, eine etwa einen Zentimeter lange Schnittwunde am Hodensack, eine Schädelprellung sowie eine Schürfung am Unterkiefer erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Al*.

[4]         Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).

[5]                 Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge, indem sie anhand eigenständiger Bewertung von – im Übrigen isoliert herausgegriffenen – Verfahrensergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen behauptet, aus den Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen sei nichts zu gewinnen, oder ausführt, diese seien nicht geeignet, den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer glaubhaft zu bestätigen.

[6]         Vielmehr übt die Rüge damit bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8]         Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[9]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00029.26B.0422.000

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0130OS00029_26B0000_000