Die Rüge erweist sich indes als nicht stichhältig:
Was zunächst die erstgerichtliche Konstatierung anlangt, der Angeklagte habe die Konfrontation mit Richard B gesucht und bewußt eskalieren lassen, ist vorweg zu betonen, daß die Frage, von welchem Zeitpunkt an diese Motivation das Verhalten des Angeklagten bestimmte, mangels rechtlicher Relevanz unerörtert bleiben kann und sich damit ein Eingehen auf das bezügliche Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte den Richard B im Cafe H keineswegs anzutreffen erwartete und er zunächst jegliche Konfrontation mit ihm vermeiden wollte, erübrigt. Daß aber der Angeklagte irgendwann im Verlauf des Nachmittags, spätestens ab der Szene mit dem zerschlagenen Cognakglas, in deren Verlauf B dem Angeklagten gegenüber erklärte, er könne es sich aussuchen, wohin er ihn schießen solle, den Entschluß faßte, es auf eine Auseinandersetzung mit B ankommen zu lassen, ja eine solche zu suchen und die Situation - wie das Erstgericht es ausdrückt - 'eskalieren' zu lassen, dh also offenbar die durch die Provokation des B geschaffene Spannung der Lage bis zur (gewaltsamen) Lösung voranzutreiben, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung aus der Vorgeschichte der Feindschaft zwischen B und dem Angeklagten, der dem Angeklagten am Vortag der Tat zur Kenntnis gebrachten Morddrohung des B und aus den Modalitäten der Tatbegehung sowie daraus, daß der Angeklagte die sich ihm mehrfach bietenden Gelegenheiten, das Lokal ungefährdet zu verlassen, nicht nützte, zwanglos ableiten, wobei diese Annahme auch dadurch erhärtet wird, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung (vgl S 339) erklärt hatte, er sei, als der Pächter Peter G vor B stand (und diesen zum Verlassen des Lokals aufforderte), deshalb nicht gegangen, weil ihn in diesem Fall B am nächsten Tag wieder gesucht und alles wieder von vorne begonnen hätte.Was zunächst die erstgerichtliche Konstatierung anlangt, der Angeklagte habe die Konfrontation mit Richard B gesucht und bewußt eskalieren lassen, ist vorweg zu betonen, daß die Frage, von welchem Zeitpunkt an diese Motivation das Verhalten des Angeklagten bestimmte, mangels rechtlicher Relevanz unerörtert bleiben kann und sich damit ein Eingehen auf das bezügliche Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte den Richard B im Cafe H keineswegs anzutreffen erwartete und er zunächst jegliche Konfrontation mit ihm vermeiden wollte, erübrigt. Daß aber der Angeklagte irgendwann im Verlauf des Nachmittags, spätestens ab der Szene mit dem zerschlagenen Cognakglas, in deren Verlauf B dem Angeklagten gegenüber erklärte, er könne es sich aussuchen, wohin er ihn schießen solle, den Entschluß faßte, es auf eine Auseinandersetzung mit B ankommen zu lassen, ja eine solche zu suchen und die Situation - wie das Erstgericht es ausdrückt - 'eskalieren' zu lassen, dh also offenbar die durch die Provokation des B geschaffene Spannung der Lage bis zur (gewaltsamen) Lösung voranzutreiben, konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung aus der Vorgeschichte der Feindschaft zwischen B und dem Angeklagten, der dem Angeklagten am Vortag der Tat zur Kenntnis gebrachten Morddrohung des B und aus den Modalitäten der Tatbegehung sowie daraus, daß der Angeklagte die sich ihm mehrfach bietenden Gelegenheiten, das Lokal ungefährdet zu verlassen, nicht nützte, zwanglos ableiten, wobei diese Annahme auch dadurch erhärtet wird, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung vergleiche S 339) erklärt hatte, er sei, als der Pächter Peter G vor B stand (und diesen zum Verlassen des Lokals aufforderte), deshalb nicht gegangen, weil ihn in diesem Fall B am nächsten Tag wieder gesucht und alles wieder von vorne begonnen hätte.
Auch daß der Angeklagte kurz nach dieser Szene und nachdem ihn B aufgefordert hatte, sich 'grad zu machen' - welcher Ausdruck im übrigen vom Erstgericht, entgegen der Behauptung des Angeklagten, in freier Beweiswürdigung und durchaus schlüssig dahin ausgelegt wurde, B habe damit gemeint, der Angeklagte solle sich ihm stellen, bzw er solle zeigen, was er zu leisten imstande sei - zu B sagte: 'Was willst Du überhaupt, Du tust nur teppert reden, Du mußt sagen was Du willst von mir, soll ich Dich über den Schädel hauen' und sogleich anschließend auf jenen zuging und seine Ankündigung in die Tat umsetzte, stützt die erstgerichtliche Annahme und läßt sie als mängelfrei begründet erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit der Begründung darin erblickt, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten und die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen Fritz F mit Stillschweigen übergangen habe, wonach der Angeklagte den F aufforderte, gemeinsam das Lokal zu verlassen (nachdem F von B zum 'Duell' aufgefordert worden war), worauf F erwidert habe: 'Glaubst Du, ich lasse mir nachschießen', kann dem nicht gefolgt werden, weil es angesichts dessen, daß sich dem Angeklagten auch nach diesem angeblichen Gespräch noch gefahrlose Möglichkeiten des Entfernens boten, diesbezüglich keiner speziellen Erörterungen bedurfte. Auch daß der Angeklagte zu B mehrfach sagte, er solle ihn in Ruhe lassen bzw daß nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Kellnerin (Elfriede B) der Angeklagte den Richard B habe beruhigen wollen, steht angesichts der Handlungsweise des Angeklagten der bekämpften Konstatierung nicht entgegen und bedurfte daher keiner besonderen Erwähnung, zumal, vom Angeklagten unbekämpft, feststeht (vgl S 382), daß er sich gegenüber B kurz vor der Tat als Freund von dessen Todfeind C bekannte und er nicht annehmen konnte, daß dies zur Beruhigung des B beitragen werde.Auch daß der Angeklagte kurz nach dieser Szene und nachdem ihn B aufgefordert hatte, sich 'grad zu machen' - welcher Ausdruck im übrigen vom Erstgericht, entgegen der Behauptung des Angeklagten, in freier Beweiswürdigung und durchaus schlüssig dahin ausgelegt wurde, B habe damit gemeint, der Angeklagte solle sich ihm stellen, bzw er solle zeigen, was er zu leisten imstande sei - zu B sagte: 'Was willst Du überhaupt, Du tust nur teppert reden, Du mußt sagen was Du willst von mir, soll ich Dich über den Schädel hauen' und sogleich anschließend auf jenen zuging und seine Ankündigung in die Tat umsetzte, stützt die erstgerichtliche Annahme und läßt sie als mängelfrei begründet erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit der Begründung darin erblickt, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten und die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen Fritz F mit Stillschweigen übergangen habe, wonach der Angeklagte den F aufforderte, gemeinsam das Lokal zu verlassen (nachdem F von B zum 'Duell' aufgefordert worden war), worauf F erwidert habe: 'Glaubst Du, ich lasse mir nachschießen', kann dem nicht gefolgt werden, weil es angesichts dessen, daß sich dem Angeklagten auch nach diesem angeblichen Gespräch noch gefahrlose Möglichkeiten des Entfernens boten, diesbezüglich keiner speziellen Erörterungen bedurfte. Auch daß der Angeklagte zu B mehrfach sagte, er solle ihn in Ruhe lassen bzw daß nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Kellnerin (Elfriede B) der Angeklagte den Richard B habe beruhigen wollen, steht angesichts der Handlungsweise des Angeklagten der bekämpften Konstatierung nicht entgegen und bedurfte daher keiner besonderen Erwähnung, zumal, vom Angeklagten unbekämpft, feststeht vergleiche S 382), daß er sich gegenüber B kurz vor der Tat als Freund von dessen Todfeind C bekannte und er nicht annehmen konnte, daß dies zur Beruhigung des B beitragen werde.
Die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte sei der durch Drohungen des B angekündigten (tätlichen) Konfrontation - höchstwahrscheinlich aus Prestigegründen - nicht nur nicht ausgewichen, obwohl ihm dies gefahrlos möglich gewesen wäre, sondern habe im Gegenteil ab einem gewissen Zeitpunkt eine solche Auseinandersetzung gesucht, erweist sich mithin als schlüssig und mängelfrei begründet. Das gleiche gilt auch von der als unzureichend begründet gerügten Konstatierung, der Angeklagte habe den Schlag gegen den Kopf des B in der Absicht geführt, ihn schwer zu verletzen, es sei ihm also auf diesen Erfolg geradezu angekommen. Denn allein schon daraus, daß der Angeklagte mit dem stählernen, 12 cm langen Lauf der nahezu 1 kg wiegenden Waffe gegen das Gesicht des B mit der (von ihm zugestandenen: S 325) Absicht, die Bewußtlosigkeit des Genannten herbeizuführen, einen derart kräftigen Schlag führte, daß daraus ein Bruch sowohl des Nasenbeins als auch des Oberkiefers entstand, konnte das Erstgericht den mit der Lebenserfahrung und den Grundsätzen der Logik übereinstimmenden Schluß ziehen, es sei ihm darauf angekommen, eine derartige, also schwere Verletzung (in Form eines Knochenbruchs) herbeizuführen, ohne daß es diesbezüglich noch einer zusätzlichen Begründung bedurfte.
Erwiesen sich die bisher erörterten Mängelrügen des Angeklagten angesichts der schlüssigen Begründung des Ersturteils als unzutreffend, so mangelt es der Beschwerde in bezug auf die Fragen, ob Richard B im Tatzeitpunkt bewaffnet war, ob der Angeklagte dies auf Grund der Geschehnisse zumindest annehmen konnte und wie es - Detail - zur Lösung des Schusses kam, insoweit an einer notwendigen Voraussetzung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds, als damit nur Begründungsmängel in bezug auf für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz relevante Umstände gerügt werden können; dies trifft aber für die angeführten Punkte nicht zu:
Nach der herrschenden (neueren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Notwehrhandlung - was auch aus dem Hinweis des Gesetzes auf die 'notwendige' Verteidigung abzuleiten ist - das letzte Mittel zur Verteidigung, also unvermeidbar sein muß (13 Os 126/78), ist eine - tatsächliche oder auch nur vermeintliche - Notwehrsituation des Täters, die ihn zu einer Notwehrhandlung berechtigt, von vornherein dann nicht gegeben, wenn der Täter es unterließ, der Konfrontation mit seinem Widersacher rechtzeitig auszuweichen, obwohl ihm ein solches Ausweichen nach Lage des Falles möglich und zumutbar war (SSt 43/50; 44/26; ÖJZ-LSK 1976/18, 188; 1978/
37 = EvBl 1978/106; 12 Os 141/77, 9 Os 70/78 ua).
Da nun im vorliegenden Fall nach den als schlüssig befundenen schöffengerichtlichen Feststellungen der Angeklagte der Konfrontation mit seinem - wie er erkannt hatte (S 321) obendrein noch stark alkoholisierten (vgl erneut SSt 43/50) - Widersacher nicht nur nicht ausgewichen war, obwohl er dies hätte gefahrlos bewerkstelligen können, sondern er die Auseinandersetzung (aus Prestigegründen) sogar suchte, könnte ihm nach den obigen Rechtsgrundsätzen der Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder der Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr (§ 8 StGB) auch dann nicht zugute gehalten werden, wenn man unterstellte, Richard B sei bewaffnet gewesen bzw der Angeklagte habe auf Grund der drohenden Äußerungen des B und des Umstandes, daß dieser für gewöhnlich eine Waffe zu führen pflege, angenommen, dies sei auch am Tag der Tat der Fall gewesen. Die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Beweisfragen können mithin mangels rechtlicher Erheblichkeit auf sich beruhen. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer gerügten Urteilsannahmen in bezug darauf, wodurch es nun letztlich zur Lösung des tödlichen Schusses kam. Geht man nämlich davon aus, daß die Beurteilung der Frage, ob den Täter eines Vorsatzdeliktes der Vorwurf der Fahrlässigkeit in bezug auf den von ihm verursachten strafsatzqualifizierenden (hier: tödlichen) Erfolg trifft, im wesentlichen auf die Beurteilung der Frage der (objektiven und subjektiven) Vorhersehbarkeit und nicht auf die der Sorgfaltsverletzung hinausläuft, weil schon die vorsätzliche Grundtat als selbständig strafbares Vorsatzdelikt stets einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt im Hinblick auf die Vermeidung des Erfolges enthält (vgl ÖJZ-LSK 1976/70; EvBl 1976/203) und eine Vorhersehbarkeit des Erfolges, dh ein Risikozusammenhang zwischen schuldhafter Handlung und eingetretenem (nicht geradezu atypischem) Erfolg auch dann besteht, wenn sich zwischen Tathandlung und Erfolg ein fahrlässiges Verhalten des Opfers oder eines Dritten (vgl Kienapfel, Grundriß des Österreichischen Strafrechts, RN 387) schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht geradezu ungewöhnlich ist (vgl ÖJZ-LSK 1976/71), bleibt es rechtlich unentscheidend, ob im gegenständlichen Fall die Betätigung des Abzughahnes durch eine unwillkürliche und ohne Tötungsvorsatz geschehene Bewegung des Angeklagten oder durch eine Abwehrhandlung des Richard B verursacht wurde, weil ein solcher Geschehensablauf im Verhältnis zur (vorsätzlichen) Tathandlung durchaus vorhersehbar und daher dieser adäquat, dh keineswegs außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen war: Wer mit dem Lauf eines geladenen, seiner Bauweise nach nicht zu sichernden Revolvers einen kräftigen Schlag gegen den Schädel eines Menschen führt, für den ist es - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - vorhersehbar, daß sich entweder beim Schlage oder durch eine zu erwartende, zumindest reflexartige Abwehrbewegung des Opfers ein Schuß lösen könne.Da nun im vorliegenden Fall nach den als schlüssig befundenen schöffengerichtlichen Feststellungen der Angeklagte der Konfrontation mit seinem - wie er erkannt hatte (S 321) obendrein noch stark alkoholisierten vergleiche erneut SSt 43/50) - Widersacher nicht nur nicht ausgewichen war, obwohl er dies hätte gefahrlos bewerkstelligen können, sondern er die Auseinandersetzung (aus Prestigegründen) sogar suchte, könnte ihm nach den obigen Rechtsgrundsätzen der Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder der Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) auch dann nicht zugute gehalten werden, wenn man unterstellte, Richard B sei bewaffnet gewesen bzw der Angeklagte habe auf Grund der drohenden Äußerungen des B und des Umstandes, daß dieser für gewöhnlich eine Waffe zu führen pflege, angenommen, dies sei auch am Tag der Tat der Fall gewesen. Die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Beweisfragen können mithin mangels rechtlicher Erheblichkeit auf sich beruhen. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer gerügten Urteilsannahmen in bezug darauf, wodurch es nun letztlich zur Lösung des tödlichen Schusses kam. Geht man nämlich davon aus, daß die Beurteilung der Frage, ob den Täter eines Vorsatzdeliktes der Vorwurf der Fahrlässigkeit in bezug auf den von ihm verursachten strafsatzqualifizierenden (hier: tödlichen) Erfolg trifft, im wesentlichen auf die Beurteilung der Frage der (objektiven und subjektiven) Vorhersehbarkeit und nicht auf die der Sorgfaltsverletzung hinausläuft, weil schon die vorsätzliche Grundtat als selbständig strafbares Vorsatzdelikt stets einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt im Hinblick auf die Vermeidung des Erfolges enthält vergleiche ÖJZ-LSK 1976/70; EvBl 1976/203) und eine Vorhersehbarkeit des Erfolges, dh ein Risikozusammenhang zwischen schuldhafter Handlung und eingetretenem (nicht geradezu atypischem) Erfolg auch dann besteht, wenn sich zwischen Tathandlung und Erfolg ein fahrlässiges Verhalten des Opfers oder eines Dritten vergleiche Kienapfel, Grundriß des Österreichischen Strafrechts, RN 387) schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht geradezu ungewöhnlich ist vergleiche ÖJZ-LSK 1976/71), bleibt es rechtlich unentscheidend, ob im gegenständlichen Fall die Betätigung des Abzughahnes durch eine unwillkürliche und ohne Tötungsvorsatz geschehene Bewegung des Angeklagten oder durch eine Abwehrhandlung des Richard B verursacht wurde, weil ein solcher Geschehensablauf im Verhältnis zur (vorsätzlichen) Tathandlung durchaus vorhersehbar und daher dieser adäquat, dh keineswegs außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen war: Wer mit dem Lauf eines geladenen, seiner Bauweise nach nicht zu sichernden Revolvers einen kräftigen Schlag gegen den Schädel eines Menschen führt, für den ist es - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - vorhersehbar, daß sich entweder beim Schlage oder durch eine zu erwartende, zumindest reflexartige Abwehrbewegung des Opfers ein Schuß lösen könne.
Die gesamte Mängelrüge des Angeklagten ist somit nicht begründet. Verfehlt ist aber auch seine Rechtsrüge. Denn soweit er darin mit der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO den Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw den Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr (§ 8 StGB) für sich reklamiert, läßt er - abgesehen davon, daß er auch sonst insoweit mehrfach von den seiner Sachverhaltsdarstellung konträren Urteilsannahmen (vgl S 382, 393 f, 401 ff des Aktes) abweicht, als er behauptet, die von Richard B gebrauchte Äußerung 'Jetzt mußt Du Dich gradmachen!' habe die Bedeutung einer Morddrohung gehabt und er (der Angeklagte) habe nach dieser Äußerung mit einem unmittelbar bevorstehenden Schußwaffenangriff des B gerechnet - die zentrale Konstatierung des Schöffengerichts, von der aus gesehen die übrigen Feststellungen über den Geschehensablauf erst ihre (rechtliche) Bedeutung gewinnen, nämlich daß der Beschwerdeführer der Auseinandersetzung bzw Konfrontation mit Richard B nicht nur nicht auswich, sondern diese geradezu suchte, total unberücksichtigt, womit er den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.Die gesamte Mängelrüge des Angeklagten ist somit nicht begründet. Verfehlt ist aber auch seine Rechtsrüge. Denn soweit er darin mit der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO den Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw den Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) für sich reklamiert, läßt er - abgesehen davon, daß er auch sonst insoweit mehrfach von den seiner Sachverhaltsdarstellung konträren Urteilsannahmen vergleiche S 382, 393 f, 401 ff des Aktes) abweicht, als er behauptet, die von Richard B gebrauchte Äußerung 'Jetzt mußt Du Dich gradmachen!' habe die Bedeutung einer Morddrohung gehabt und er (der Angeklagte) habe nach dieser Äußerung mit einem unmittelbar bevorstehenden Schußwaffenangriff des B gerechnet - die zentrale Konstatierung des Schöffengerichts, von der aus gesehen die übrigen Feststellungen über den Geschehensablauf erst ihre (rechtliche) Bedeutung gewinnen, nämlich daß der Beschwerdeführer der Auseinandersetzung bzw Konfrontation mit Richard B nicht nur nicht auswich, sondern diese geradezu suchte, total unberücksichtigt, womit er den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.
Als von sachverhaltswidrigen Prämissen ausgehend und damit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge aber auch insoweit, als sie mit der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO die Ansicht vertritt, das Verhalten des Angeklagten wäre richtig als schwere Körperverletzung nach § 84 StGB, allenfalls als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB zu qualifizieren gewesen. Denn auch hier verläßt der Beschwerdeführer mit der unter Berufung auf die 'glaubwürdige Verantwortung' des Angeklagten aufgestellten Behauptung, es sei ihm nicht darauf angekommen, Richard B schwer zu verletzen, den Boden der schöffengerichtlichen Annahmen, wonach er bei der Führung des Schlages sehr wohl von dieser Absicht beseelt war (vgl S 383, 387, 399, 400).Als von sachverhaltswidrigen Prämissen ausgehend und damit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge aber auch insoweit, als sie mit der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Ansicht vertritt, das Verhalten des Angeklagten wäre richtig als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB, allenfalls als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, StGB zu qualifizieren gewesen. Denn auch hier verläßt der Beschwerdeführer mit der unter Berufung auf die 'glaubwürdige Verantwortung' des Angeklagten aufgestellten Behauptung, es sei ihm nicht darauf angekommen, Richard B schwer zu verletzen, den Boden der schöffengerichtlichen Annahmen, wonach er bei der Führung des Schlages sehr wohl von dieser Absicht beseelt war vergleiche S 383, 387, 399, 400).
Aus all diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Aus all diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Gemäß § 296 Abs 3 StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einer mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einer mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.