Gründe:
Dipl.Ing. Horst A wurde des Verbrechens der Untreue (als Beteiligter: § 12, dritter Fall, StGB.) nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. (A) und des Vergehens der falschen Beweisaussage (ergänze: vor Gericht) nach § 288 Abs. 1 StGB. (B) schuldig erkannt. Er hat Ende Juni 1981 in Oberwart zu Untreuehandlungen von Organen der B C, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H. (in der Folge kurz D genannt) dadurch beigetragen, daß er im Einverständnis mit den gesondert verfolgten Dipl.Ing. Raimund E und Dkfm. Horst F nicht an ihn (A) zu bezahlende Honorarnoten ausstellte, sie Dipl.Ing. Raimund E zur Einlösung bei der D übergab und zustimmte, daß der dafür mittels Scheck eingelöste Betrag von 500.000 S an Dkfm. F weitergegeben und anderen als der D dienenden Zwecken zugeführt wurde (A) und am 9. September 1982 als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Eisenstadt im Verfahren 5 b UR 616/82 nach Vorhalt des § 153 StPO. sein (zu A geschildertes) Verhalten vorsätzlich teils verschwiegen, teils unrichtig dargestellt (B).Dipl.Ing. Horst A wurde des Verbrechens der Untreue (als Beteiligter: Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.) nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB. (A) und des Vergehens der falschen Beweisaussage (ergänze: vor Gericht) nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. (B) schuldig erkannt. Er hat Ende Juni 1981 in Oberwart zu Untreuehandlungen von Organen der B C, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H. (in der Folge kurz D genannt) dadurch beigetragen, daß er im Einverständnis mit den gesondert verfolgten Dipl.Ing. Raimund E und Dkfm. Horst F nicht an ihn (A) zu bezahlende Honorarnoten ausstellte, sie Dipl.Ing. Raimund E zur Einlösung bei der D übergab und zustimmte, daß der dafür mittels Scheck eingelöste Betrag von 500.000 S an Dkfm. F weitergegeben und anderen als der D dienenden Zwecken zugeführt wurde (A) und am 9. September 1982 als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Eisenstadt im Verfahren 5 b UR 616/82 nach Vorhalt des Paragraph 153, StPO. sein (zu A geschildertes) Verhalten vorsätzlich teils verschwiegen, teils unrichtig dargestellt (B).
Dipl.Ing. A macht Nichtigkeit des zu A ergangenen Schuldspruchs aus § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 (ohne Angabe der litera) und 10 StPO. geltend. Aktenwidrig ist die zur subjektiven Tatseite erhobene Beschwerdebehauptung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), daß nach den Feststellungen des Schöffengerichts der Angeklagte lediglich gehört habe, daß 20 Prozent seines Honorars der D zur Verfügung gestellt werden sollten. Vielmehr sollte inhaltlich der Urteilskonstatierungen nach dem ausdrücklichen Wissen des Angeklagten und des Dipl.Ing. E dieser Teilbetrag der D entzogen werden (S. 556-558).Dipl.Ing. A macht Nichtigkeit des zu A ergangenen Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (ohne Angabe der litera) und 10 StPO. geltend. Aktenwidrig ist die zur subjektiven Tatseite erhobene Beschwerdebehauptung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), daß nach den Feststellungen des Schöffengerichts der Angeklagte lediglich gehört habe, daß 20 Prozent seines Honorars der D zur Verfügung gestellt werden sollten. Vielmehr sollte inhaltlich der Urteilskonstatierungen nach dem ausdrücklichen Wissen des Angeklagten und des Dipl.Ing. E dieser Teilbetrag der D entzogen werden (S. 556-558).
Das Wissen des Angeklagten um den Befugnismißbrauch durch Genossenschaftsorgane hat das Schöffengericht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Ausbildung und Tätigkeit, aber auch jener des Zeugen Dipl.Ing. Raimund E angenommen (S. 578, 585), wobei das Gericht sich keineswegs - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf eine festgestelltermaßen zeitlich nicht genau fixierbare telephonische Information durch Dipl.Ing. E von der bereits geschehenen Durchführung der schon zuvor vereinbarten Vorgangsweise stützte (S. 557 f.). Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden, insbesondere zur Würdigung der Divergenzen in den Angaben des Dipl.Ing. E über den Zeitpunkt des erwähnten Telephonats, bekämpft der Angeklagte nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.