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Entscheidung 13 Os 29/87×

Entscheidung 13 Os 29/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os29/87

Entscheidungsdatum

02.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Günther P*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 12.Jänner 1987, GZ. 18 a römisch fünf r 1729/86-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines ordnungsgemäß geladenen Verteidigers Dr. Bechtold, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.Oktober 1941 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Günther P*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB. schuldig erkannt, weil er am 14. Mai 1986 in Dornbirn von Walter H*** durch Einbruch gestohlenes Bargeld in der Höhe von 10.000 S in Kenntnis des Einbruchs an sich gebracht hat (wobei der Schuldspruch die Neufassung des Paragraph 164, StGB. durch das 2. AntikorruptionsG., BGBl. 1982/205, nicht berücksichtigt).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend.

Eine Tatbeurteilung als Hehlerei setzt entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung keineswegs einen auf persönliche Begünstigung des Vortäters gerichteten Vorsatz des Hehlers voraus. Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen einen Teil der von Walter H*** (als Vortäter) gestohlenen Barschaft an sich gebracht hat, liegt dem Angeklagten Sachhehlerei im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. und nicht eine an strengere Voraussetzungen geknüpfte Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. zur Last. Der hier in Rede stehende Fall einer Sachhehlerei (durch Ansichbringen einer gestohlenen Sache) gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. ist verwirklicht, wenn der Täter den Gewahrsam an einer in der angeführten Gesetzesstelle umschriebenen Sache erlangt.

Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite genügt der zumindest bedingte, die kriminelle Herkunft der an sich gebrachten Sache (aus einer im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. aufgezählten Vortat) umfassende Vorsatz des Hehlers. Da das Gesetz in diesem Fall - anders als bei der Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. - ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetes Handeln des Hehlers nicht verlangt, ist es bedeutungslos, ob der Angeklagte von Walter H*** einen Teil des von letzterem bei einem Einbruchsdiebstahl erbeuteten Geldbetrags zwecks Tilgung eines Darlehens an sich gebracht hat. Daß es sich bei der vom Angeklagten verhehlten Sache um bei einem Einbruch gestohlenes Bargeld handelte, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine für die Tatbeurteilung als Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. entscheidende Besonderheit dar; fällt doch auch Bargeld unter den Sachbegriff des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Günther P*** wurde nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB. zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. erfüllen, sowie der rasche Rückfall gewertet; mildernd stand dem nichts gegenüber.

Der Angeklagte beantragt eine Strafreduzierung.

Daß der Berufungswerber das gestohlene Geld nur über Einwirkung des H*** angenommen hätte, wurde im gesamten Verfahren niemals behauptet. Daß der Angeklagte vom verlockend erschienenen Einbruchsdiebstahl Abstand genommen und nur an der Beute partizipiert hat, läßt ihn zwar nicht als Dieb, seine Hehlerei aber in keinem günstigeren Lichte erscheinen. Der Unwert der Hehlerei ist von alters her bekannt. Folglich zeigt die Behauptung des Berufungswerbers, daß er dennoch die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht ohne weiteres erkannt habe, daß er sich von der Einstellung eines rechtstreuen und rechtschaffenen Menschen bereits weit entfernt hat. Zwecks Rückführung des Angeklagten in einen geordneten Lebenswandel bedarf es unter diesen Umständen eines entsprechend längeren Strafvollzugs, dessen Ausmaß die Erstrichter nicht überhöht haben.

Anmerkung

E10660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00029.87.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19870402_OGH0002_0130OS00029_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088962 Rechtssatz 09.12.1976Strafrecht
Subjektiv erfordert der Tatbestand des § 164 StGB die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelt, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat; es genügt aber bedingter Vorsatz hiefür und für …
RS0094955 Rechtssatz 08.04.1976Strafrecht
Ansichbringen ist der Erwerb des Gewahrsams bzw der eigenen Verfügung des Hehlers über die Sache, ohne daß damit eine Besitzerlangung verbunden sein muß.
RS0094966 Rechtssatz 02.04.1987Strafrecht
Eine Tatbeurteilung als Hehlerei setzt keineswegs einen auf persönliche Begünstigung des Vortäters gerichteten Vorsatz des Hehlers voraus.
RS0095336 Rechtssatz 19.06.1980Strafrecht
§ 164 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ("Sachhehlerei") erfordert - anders als Z 3 leg cit ("Ersatzhehlerei") - weder einen Bereicherungsvorsatz noch sonst ein auf die Erzielung eines Vorteils gerichtetes Vorhaben des Täters.
RS0095466 Rechtssatz 30.05.1985Strafrecht
Unter Ansichbringen ist jeder Erwerb des Gewahrsams an einer Sache zu verstehen, sodaß es genügt, wenn der Hehler an den gestohlenen Gegenständen unter Aufrechterhaltung des vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustands Mitgewahrsam begründet und gemein …
RS0095509 Rechtssatz 05.12.1985Strafrecht
In den Fällen des § 164 Abs 1 Z 2 StGB muß sich der Vorsatz (nur) darauf beziehen, daß der Vortäter die Sache durch (irgendeine) eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters (welch …
RS0095520 Rechtssatz 03.11.1976Strafrecht
Das Ansichbringen verlangt weder Bereicherungsvorsatz noch Handeln zu eigenem Vorteil.
RS0095576 Rechtssatz 02.04.1987Strafrecht
Ansichbringen (eines Teils) der vom Vortäter gestohlenen Barschaft begründet Sachhehlerei gemäß § 164 Abs 1 Z 2 und nicht eine an strenge Voraussetzungen geknüpfte Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z 3 StGB; auch Bargeld fällt unter den Sachbegriff des § 164 …