Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, daß der erste Teil der Anklage das Verbrechen nach § 302 Abs. 1 StGB. darin erblickte, daß der Angeklagte zwei Wochen lang nicht nur selbst müßig blieb, sondern auch die beiden ihm für Hilfstätigkeiten zugeordneten Arbeiter infolgedessen unbeschäftigt ließ, sie aber als Gesellschafter zu vielstündigen Wirtshausbesuchen heranzog. Die Loszählung von diesem Teil der Anklage blieb im Urteil unbegründet und in der Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft, sodaß sich ein Eingehen hierauf erübrigt (§§ 288 Abs. 2, Einleitungssatz, 290 Abs. 1, erster Satz, StPO.).Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, daß der erste Teil der Anklage das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. darin erblickte, daß der Angeklagte zwei Wochen lang nicht nur selbst müßig blieb, sondern auch die beiden ihm für Hilfstätigkeiten zugeordneten Arbeiter infolgedessen unbeschäftigt ließ, sie aber als Gesellschafter zu vielstündigen Wirtshausbesuchen heranzog. Die Loszählung von diesem Teil der Anklage blieb im Urteil unbegründet und in der Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft, sodaß sich ein Eingehen hierauf erübrigt (Paragraphen 288, Absatz 2,, Einleitungssatz, 290 Absatz eins,, erster Satz, StPO.).
Die Verrichtungen im Vollzug der der Finanzverwaltung zugewiesenen Bodenschätzung sind ihrer Art nach Organhandlungen in der Hoheitsverwaltung: siehe Art. 10 Abs. 1 Z. 4 und Art. 13 B.-VG., §§ 1 ff F.-VG. 1948, § 1 Abs. 1 und 4 sowie §§ 4, 12, 13 und 15 BodenschätzungsG. 1970 BGBl. Nr. 233; vgl. LSK. 1977/81. Die gegenständlichen Vollzugsmaßnahmen in der Natur sollten daher der unmittelbaren Erfüllung einer Vollziehungsaufgabe des Bundes dienen, folglich handelte es sich bei den Dienstverrichtungen des Angeklagten um Amtsgeschäfte in der Bedeutung des § 302 StGB. (SSt. 49/32). Zudem muß der Beamte nicht mit Befehls- oder Zwangsgewalt ausgestattet sein, vielmehr genügen für den Begriff der Amtsgeschäfte manipulative Handlungen, wie sie der entsprechenden Beamtenkategorie zukommen (nochmals SSt. 49/32). Dazu tritt der Umstand, daß die vom Angeklagten ausgestellte Bestätigung für die Verrechnung zwischen der Gemeinde Saalfelden und der Finanzverwaltung bestimmt war, demnach einen Bestandteil des Rechnungswesens der beiden beteiligten Gebietskörperschaften bildete. Im Rechnungswesen einer Gebietskörperschaft handelnde Beamte sind aber grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (LSK. 1985/100); zu welchem gesetzlichen Zweck die dabei verrechneten Ausgaben gemacht werden, ist für die Verwirklichung des Tatbestands des § 302 StGB. gleichgültig (LSK. 1985/101).Die Verrichtungen im Vollzug der der Finanzverwaltung zugewiesenen Bodenschätzung sind ihrer Art nach Organhandlungen in der Hoheitsverwaltung: siehe Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 13, B.-VG., Paragraphen eins, ff F.-VG. 1948, Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraphen 4, 12, 13 und 15 BodenschätzungsG. 1970 BGBl. Nr. 233; vergleiche LSK. 1977/81. Die gegenständlichen Vollzugsmaßnahmen in der Natur sollten daher der unmittelbaren Erfüllung einer Vollziehungsaufgabe des Bundes dienen, folglich handelte es sich bei den Dienstverrichtungen des Angeklagten um Amtsgeschäfte in der Bedeutung des Paragraph 302, StGB. (SSt. 49/32). Zudem muß der Beamte nicht mit Befehls- oder Zwangsgewalt ausgestattet sein, vielmehr genügen für den Begriff der Amtsgeschäfte manipulative Handlungen, wie sie der entsprechenden Beamtenkategorie zukommen (nochmals SSt. 49/32). Dazu tritt der Umstand, daß die vom Angeklagten ausgestellte Bestätigung für die Verrechnung zwischen der Gemeinde Saalfelden und der Finanzverwaltung bestimmt war, demnach einen Bestandteil des Rechnungswesens der beiden beteiligten Gebietskörperschaften bildete. Im Rechnungswesen einer Gebietskörperschaft handelnde Beamte sind aber grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (LSK. 1985/100); zu welchem gesetzlichen Zweck die dabei verrechneten Ausgaben gemacht werden, ist für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 302, StGB. gleichgültig (LSK. 1985/101).
Aus dem Gesagten folgt, daß hier nicht entscheidend ist, ob die beiden Arbeiter Hilfs- oder andere Dienste verrichtet haben. Entscheidend ist vielmehr, daß der Angeklagte als der die Tätigkeit der Arbeiter leitende und kontrollierende Beamte des gehobenen Bodenschätzungsdienstes im Zug von Amtsgeschäften mittels der Ausstellung eines falschen Beschäftigungsnachweises die Gemeinde Saalfelden zu einer sachlich nicht begründeten Ausgabe und den Bund zu einer ebenso unbegründeten Refundierung an die Gemeinde veranlaßt hat (vgl. SSt. 49/38: Fingierung von Überstunden durch einen Fernmelde-Bautruppführer; EvBl. 1979/60: falsche Eintragung von Krankenständen im Wachdienstbuch zwecks Vornahme von Privatarbeiten;Aus dem Gesagten folgt, daß hier nicht entscheidend ist, ob die beiden Arbeiter Hilfs- oder andere Dienste verrichtet haben. Entscheidend ist vielmehr, daß der Angeklagte als der die Tätigkeit der Arbeiter leitende und kontrollierende Beamte des gehobenen Bodenschätzungsdienstes im Zug von Amtsgeschäften mittels der Ausstellung eines falschen Beschäftigungsnachweises die Gemeinde Saalfelden zu einer sachlich nicht begründeten Ausgabe und den Bund zu einer ebenso unbegründeten Refundierung an die Gemeinde veranlaßt hat vergleiche SSt. 49/38: Fingierung von Überstunden durch einen Fernmelde-Bautruppführer; EvBl. 1979/60: falsche Eintragung von Krankenständen im Wachdienstbuch zwecks Vornahme von Privatarbeiten;
LSK. 1976/316: Bestätigung eines vorgetäuschten Gebührenanspruchs;
12 Os 160/86: Bestätigung unvollständiger Monatsabrechnungen eines Vollstreckers).
Der wissentliche Mißbrauch der Befugnis, im Rahmen der Leitung und Kontrolle der Arbeiter den Beschäftigungsnachweis auszustellen, ist im Kontext der Urteilsgründe angenommen (wissentliche Falschbeurkundung). Der Schädigungsvorsatz, der nur ein bedingter sein muß, ergibt sich gleichfalls aus den Urteilsfeststellungen, wonach keiner der beiden Arbeiter die vom Angeklagten bestätigten 48 Arbeitsstunden (das ist jeweils mehr als eine Wochenarbeitszeit) geleistet hat und wobei die Zahl der erfahrungsgemäß anfallenden Regenstunden (siehe deren Abzug bei der Schadensberechnung) jedenfalls erheblich geringer ist. Schließlich ist anzumerken, daß die Höhe des Schadens vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein braucht.
Daß letztendlich die Ansicht des Untergerichts, es habe sich um Zeiten entlohnungspflichtiger Arbeitsbereitschaft gehandelt, unrichtig ist, folgt zunächst aus der aktenkundigen Schadensabrechnung. Sodann: § 1155 ABGB. betrifft den Lohnanspruch der Hilfskräfte, der für eine notwendig mit Arbeitsbereitschaft verbrachte Zeit zugestanden wäre, nicht aber eine mittels einer falschen Bestätigung über in Wahrheit nicht geleistete Arbeiten herbeigeführte Auszahlung. Dabei kann nicht übersehen werden, daß § 1155 ABGB. eine Vorteilsausgleichung dergestalt vorsieht, daß sich der Dienstnehmer anrechnen lassen muß, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (etwa dadurch, daß er sich zum Verweilen im Wirtshaus bereit fand, statt die Dauer seiner Entbehrlichkeit zu erfragen und sich währenddessen nach Möglichkeit anderweitig zu verdingen). Eben diese Möglichkeit einer überprüfbaren Vorteilsanrechnung wurde aber mit Hilfe des mißbräuchlich ausgestellten Beschäftigungsnachweises von vornherein ausgeschaltet (vgl. Krejci in Rummel II S. 1730 Rz. 1 "Ursachen der Nichtbeschäftigung", S. 1731 Rz. 4). Darnach werden sowohl die Schädigung als auch der - notwendig situationsgebundene - potentielle Vorsatzrahmen des Täters (§ 302 StGB.) durch eine Überlegung gemäß § 1155 ABGB. um eine zusätzliche Dimension erweitert.Daß letztendlich die Ansicht des Untergerichts, es habe sich um Zeiten entlohnungspflichtiger Arbeitsbereitschaft gehandelt, unrichtig ist, folgt zunächst aus der aktenkundigen Schadensabrechnung. Sodann: Paragraph 1155, ABGB. betrifft den Lohnanspruch der Hilfskräfte, der für eine notwendig mit Arbeitsbereitschaft verbrachte Zeit zugestanden wäre, nicht aber eine mittels einer falschen Bestätigung über in Wahrheit nicht geleistete Arbeiten herbeigeführte Auszahlung. Dabei kann nicht übersehen werden, daß Paragraph 1155, ABGB. eine Vorteilsausgleichung dergestalt vorsieht, daß sich der Dienstnehmer anrechnen lassen muß, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (etwa dadurch, daß er sich zum Verweilen im Wirtshaus bereit fand, statt die Dauer seiner Entbehrlichkeit zu erfragen und sich währenddessen nach Möglichkeit anderweitig zu verdingen). Eben diese Möglichkeit einer überprüfbaren Vorteilsanrechnung wurde aber mit Hilfe des mißbräuchlich ausgestellten Beschäftigungsnachweises von vornherein ausgeschaltet vergleiche Krejci in Rummel römisch zwei S. 1730 Rz. 1 "Ursachen der Nichtbeschäftigung", S. 1731 Rz. 4). Darnach werden sowohl die Schädigung als auch der - notwendig situationsgebundene - potentielle Vorsatzrahmen des Täters (Paragraph 302, StGB.) durch eine Überlegung gemäß Paragraph 1155, ABGB. um eine zusätzliche Dimension erweitert.
Es war daher der zutreffend begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - gegen den Antrag der Generalprokuratur - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf der Grundlage der in erster Instanz getroffenen Feststellungen gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Anfechtung sogleich auf Schuldspruch zu erkennen.Es war daher der zutreffend begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - gegen den Antrag der Generalprokuratur - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf der Grundlage der in erster Instanz getroffenen Feststellungen gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang der Anfechtung sogleich auf Schuldspruch zu erkennen.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, die Schadensgutmachung gegenüber der Republik Österreich sowie das reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis. Angesichts der erstmaligen strafgerichtlich zu ahndenden Verfehlung des Angeklagten, deren finanziellen Folgen dieser rasch beseitigt hat, war an Stelle einer Freiheitsstrafe eine entsprechende Geldstrafe zu verhängen (§ 37 Abs. 1 StGB.). Die Tagessatzzahl entspricht dem Verschulden des Angeklagten. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen (Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatlich knapp über 10.000 S Einkommen) des Angeklagten.Bei der Strafbemessung waren erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, die Schadensgutmachung gegenüber der Republik Österreich sowie das reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis. Angesichts der erstmaligen strafgerichtlich zu ahndenden Verfehlung des Angeklagten, deren finanziellen Folgen dieser rasch beseitigt hat, war an Stelle einer Freiheitsstrafe eine entsprechende Geldstrafe zu verhängen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.). Die Tagessatzzahl entspricht dem Verschulden des Angeklagten. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen (Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatlich knapp über 10.000 S Einkommen) des Angeklagten.
Die Ersatzfreiheitsstrafe errechnet sich nach § 19 Abs. 3 StGB.Die Ersatzfreiheitsstrafe errechnet sich nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB.