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Entscheidung 13 Os 29/89×

Entscheidung 13 Os 29/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os29/89

Entscheidungsdatum

18.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer (Berichterstatter), Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Dietmar R*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 13.Oktober 1988, GZ. 33 römisch fünf r 150/88-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines ordnungsgemäß geladenen Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Dietmar R*** ist schuldig, am 23.September 1986 in Saalfelden als Beamter des gehobenen Bodenschätzungsdienstes beim Finanzamt Zell am See mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Dienstleistungen für ausbezahltes Entgelt zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er den ihm zugewiesenen Hilfskräften Christian D*** und Hubert M*** im Beschäftigungsnachweis je 48 geleistete Arbeitsstunden bestätigte.

Dietmar R*** hat hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 37, StGB. zu einer Geldstrafe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird mit 100 S bemessen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 90 (neunzig) Tagen festgesetzt. Gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

Text

Gründe:

Der am 17.Juli 1959 geborene Finanzbeamte Dietmar R*** wurde von der Anklage des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Die Anklagebehörde hatte ihm vorgeworfen, in Saalfelden vom 9. bis 19.September 1986 als Beamter des gehobenen Bodenschätzungsdienstes beim Finanzamt Zell am See mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Dienstleistungen für ausbezahltes Entgelt zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er mit den ihm für Bodenproben und andere Arbeiten im Rahmen der Bodenschätzung zugewiesenen Hilfskräften Hubert M*** und Christian D*** während der Dienstzeit keine Bodenschätzungen vornahm, sondern im Auto sitzen blieb und sodann in verschiedenen Wirtshäusern zechte, in weiterer Folge aber am 23.September 1986 im Beschäftigungsnachweis den genannten Hilfskräften je 48 geleistete Arbeitsstunden bestätigte.

Das Erstgericht nahm diesen Sachverhalt im wesentlichen als erwiesen an; es stellte weiters fest, daß auf Grund der vom Angeklagten ausgestellten Bestätigung die Gemeinde Saalfelden die beiden Arbeitskräfte entlohnte und ihr der Aufwand hiefür in der Folge von der Finanzverwaltung ersetzt wurde. Der vom Erstgericht angeführte Betrag von 9.606 S ist der von der Finanzverwaltung geltend gemachte Schaden, bei dessen Berechnung erfahrungsgemäß anfallende Arbeitsstunden, die wegen Regens arbeitsfrei bleiben müssen, bereits abgezogen wurden; tatsächlich wurden den Hilfskräften um ein Drittel höhere Beträge ausbezahlt (siehe S. 24, 70). Diesen Schaden hat der Angeklagte über Aufforderung der Finanzverwaltung am 7.April 1987 gutgemacht (S. 57). Die Anzeige der Finanzlandesdirektion für Salzburg langte am 25.Juni 1987 bei der Staatsanwaltschaft ein (S. 11 d.A.).

Zum Freispruch kam das Erstgericht infolge seiner Annahme, die Ausstellung der Bestätigung sei kein Hoheitsakt gewesen, sondern eine interne Bescheinigung für die Berechnung und Auszahlung des den Hilfskräften zustehenden Lohns. Es habe sich dabei mangels erhöhter Beweisgarantie auch nicht um eine öffentliche Urkunde gehandelt. Im übrigen sei diese Bestätigung insofern nicht unrichtig, als die Hilfskräfte zur Leistung bereit waren und - nach Ansicht des Landesgerichts - einen Anspruch auf das Entgelt hatten, sodaß auch fraglich sei, ob ein Schädigungsvorsatz gegeben gewesen wäre. Eine allfällige Strafbarkeit wegen eines Vermögensdelikts (Paragraph 153, Absatz eins, StGB.) sei wegen rechtzeitiger, vollständiger und freiwilliger tätiger Reue aufgehoben.

Den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie unter Berufung auf RZ. 1978/113 (SSt. 49/38) die Auffassung vertritt, es handle sich um den bestimmungsgemäßen Einsatz amtseigener Budgetmittel, der bereits zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebs gehöre. Es sei aber auch der Schädigungsvorsatz vorgelegen, denn bei wahrheitsgetreuer Darstellung der Tatsachen wäre die Auszahlung des Lohns der Hilfskräfte jedenfalls unterblieben.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, daß der erste Teil der Anklage das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. darin erblickte, daß der Angeklagte zwei Wochen lang nicht nur selbst müßig blieb, sondern auch die beiden ihm für Hilfstätigkeiten zugeordneten Arbeiter infolgedessen unbeschäftigt ließ, sie aber als Gesellschafter zu vielstündigen Wirtshausbesuchen heranzog. Die Loszählung von diesem Teil der Anklage blieb im Urteil unbegründet und in der Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft, sodaß sich ein Eingehen hierauf erübrigt (Paragraphen 288, Absatz 2,, Einleitungssatz, 290 Absatz eins,, erster Satz, StPO.).

Die Verrichtungen im Vollzug der der Finanzverwaltung zugewiesenen Bodenschätzung sind ihrer Art nach Organhandlungen in der Hoheitsverwaltung: siehe Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 13, B.-VG., Paragraphen eins, ff F.-VG. 1948, Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraphen 4, 12, 13 und 15 BodenschätzungsG. 1970 BGBl. Nr. 233; vergleiche LSK. 1977/81. Die gegenständlichen Vollzugsmaßnahmen in der Natur sollten daher der unmittelbaren Erfüllung einer Vollziehungsaufgabe des Bundes dienen, folglich handelte es sich bei den Dienstverrichtungen des Angeklagten um Amtsgeschäfte in der Bedeutung des Paragraph 302, StGB. (SSt. 49/32). Zudem muß der Beamte nicht mit Befehls- oder Zwangsgewalt ausgestattet sein, vielmehr genügen für den Begriff der Amtsgeschäfte manipulative Handlungen, wie sie der entsprechenden Beamtenkategorie zukommen (nochmals SSt. 49/32). Dazu tritt der Umstand, daß die vom Angeklagten ausgestellte Bestätigung für die Verrechnung zwischen der Gemeinde Saalfelden und der Finanzverwaltung bestimmt war, demnach einen Bestandteil des Rechnungswesens der beiden beteiligten Gebietskörperschaften bildete. Im Rechnungswesen einer Gebietskörperschaft handelnde Beamte sind aber grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (LSK. 1985/100); zu welchem gesetzlichen Zweck die dabei verrechneten Ausgaben gemacht werden, ist für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 302, StGB. gleichgültig (LSK. 1985/101).

Aus dem Gesagten folgt, daß hier nicht entscheidend ist, ob die beiden Arbeiter Hilfs- oder andere Dienste verrichtet haben. Entscheidend ist vielmehr, daß der Angeklagte als der die Tätigkeit der Arbeiter leitende und kontrollierende Beamte des gehobenen Bodenschätzungsdienstes im Zug von Amtsgeschäften mittels der Ausstellung eines falschen Beschäftigungsnachweises die Gemeinde Saalfelden zu einer sachlich nicht begründeten Ausgabe und den Bund zu einer ebenso unbegründeten Refundierung an die Gemeinde veranlaßt hat vergleiche SSt. 49/38: Fingierung von Überstunden durch einen Fernmelde-Bautruppführer; EvBl. 1979/60: falsche Eintragung von Krankenständen im Wachdienstbuch zwecks Vornahme von Privatarbeiten;

LSK. 1976/316: Bestätigung eines vorgetäuschten Gebührenanspruchs;

12 Os 160/86: Bestätigung unvollständiger Monatsabrechnungen eines Vollstreckers).

Der wissentliche Mißbrauch der Befugnis, im Rahmen der Leitung und Kontrolle der Arbeiter den Beschäftigungsnachweis auszustellen, ist im Kontext der Urteilsgründe angenommen (wissentliche Falschbeurkundung). Der Schädigungsvorsatz, der nur ein bedingter sein muß, ergibt sich gleichfalls aus den Urteilsfeststellungen, wonach keiner der beiden Arbeiter die vom Angeklagten bestätigten 48 Arbeitsstunden (das ist jeweils mehr als eine Wochenarbeitszeit) geleistet hat und wobei die Zahl der erfahrungsgemäß anfallenden Regenstunden (siehe deren Abzug bei der Schadensberechnung) jedenfalls erheblich geringer ist. Schließlich ist anzumerken, daß die Höhe des Schadens vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein braucht.

Daß letztendlich die Ansicht des Untergerichts, es habe sich um Zeiten entlohnungspflichtiger Arbeitsbereitschaft gehandelt, unrichtig ist, folgt zunächst aus der aktenkundigen Schadensabrechnung. Sodann: Paragraph 1155, ABGB. betrifft den Lohnanspruch der Hilfskräfte, der für eine notwendig mit Arbeitsbereitschaft verbrachte Zeit zugestanden wäre, nicht aber eine mittels einer falschen Bestätigung über in Wahrheit nicht geleistete Arbeiten herbeigeführte Auszahlung. Dabei kann nicht übersehen werden, daß Paragraph 1155, ABGB. eine Vorteilsausgleichung dergestalt vorsieht, daß sich der Dienstnehmer anrechnen lassen muß, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (etwa dadurch, daß er sich zum Verweilen im Wirtshaus bereit fand, statt die Dauer seiner Entbehrlichkeit zu erfragen und sich währenddessen nach Möglichkeit anderweitig zu verdingen). Eben diese Möglichkeit einer überprüfbaren Vorteilsanrechnung wurde aber mit Hilfe des mißbräuchlich ausgestellten Beschäftigungsnachweises von vornherein ausgeschaltet vergleiche Krejci in Rummel römisch zwei S. 1730 Rz. 1 "Ursachen der Nichtbeschäftigung", S. 1731 Rz. 4). Darnach werden sowohl die Schädigung als auch der - notwendig situationsgebundene - potentielle Vorsatzrahmen des Täters (Paragraph 302, StGB.) durch eine Überlegung gemäß Paragraph 1155, ABGB. um eine zusätzliche Dimension erweitert.

Es war daher der zutreffend begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - gegen den Antrag der Generalprokuratur - Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf der Grundlage der in erster Instanz getroffenen Feststellungen gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang der Anfechtung sogleich auf Schuldspruch zu erkennen.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, die Schadensgutmachung gegenüber der Republik Österreich sowie das reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis. Angesichts der erstmaligen strafgerichtlich zu ahndenden Verfehlung des Angeklagten, deren finanziellen Folgen dieser rasch beseitigt hat, war an Stelle einer Freiheitsstrafe eine entsprechende Geldstrafe zu verhängen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.). Die Tagessatzzahl entspricht dem Verschulden des Angeklagten. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen (Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatlich knapp über 10.000 S Einkommen) des Angeklagten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe errechnet sich nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB.

Anmerkung

E17153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00029.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0130OS00029_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0058948 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
Amtsmißbräuchliche Zueignung von an Bedienstete seines Bautrupps übergebenen Geldbeträgen und Verrechnungen nicht geleisteter Überstunden durch den Führer eines Bautrupps der österreichischen Postverwaltung und Telegraphenverwaltung.
RS0059352 Rechtssatz 10.12.1987Strafrecht
Ein Leiter der Vollzugsabteilung, der auf den Monatsverzeichnissen und Monatszusammenstellungen des Gerichtsvollziehers die von diesem eingehobenen Vollzugsgebühren und Wegegebühren unrichtig (zu niedrig!) beurkundet, begeht Mißbrauch der Amtsgewalt.
RS0089065 Rechtssatz 13.05.1976Zivilrecht
Der Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erfordert neben dem (auch bedingt möglichen) Vorsatz dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, den wissentlichen Missbrauch der Befugnis, zu der das Amt berechtigt.
RS0095963 Rechtssatz 18.05.1978Strafrecht
Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen, also auch Verrichtungen rei …
RS0096098 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Die Verrichtungen im Vollzug der der Finanzverwaltung zugewiesenen Bodenschätzung sind ihrer Art nach Organhandlungen in der Hoheitsverwaltung.
RS0096101 Rechtssatz 24.08.1976Strafrecht
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RS0096175 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Zum Mißbrauch von Kontrollfunktionen und Bestätigungsfunktionen wie: SSt 49/38; EvBl 1979/60; ÖJZ-LSK 1976/316; 12 Os 160/86).
RS0096248 Rechtssatz 22.11.1976Strafrecht
Mißbrauch der Amtsgewalt durch Heranziehung ziviler Heeresbeamter durch den Vorgesetzten für Privatzwecke.
RS0096307 Rechtssatz 21.12.1976Strafrecht
Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß der Beamte in seinem Amte zwar in amtlicher Eigenschaft, ohne aber als Träger staatl …
RS0096499 Rechtssatz 26.09.1985Strafrecht
Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht erforderlich (anderer Meinung die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme S 19).
RS0096939 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Die Höhe des Schadens braucht vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein.
RS0096943 Rechtssatz 01.08.1985Strafrecht
1) Ein Beamter in der Buchhaltung oder im Rechnungswesen einer Gebietskörperschaft ist grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. (ÖJZ-LSK 1985/100) 2) Verfälscht ein mit der Buchhaltung und der Kassenverwal …