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Entscheidung 13 Os 29/96×

Entscheidung 13 Os 29/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os29/96

Entscheidungsdatum

13.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18.Dezember 1995, GZ 39 römisch fünf r 2689/95-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang C***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, in Verbindung mit 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 17.September 1995 in Salzburg zu dem von zwei (mit demselben Urteil rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten als unmittelbare Täter durch Einsteigen und Aufbrechen eines Lagerplatzes verübten Diebstahl zweier PKWs im Wert von zusammen 260.000 S sowie von zwei Kfz-Kennzeichentafeln zum Nachteil eines Autohauses (a) dadurch beigetragen hat, daß er die (ihm seit Jahren bekannten) Komplizen mit seinem Fahrzeug zum Tatort brachte und von dort nach Tatverübung wieder abholte (b). Nach den Urteilsfeststellungen hatte er die qualifizierte Deliktsbegehung durch die unmittelbaren Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz in seine Vorstellung aufgenommen (US 2 und 4 ff).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und (nominell, wenngleich undifferenziert) 9 Litera a, (ersichtlich: Ziffer 10,) StPO gestützte, der Sache nach jedoch ausschließlich Begründungsmängel relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten strebt (siehe Rechtsmittelanträge) die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 129, StGB an; indes zu Unrecht.

Der Beschwerdeeinwand, es wären jene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben, wonach die gestohlenen Fahrzeuge zur Tatzeit infolge vorausgegangener Fremdeinwirkung nicht mittels Sperrvorrichtung gesichert gewesen seien, das in der Folge sichergestellte Fahrzeug habe keine Einbruchsspuren aufgewiesen, woraus auf eine Inbetriebnahme mit Originalschlüssel zu schließen sei, die Öffnung der an den Fahrzeugen angebracht gewesenen Schlüsseltresore hätte jedoch wiederum den Einsatz von Spezialwerkzeug erfordert, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Nach dem Inhalt des Urteils wurde den Angeklagten nämlich nicht die gewaltsame Überwindung einer Sperrvorrichtung (Paragraph 129, Ziffer 3, StGB), sondern Tatbegehung durch Einbruch und Einsteigen in den Lagerplatz (Überklettern des ca 1,5 m hohen Zaunes bzw gewaltsames Aufreißen eines Vorhangschlosses des Tores, US 4; Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 129, RN 9 und 30) angelastet (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB). Die Tatrichter waren daher, dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht verhalten, sich mit Sperrvorrichtungen der Fahrzeuge im einzelnen auseinanderzusetzen.

Soweit die Beschwerde aus dem Fehlen entsprechender Erörterungen auf eine ohne Einbruch in den Lagerplatz erfolgte Wegnahme der Fahrzeuge schließt, vernachlässigt sie die gegenteiligen (aktenmäßig gedeckten) Überlegungen der Tatrichter, die diese Folgerungen insbesondere aus den mängelfrei verwerteten Einlassungen der unmittelbaren Täter abgeleitet haben (S 29 ff/II, 31, 41 f/II in Verbindung mit S 83 a/I, ON 22 und US 5).

Auch den Vorwurf einer Scheinbegründung (Ziffer 5,) in bezug auf die Annahme der subjektiven Komponenten zur angefochtenen Qualifikation geht ins Leere. Das Erstgericht hat seine diesbezüglichen Feststellungen mit der eigenen, grundsätzlich geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 45 ff/II), in deren Verlauf er seine im Vorverfahren abgelegte, die Kenntnis vom Diebstahl der beiden PKW und deren beabsichtigter Verbringung nach Ungarn eindeutig einräumende (S 251, 382 f/I) Einlassung ausdrücklich als richtig bezeichnet hatte (S 45/II), knapp jedoch ausreichend begründet (US 5 f).

Der Beschwerdeführer vernachlässigt desweiteren auch die aus der Gesamtschau der Beweisresultate, insbesondere aus dem festgestellten äußeren Tatgeschehen (Aufsuchen des versperrten Autoabstellplatzes zur Nachtzeit zum Zweck des Fahrzeugdiebstahls) und der einschlägigen Vorstrafenbelastung aller drei seit langem freundschaftlich verbundenen Komplizen abgeleiteten Schlüsse auf die (unter diesen Umständen offen zutage tretenden) erforderlichen Vorsatzkomponenten auch in bezug auf die Einbruchsqualifikation (nochmals US 4, 5 ff).

Der Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) ermangelt ein substantiiertes Vorbringen, das einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig dargestellt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E41636 13D00296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00029.96.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19960313_OGH0002_0130OS00029_9600000_000