Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und (nominell, wenngleich undifferenziert) 9 lit a (ersichtlich: Z 10) StPO gestützte, der Sache nach jedoch ausschließlich Begründungsmängel relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten strebt (siehe Rechtsmittelanträge) die Ausschaltung der Qualifikation nach § 129 StGB an; indes zu Unrecht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und (nominell, wenngleich undifferenziert) 9 Litera a, (ersichtlich: Ziffer 10,) StPO gestützte, der Sache nach jedoch ausschließlich Begründungsmängel relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten strebt (siehe Rechtsmittelanträge) die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 129, StGB an; indes zu Unrecht.
Der Beschwerdeeinwand, es wären jene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben, wonach die gestohlenen Fahrzeuge zur Tatzeit infolge vorausgegangener Fremdeinwirkung nicht mittels Sperrvorrichtung gesichert gewesen seien, das in der Folge sichergestellte Fahrzeug habe keine Einbruchsspuren aufgewiesen, woraus auf eine Inbetriebnahme mit Originalschlüssel zu schließen sei, die Öffnung der an den Fahrzeugen angebracht gewesenen Schlüsseltresore hätte jedoch wiederum den Einsatz von Spezialwerkzeug erfordert, betrifft keine entscheidende Tatsache.
Nach dem Inhalt des Urteils wurde den Angeklagten nämlich nicht die gewaltsame Überwindung einer Sperrvorrichtung (§ 129 Z 3 StGB), sondern Tatbegehung durch Einbruch und Einsteigen in den Lagerplatz (Überklettern des ca 1,5 m hohen Zaunes bzw gewaltsames Aufreißen eines Vorhangschlosses des Tores, US 4; Leukauf/Steininger, Komm3 § 129 RN 9 und 30) angelastet (§ 129 Z 1 StGB). Die Tatrichter waren daher, dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verhalten, sich mit Sperrvorrichtungen der Fahrzeuge im einzelnen auseinanderzusetzen.Nach dem Inhalt des Urteils wurde den Angeklagten nämlich nicht die gewaltsame Überwindung einer Sperrvorrichtung (Paragraph 129, Ziffer 3, StGB), sondern Tatbegehung durch Einbruch und Einsteigen in den Lagerplatz (Überklettern des ca 1,5 m hohen Zaunes bzw gewaltsames Aufreißen eines Vorhangschlosses des Tores, US 4; Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 129, RN 9 und 30) angelastet (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB). Die Tatrichter waren daher, dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht verhalten, sich mit Sperrvorrichtungen der Fahrzeuge im einzelnen auseinanderzusetzen.
Soweit die Beschwerde aus dem Fehlen entsprechender Erörterungen auf eine ohne Einbruch in den Lagerplatz erfolgte Wegnahme der Fahrzeuge schließt, vernachlässigt sie die gegenteiligen (aktenmäßig gedeckten) Überlegungen der Tatrichter, die diese Folgerungen insbesondere aus den mängelfrei verwerteten Einlassungen der unmittelbaren Täter abgeleitet haben (S 29 ff/II, 31, 41 f/II iVm S 83 a/I, ON 22 und US 5).Soweit die Beschwerde aus dem Fehlen entsprechender Erörterungen auf eine ohne Einbruch in den Lagerplatz erfolgte Wegnahme der Fahrzeuge schließt, vernachlässigt sie die gegenteiligen (aktenmäßig gedeckten) Überlegungen der Tatrichter, die diese Folgerungen insbesondere aus den mängelfrei verwerteten Einlassungen der unmittelbaren Täter abgeleitet haben (S 29 ff/II, 31, 41 f/II in Verbindung mit S 83 a/I, ON 22 und US 5).
Auch den Vorwurf einer Scheinbegründung (Z 5) in bezug auf die Annahme der subjektiven Komponenten zur angefochtenen Qualifikation geht ins Leere. Das Erstgericht hat seine diesbezüglichen Feststellungen mit der eigenen, grundsätzlich geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 45 ff/II), in deren Verlauf er seine im Vorverfahren abgelegte, die Kenntnis vom Diebstahl der beiden PKW und deren beabsichtigter Verbringung nach Ungarn eindeutig einräumende (S 251, 382 f/I) Einlassung ausdrücklich als richtig bezeichnet hatte (S 45/II), knapp jedoch ausreichend begründet (US 5 f).Auch den Vorwurf einer Scheinbegründung (Ziffer 5,) in bezug auf die Annahme der subjektiven Komponenten zur angefochtenen Qualifikation geht ins Leere. Das Erstgericht hat seine diesbezüglichen Feststellungen mit der eigenen, grundsätzlich geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 45 ff/II), in deren Verlauf er seine im Vorverfahren abgelegte, die Kenntnis vom Diebstahl der beiden PKW und deren beabsichtigter Verbringung nach Ungarn eindeutig einräumende (S 251, 382 f/I) Einlassung ausdrücklich als richtig bezeichnet hatte (S 45/II), knapp jedoch ausreichend begründet (US 5 f).
Der Beschwerdeführer vernachlässigt desweiteren auch die aus der Gesamtschau der Beweisresultate, insbesondere aus dem festgestellten äußeren Tatgeschehen (Aufsuchen des versperrten Autoabstellplatzes zur Nachtzeit zum Zweck des Fahrzeugdiebstahls) und der einschlägigen Vorstrafenbelastung aller drei seit langem freundschaftlich verbundenen Komplizen abgeleiteten Schlüsse auf die (unter diesen Umständen offen zutage tretenden) erforderlichen Vorsatzkomponenten auch in bezug auf die Einbruchsqualifikation (nochmals US 4, 5 ff).
Der Rechtsrüge (sachlich Z 10) ermangelt ein substantiiertes Vorbringen, das einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich wäre.Der Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) ermangelt ein substantiiertes Vorbringen, das einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig dargestellt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig dargestellt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).