Die unsubstantiiert angemeldete und nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Ondrej V***** wäre bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen (§§ 344, 285 a Z 2 StPO), was hiemit gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO nachzuholen war.Die unsubstantiiert angemeldete und nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Ondrej V***** wäre bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen (Paragraphen 344, 285, a Ziffer 2, StPO), was hiemit gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO nachzuholen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Tibor H*****, welche sich vor allem gegen die Annahme "einer Waffe" wendet, verfehlt ihr Ziel.
Denn im vorliegenden Fall liegt selbst beim Wegfall des Begehungsmittels "Waffe" wegen der (unbestritten) schweren Verletzung des Opfers weiterhin das Verbrechen des schweren Raubes nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB vor (insoweit zutreffend Zipf in WK § 143 Rz 2). Somit stellt sich das (nominell aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene) Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer inhaltlich seiner Ausführungen zutreffend erkennt, als bloße (erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl 1987/605, gegen rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen eröffnete) Sanktionsrüge gegen die Annahme des "Erschwerungsgrundes der zweifachen (Hervorhebung auch im Rechtsmittel) Qualifikation" dar.Denn im vorliegenden Fall liegt selbst beim Wegfall des Begehungsmittels "Waffe" wegen der (unbestritten) schweren Verletzung des Opfers weiterhin das Verbrechen des schweren Raubes nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB vor (insoweit zutreffend Zipf in WK Paragraph 143, Rz 2). Somit stellt sich das (nominell aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene) Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer inhaltlich seiner Ausführungen zutreffend erkennt, als bloße (erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl 1987/605, gegen rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen eröffnete) Sanktionsrüge gegen die Annahme des "Erschwerungsgrundes der zweifachen (Hervorhebung auch im Rechtsmittel) Qualifikation" dar.
Aus Z 13 zweiter Fall ist dieser Rüge jedoch mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu erwidern, wonach alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (wie hier: jedenfalls Bügeleisen und schwerer Aschenbecher), Waffen im Sinn des § 143 StGB darstellen. Den Ausführungen in der gemäß § 35 StPO erstatteten Äußerung, daß es sich bei einem als Waffe zu wertenden waffengleichen Mittel um Gegenstände im technischen Sinn handeln müsse, die "dazu geeignet sind, gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität, also erhebliche Körperverletzungen eines Menschen, zu verursachen", genügt es, auf eben die durch die Verwendung der beschriebenen Gegenstände dem Raubopfer zugefügten schweren Verletzungen zu verweisen; abgesehen davon, daß sich diese Beschreibung einer "Waffe" nicht mit der der Rechtsprechung (zu § 143 StGB) deckt.Aus Ziffer 13, zweiter Fall ist dieser Rüge jedoch mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu erwidern, wonach alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (wie hier: jedenfalls Bügeleisen und schwerer Aschenbecher), Waffen im Sinn des Paragraph 143, StGB darstellen. Den Ausführungen in der gemäß Paragraph 35, StPO erstatteten Äußerung, daß es sich bei einem als Waffe zu wertenden waffengleichen Mittel um Gegenstände im technischen Sinn handeln müsse, die "dazu geeignet sind, gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität, also erhebliche Körperverletzungen eines Menschen, zu verursachen", genügt es, auf eben die durch die Verwendung der beschriebenen Gegenstände dem Raubopfer zugefügten schweren Verletzungen zu verweisen; abgesehen davon, daß sich diese Beschreibung einer "Waffe" nicht mit der der Rechtsprechung (zu Paragraph 143, StGB) deckt.
Weil bereits eine der beiden (hier) verwirklichten Alternativen (Verwendung einer Waffe einerseits und schwere Körperverletzung andererseits) für sich allein "die Strafdrohung bestimmt" (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), verstößt die erschwerende Berücksichtigung der (ebenfalls gegebenen) anderen Alternative auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Weil bereits eine der beiden (hier) verwirklichten Alternativen (Verwendung einer Waffe einerseits und schwere Körperverletzung andererseits) für sich allein "die Strafdrohung bestimmt" (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), verstößt die erschwerende Berücksichtigung der (ebenfalls gegebenen) anderen Alternative auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Ist aber (entgegen der im Rahmen der Berufung vorgetragenen Kritik) mit der "Einreise nach Österreich ausschließlich zur Begehung eines Raubes" fallbezogen nicht das Überschreiten der Staatsgrenze, vielmehr nur die reifliche Überlegung und rücksichtslose Ausführung (§ 32 Abs 3 StGB) der Tat bei der Strafbemessung - wenngleich verfehlt als besonderer Erschwerungsgrund, anstatt bei den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung - berücksichtigt worden, so besteht auch darin keine Nichtigkeit nach Z 13 (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 8).Ist aber (entgegen der im Rahmen der Berufung vorgetragenen Kritik) mit der "Einreise nach Österreich ausschließlich zur Begehung eines Raubes" fallbezogen nicht das Überschreiten der Staatsgrenze, vielmehr nur die reifliche Überlegung und rücksichtslose Ausführung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) der Tat bei der Strafbemessung - wenngleich verfehlt als besonderer Erschwerungsgrund, anstatt bei den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung - berücksichtigt worden, so besteht auch darin keine Nichtigkeit nach Ziffer 13, (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 8).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.