Entscheidung 13 Os 3/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas F***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 UR 122/03w des Landesgerichtes Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 2003, AZ 7 Bs 444/03 (ON 11), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 UR 122/03w des Landesgerichtes Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 2003, AZ 7 Bs 444/03 (ON 11), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über fernmündliche Anordnung des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch wurde Andreas F***** am 1. Juli 2003 durch Beamte des Gendarmeriepostens G***** in vorläufige Verwahrung genommen (§ 175 StPO) und am darauf folgenden Tag auf neuerliche Anordnung des Untersuchungsrichters hin enthaftet. Der schriftlich erlassene Haftbefehl wurde erst auf dessen Verlangen am 24. Oktober 2003 dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck auf Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes wegen verspäteter Erlassung und mangelhafter Begründung des schriftlichen Haftbefehls (§ 114 Abs 4 letzter Satz StPO), vertrat aber den Standpunkt, dass gegen die Zulässigkeit eines seiner schriftlichen Erlassung "vorgängigen mündlichen Haftbefehls keine Bedenken" bestehen.Über fernmündliche Anordnung des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch wurde Andreas F***** am 1. Juli 2003 durch Beamte des Gendarmeriepostens G***** in vorläufige Verwahrung genommen (Paragraph 175, StPO) und am darauf folgenden Tag auf neuerliche Anordnung des Untersuchungsrichters hin enthaftet. Der schriftlich erlassene Haftbefehl wurde erst auf dessen Verlangen am 24. Oktober 2003 dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck auf Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes wegen verspäteter Erlassung und mangelhafter Begründung des schriftlichen Haftbefehls (Paragraph 114, Absatz 4, letzter Satz StPO), vertrat aber den Standpunkt, dass gegen die Zulässigkeit eines seiner schriftlichen Erlassung "vorgängigen mündlichen Haftbefehls keine Bedenken" bestehen.
Rechtliche Beurteilung
Weil das Oberlandesgericht damit weder die vorläufige Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet (§ 1 Abs 1 GRBG), noch verfügt hat, die Freiheitsbeschränkung zu beenden (§ 2 Abs 2 GRBG), erweist sich die (erst) gegen diese gemäß § 3 Abs 1 GRBG bezeichnete Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde als unzulässig.Weil das Oberlandesgericht damit weder die vorläufige Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), noch verfügt hat, die Freiheitsbeschränkung zu beenden (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG), erweist sich die (erst) gegen diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG bezeichnete Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00003.04.0218.000
Dokumentnummer
JJT_20040218_OGH0002_0130OS00003_0400000_000