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Entscheidung 13 Os 3/05y×

Entscheidung 13 Os 3/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os3/05y

Entscheidungsdatum

09.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 2004, GZ 031 Hv 160/04f-54, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard M***** wurde einer unbestimmten Zahl von Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zu ergänzen:) in Wien von Herbst 2002 bis 10. Februar 2004 jeweils wiederholt

1. mit der am 10. Februar 1990 geborenen, mithin unmündigen Gabriele P***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, letzteres, indem er an sich einen Oralverkehr vornehmen ließ oder einen Finger in die Scheide des Mädchens einführte;

2. Gabriele P***** durch die Aufforderung, sich Flaschen, eine Modellfigur oder einen Bettknauf in ihre Scheide einzuführen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte bei den Taten in Kenntnis des unmündigen Alters seines Opfers gehandelt hat, ist keineswegs offenbar unbegründet geblieben (Ziffer 5, vierter Fall), wurde vielmehr formal einwandfrei auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten und die Angaben des Mädchens sowie die dazu angestellten gutachterlichen Erwägungen gestützt. Andere Begründungsmängel werden nicht geltend gemacht.

Die zu 2. vorgetragene Kritik, wonach dem Urteil nicht entnommen werden könne, wie der Angeklagte P***** dazu verleitet hat, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen an sich selbst vorzunehmen, übergeht, dass er das Mädchen dazu aufgefordert hat (Ziffer 5, erster Fall). Auf den eine solche Aufforderung enthaltenden Teil des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) haben die Entscheidungsgründe erkennbar verwiesen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt schließlich nicht erkennen, weshalb die strafbaren Handlungen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB von jenen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB "konsumiert" sein sollten.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76281 13Os3.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00003.05Y.0209.000

Dokumentnummer

JJT_20050209_OGH0002_0130OS00003_05Y0000_000