Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte bei den Taten in Kenntnis des unmündigen Alters seines Opfers gehandelt hat, ist keineswegs offenbar unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall), wurde vielmehr formal einwandfrei auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten und die Angaben des Mädchens sowie die dazu angestellten gutachterlichen Erwägungen gestützt. Andere Begründungsmängel werden nicht geltend gemacht.Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte bei den Taten in Kenntnis des unmündigen Alters seines Opfers gehandelt hat, ist keineswegs offenbar unbegründet geblieben (Ziffer 5, vierter Fall), wurde vielmehr formal einwandfrei auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten und die Angaben des Mädchens sowie die dazu angestellten gutachterlichen Erwägungen gestützt. Andere Begründungsmängel werden nicht geltend gemacht.
Die zu 2. vorgetragene Kritik, wonach dem Urteil nicht entnommen werden könne, wie der Angeklagte P***** dazu verleitet hat, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen an sich selbst vorzunehmen, übergeht, dass er das Mädchen dazu aufgefordert hat (Z 5 erster Fall). Auf den eine solche Aufforderung enthaltenden Teil des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben die Entscheidungsgründe erkennbar verwiesen.Die zu 2. vorgetragene Kritik, wonach dem Urteil nicht entnommen werden könne, wie der Angeklagte P***** dazu verleitet hat, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen an sich selbst vorzunehmen, übergeht, dass er das Mädchen dazu aufgefordert hat (Ziffer 5, erster Fall). Auf den eine solche Aufforderung enthaltenden Teil des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) haben die Entscheidungsgründe erkennbar verwiesen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt schließlich nicht erkennen, weshalb die strafbaren Handlungen nach § 206 Abs 2 StGB von jenen nach § 206 Abs 1 StGB "konsumiert" sein sollten.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt schließlich nicht erkennen, weshalb die strafbaren Handlungen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB von jenen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB "konsumiert" sein sollten.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.