Die gegen diesen Schuldspruch gestützt auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gestützt auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall; inhaltlich auch als undeutlich) rügt die Beschwerde die Feststellung, der Angeklagte habe Lydia N. zur Durchführung von Geschlechts- und Oralverkehr genötigt, sei diese doch ursprünglich zu den geschlechtlichen Handlungen freiwillig bereit gewesen. Dabei nimmt die Rüge aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, die im Einklang mit den Gesetzen der Logik und allgemeinen Erfahrungssätzen auf Grundlage der als glaubwürdig erachteten (US 14 ff) Depositionen der Lydia N. zwischen den freiwillig durchgeführten und den erzwungenen geschlechtlichen Handlungen unterscheiden (US 15, 17) und in diesem Zusammenhang - unter Ablehnung der im Laufe des Verfahrens immer wieder modifizierten Verantwortung des Angeklagten (US 18 ff) - zum Ausdruck bringen, dass die Todesangst verspürende (US 7) Zeugin nur aufgrund von Gewaltanwendung und Drohung in die im Spruch geschilderten geschlechtlichen Handlungen einwilligte (US 7: „... nur so glaubte der Gewalt entrinnen zu können").Als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall; inhaltlich auch als undeutlich) rügt die Beschwerde die Feststellung, der Angeklagte habe Lydia N. zur Durchführung von Geschlechts- und Oralverkehr genötigt, sei diese doch ursprünglich zu den geschlechtlichen Handlungen freiwillig bereit gewesen. Dabei nimmt die Rüge aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, die im Einklang mit den Gesetzen der Logik und allgemeinen Erfahrungssätzen auf Grundlage der als glaubwürdig erachteten (US 14 ff) Depositionen der Lydia N. zwischen den freiwillig durchgeführten und den erzwungenen geschlechtlichen Handlungen unterscheiden (US 15, 17) und in diesem Zusammenhang - unter Ablehnung der im Laufe des Verfahrens immer wieder modifizierten Verantwortung des Angeklagten (US 18 ff) - zum Ausdruck bringen, dass die Todesangst verspürende (US 7) Zeugin nur aufgrund von Gewaltanwendung und Drohung in die im Spruch geschilderten geschlechtlichen Handlungen einwilligte (US 7: „... nur so glaubte der Gewalt entrinnen zu können").
Dass der Angeklagte Lydia N. einerseits so würgte, dass „sie kaum noch Luft bekommen konnte", diese andererseits „mittlerweile aufgestanden" war, ist zum einem keineswegs widersprüchlich und bezieht sich zum anderen auch nicht auf eine entscheidende Tatsache. Mit dem weiteren Vorbringen, die - an einzelnen Beispielen aufgezeigte - Verhaltensweise der Zeugin sei „absolut unlogisch und lebensfremd" bekämpft der Nichtigkeitswerber - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Die Rüge wendet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, indem sie die Verantwortung des Angeklagten, es sei zuerst zum Geschlechtsverkehr gekommen und danach habe er die Frau gewürgt, in den Vordergrund rückt und die vom Erstgericht - der Aussage N.s folgend - konstatierte Chronologie der Vorfälle als unglaubwürdig und unlogisch darzustellen trachtet. Dabei nimmt sie nicht darauf Bedacht, dass sich die Tatrichter mit einzelnen Widersprüchen hinsichtlich der Schilderung des Geschehens durch die Zeugin ausführlich auseinandergesetzt (US 15 f) und in Betreff der inneren Tatseite auch die Expertise des psychiatrischen Sachverständigen mitberücksichtigt haben (US 17; S 30/II). Solcherart vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, angesichts der festgestellten, mit zweiwöchigen Schmerzen verbundenen Würgemale (US 10) hätte die Tat bloß dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiert werden dürfen, übergeht sie die weiteren die rechtliche Unterstellung nach § 201 Abs 1 StGB tragenden Feststellungen und verfehlt solcherart den nach dem Gesetz für die Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes maßgeblichen Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rüge wendet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, indem sie die Verantwortung des Angeklagten, es sei zuerst zum Geschlechtsverkehr gekommen und danach habe er die Frau gewürgt, in den Vordergrund rückt und die vom Erstgericht - der Aussage N.s folgend - konstatierte Chronologie der Vorfälle als unglaubwürdig und unlogisch darzustellen trachtet. Dabei nimmt sie nicht darauf Bedacht, dass sich die Tatrichter mit einzelnen Widersprüchen hinsichtlich der Schilderung des Geschehens durch die Zeugin ausführlich auseinandergesetzt (US 15 f) und in Betreff der inneren Tatseite auch die Expertise des psychiatrischen Sachverständigen mitberücksichtigt haben (US 17; S 30/II). Solcherart vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, angesichts der festgestellten, mit zweiwöchigen Schmerzen verbundenen Würgemale (US 10) hätte die Tat bloß dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB subsumiert werden dürfen, übergeht sie die weiteren die rechtliche Unterstellung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB tragenden Feststellungen und verfehlt solcherart den nach dem Gesetz für die Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes maßgeblichen Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.