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Entscheidung 13 Os 3/10f×

Entscheidung 13 Os 3/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os3/10f

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Vinzenz F***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. September 2009, GZ 36 Hv 54/08h-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vinzenz F***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG schuldig erkannt (A und B).

Danach hat er - zusammengefasst - „in K*****“ (zu ergänzen: im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B*****) als „faktischer Machthaber“ der N. F***** Ges.m.b.H. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen sowie durch Unterlassung der Anmeldung und Abfuhr des Steuerabzugs von Kapitalerträgen Verkürzungen von Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie von Kapitalertragsteuer von September 2004 bis Dezember 2006 von insgesamt 809.723,90 Euro bewirkt oder zu bewirken versucht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Wer bloß dem Antrag eines anderen Beteiligten nicht widerspricht, hat nicht selbst einen solchen gestellt und ist zur Beschwerdeführung (Ziffer 4,) insoweit nicht berechtigt.

Bankvollmacht einer vom faktischen Geschäftsführer verschiedenen Person (noch dazu bloß in Betreff einer „Vorgängerfirma“) ist kein die Führungseigenschaft des Angeklagten in Frage stellendes Indiz, was das Schöffengericht bei der Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines Bankangestellten zu diesem Thema zutreffend erkannte.

Undeutlichkeit der Beweiswürdigung wird durch die Behauptung, aus der Aussage des Zeugen Josef B***** lasse sich kein zwingender Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen, nicht geltend gemacht, ebenso wenig Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung mit der Behauptung fehlender Feststellungen (Ziffer 5,).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bleibt ohne Aktenbezug.

Warum nur eigenhändig abgegebene Steuererklärungen Strafbarkeit nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bewirken sollen, bleibt schließlich ungesagt (Ziffer 9, Litera a,).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00003.10F.0408.000

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0130OS00003_10F0000_000