Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Wer bloß dem Antrag eines anderen Beteiligten nicht widerspricht, hat nicht selbst einen solchen gestellt und ist zur Beschwerdeführung (Z 4) insoweit nicht berechtigt.Wer bloß dem Antrag eines anderen Beteiligten nicht widerspricht, hat nicht selbst einen solchen gestellt und ist zur Beschwerdeführung (Ziffer 4,) insoweit nicht berechtigt.
Bankvollmacht einer vom faktischen Geschäftsführer verschiedenen Person (noch dazu bloß in Betreff einer „Vorgängerfirma“) ist kein die Führungseigenschaft des Angeklagten in Frage stellendes Indiz, was das Schöffengericht bei der Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines Bankangestellten zu diesem Thema zutreffend erkannte.
Undeutlichkeit der Beweiswürdigung wird durch die Behauptung, aus der Aussage des Zeugen Josef B***** lasse sich kein zwingender Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen, nicht geltend gemacht, ebenso wenig Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung mit der Behauptung fehlender Feststellungen (Z 5).Undeutlichkeit der Beweiswürdigung wird durch die Behauptung, aus der Aussage des Zeugen Josef B***** lasse sich kein zwingender Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen, nicht geltend gemacht, ebenso wenig Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung mit der Behauptung fehlender Feststellungen (Ziffer 5,).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bleibt ohne Aktenbezug.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bleibt ohne Aktenbezug.
Warum nur eigenhändig abgegebene Steuererklärungen Strafbarkeit nach § 33 Abs 1 FinStrG bewirken sollen, bleibt schließlich ungesagt (Z 9 lit a).Warum nur eigenhändig abgegebene Steuererklärungen Strafbarkeit nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bewirken sollen, bleibt schließlich ungesagt (Ziffer 9, Litera a,).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.