Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oswald A des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er zwischen dem 11. und dem 16. März 1978Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oswald A des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er zwischen dem 11. und dem 16. März 1978
in St. Pankraz an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen mit dem Vorsatz verfälschte, daß die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, indem er die an seinem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen 0 745.721 angebrachte Begutachtungsplakette C 665.792 durch Auskratzen von Löchern bei den Markierungen für den Monat November sowie für die Jahre 1974 und 1977 veränderte. Der auf den § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.in St. Pankraz an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen mit dem Vorsatz verfälschte, daß die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, indem er die an seinem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen 0 745.721 angebrachte Begutachtungsplakette C 665.792 durch Auskratzen von Löchern bei den Markierungen für den Monat November sowie für die Jahre 1974 und 1977 veränderte. Der auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Als Verfälschung eines Beglaubigungszeichens ist die önderung seines Aussageinhalts zu verstehen (Foregger-Serini StGB.2 Anm. II zu § 225). Auf den im § 57 a KFG. angeführten Begutachtungsplaketten werden in den zugehörigen Feldern das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeugs jeweils mit einer Lochmarkierung bezeichnet (§ 28 a Abs. 4 KDV.). Durch Manipulationen, die den Anschein derartiger Markierungen in nicht markiert gewesenen Feldern der Plakette erwecken und zugleich den echten Lochmarkierungen diesen Anschein nehmen, wird demnach der Aussageinhalt des Beglaubigungszeichens relevant verändert. Sofern der Beschwerde eine gegenteilige Rechtsansicht zugrundeliegt, ist diese verfehlt.Als Verfälschung eines Beglaubigungszeichens ist die önderung seines Aussageinhalts zu verstehen (Foregger-Serini StGB.2 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 225,). Auf den im Paragraph 57, a KFG. angeführten Begutachtungsplaketten werden in den zugehörigen Feldern das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeugs jeweils mit einer Lochmarkierung bezeichnet (Paragraph 28, a Absatz 4, KDV.). Durch Manipulationen, die den Anschein derartiger Markierungen in nicht markiert gewesenen Feldern der Plakette erwecken und zugleich den echten Lochmarkierungen diesen Anschein nehmen, wird demnach der Aussageinhalt des Beglaubigungszeichens relevant verändert. Sofern der Beschwerde eine gegenteilige Rechtsansicht zugrundeliegt, ist diese verfehlt.
Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht festgestellt, die Manipulationen an der Plakette seien so durchgeführt worden, 'daß die Gültigkeitsdauer eindeutig auf 12/77 verlängert wurde'. Nach dieser Konstatierung waren sohin die inkriminierten Veränderungen jedenfalls geeignet vorzutäuschten, das Ende der Begutachtungsfrist falle auf den Monat Dezember des Jahres 1977 und nicht des Jahres 1976. Mit der darüber hinweggehenden Behauptung, das Erstgericht habe zur Frage der Täuschungseignung der Tathandlungen keine Feststellungen getroffen, ist die Rechtsrüge demzufolge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer aber die vorerwähnte Konstatierung einer Täuschungstauglichkeit der von ihm vorgenommenen önderungen an dem Beglaubigungszeichen in dessen Aussageinhalt unter Hinweis auf die im Akt erliegenden, vom Schöffengericht bei der Beweisführung ohnedies verwerteten Fotos mit dem Ziel anficht, eine absolute Täuschungsuntauglichkeit seiner Tat darzutun, macht er der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, indes zu Unrecht. Denn aus diesen Lichtbildern (S. 17 in ON. 1) ist zu ersehen, daß durch die Manipulationen des Beschwerdeführers an der Begutachtungsplakette im Feld mit der Jahreszahl '77' durchaus der Anschein einer - bloß durch mechanische Einwirkungen an den Rändern unscharf gewordenen - echten Markierung erweckt, die ursprüngliche (wirkliche) Lochmarkierung bei der Jahreszahl '76' aber nach ihrem Zustand (insbesondere wegen des Vorhandenseins ähnlicher Auskratzungen bei der Monatszahl '11' und bei der Jahreszahl '74') als nachträgliche Beschädigung der Plakette ohne echten Markierungscharakter ausgegeben werden konnte. So gesehen steht die bekämpfte Feststellung jedenfalls insoweit mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung im Einklang, als die gerade zu diesem Zweck vorgenommene Veränderung des Aussageinhalts der Begutachtungsplakette nach deren Aussehen vor allem bei einer im Verkehrsgeschehen geringeren Aufmerksamkeit und weniger kritischen Einstellung eines kontrollierenden Betrachters tatsächlich unter Umständen unerkannt bleiben konnte, sodaß von einem mit Nichtigkeit sanktionierten Begründungsmangel des Urteils in Ansehung der bekämpften Feststellung, soweit diese der Annahme einer die Tatbestandsmäßigkeit des § 225 StGB. ausschließenden absoluten Täuschungsuntauglichkeit entgegensteht, nicht gesprochen werden kann.Soweit der Beschwerdeführer aber die vorerwähnte Konstatierung einer Täuschungstauglichkeit der von ihm vorgenommenen önderungen an dem Beglaubigungszeichen in dessen Aussageinhalt unter Hinweis auf die im Akt erliegenden, vom Schöffengericht bei der Beweisführung ohnedies verwerteten Fotos mit dem Ziel anficht, eine absolute Täuschungsuntauglichkeit seiner Tat darzutun, macht er der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. geltend, indes zu Unrecht. Denn aus diesen Lichtbildern (S. 17 in ON. 1) ist zu ersehen, daß durch die Manipulationen des Beschwerdeführers an der Begutachtungsplakette im Feld mit der Jahreszahl '77' durchaus der Anschein einer - bloß durch mechanische Einwirkungen an den Rändern unscharf gewordenen - echten Markierung erweckt, die ursprüngliche (wirkliche) Lochmarkierung bei der Jahreszahl '76' aber nach ihrem Zustand (insbesondere wegen des Vorhandenseins ähnlicher Auskratzungen bei der Monatszahl '11' und bei der Jahreszahl '74') als nachträgliche Beschädigung der Plakette ohne echten Markierungscharakter ausgegeben werden konnte. So gesehen steht die bekämpfte Feststellung jedenfalls insoweit mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung im Einklang, als die gerade zu diesem Zweck vorgenommene Veränderung des Aussageinhalts der Begutachtungsplakette nach deren Aussehen vor allem bei einer im Verkehrsgeschehen geringeren Aufmerksamkeit und weniger kritischen Einstellung eines kontrollierenden Betrachters tatsächlich unter Umständen unerkannt bleiben konnte, sodaß von einem mit Nichtigkeit sanktionierten Begründungsmangel des Urteils in Ansehung der bekämpften Feststellung, soweit diese der Annahme einer die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 225, StGB. ausschließenden absoluten Täuschungsuntauglichkeit entgegensteht, nicht gesprochen werden kann.