Für den Schuldspruch und den angewendeten Strafsatz ist es völlig unentscheidend (siehe den Wortlaut des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.), ob der Angeklagte im Innviertel die Einbruchsobjekte ausgekundschaftet hat und hinsichtlich dieser Diebstähle als treibende Kraft bezeichnet werden muß oder ob die anderen Beteiligten ebenfalls Ortskenntnis hatten und die Taten auch ohne den Nichtigkeitswerber begangen hätten. Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer als treibende Kraft der Diebszüge die Gelegenheiten ausgespäht hat, findet sich daher korrekterweise bei den Strafzumessungsgründen (II. Bd. S. 101), die aber entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung anzufechten sind.Für den Schuldspruch und den angewendeten Strafsatz ist es völlig unentscheidend (siehe den Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), ob der Angeklagte im Innviertel die Einbruchsobjekte ausgekundschaftet hat und hinsichtlich dieser Diebstähle als treibende Kraft bezeichnet werden muß oder ob die anderen Beteiligten ebenfalls Ortskenntnis hatten und die Taten auch ohne den Nichtigkeitswerber begangen hätten. Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer als treibende Kraft der Diebszüge die Gelegenheiten ausgespäht hat, findet sich daher korrekterweise bei den Strafzumessungsgründen (römisch zwei. Bd. S. 101), die aber entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung anzufechten sind.
Nach den für die Rechtsrüge (Z. 10) bindenden Urteilsfeststellungen verübte der Nichtigkeitswerber die Serieneinbrüche zwecks Behebung seiner (zugegeben: II. Bd. S. 67) schlechten finanziellen Lage in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (II. Bd. S. 89, 98). Angesichts der eigenen Angaben des Angeklagten (II. Bd. S. 62), dafür 10.000 S bis 15.000 S erhalten zu haben, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen betreffend die damit jedenfalls weit über der Bagatellgrenze liegende Höhe des kriminellen Zusatzeinkommens, zumal die Entscheidungsgründe mit der Bezugnahme auf die wiederkehrende Begehung "solcher" Einbruchsdiebstähle (II. Bd. S. 89) eine hinreichende Größenrelation in die Qualifikationsunterstellung eingeführt haben. Soweit die Beschwerde von einem jeweils spontanen Tatentschluß des Angeklagten ausgeht und den erwähnten Urteilssachverhalt verschweigt, bringt sie auch diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Nach den für die Rechtsrüge (Ziffer 10,) bindenden Urteilsfeststellungen verübte der Nichtigkeitswerber die Serieneinbrüche zwecks Behebung seiner (zugegeben: römisch zwei. Bd. S. 67) schlechten finanziellen Lage in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (römisch zwei. Bd. S. 89, 98). Angesichts der eigenen Angaben des Angeklagten (römisch zwei. Bd. S. 62), dafür 10.000 S bis 15.000 S erhalten zu haben, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen betreffend die damit jedenfalls weit über der Bagatellgrenze liegende Höhe des kriminellen Zusatzeinkommens, zumal die Entscheidungsgründe mit der Bezugnahme auf die wiederkehrende Begehung "solcher" Einbruchsdiebstähle (römisch zwei. Bd. S. 89) eine hinreichende Größenrelation in die Qualifikationsunterstellung eingeführt haben. Soweit die Beschwerde von einem jeweils spontanen Tatentschluß des Angeklagten ausgeht und den erwähnten Urteilssachverhalt verschweigt, bringt sie auch diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf das spätere Vorbringen in einem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz war nicht einzugehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (§ 285 Abs 1 StPO.). Zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers und seiner beiden Mitangeklagten Eberhard A*** und Leopold B*** werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieser Rechtsmittel (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf das spätere Vorbringen in einem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz war nicht einzugehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO.). Zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers und seiner beiden Mitangeklagten Eberhard A*** und Leopold B*** werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieser Rechtsmittel (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a).