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Entscheidung 13 Os 3/87×

Entscheidung 13 Os 3/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os3/87

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf G*** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB. und eines anderen Delikts über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf G*** sowie über die Berufungen der Angeklagten Eberhard A*** und Leopold B*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 19. November 1986, GZ. 7 römisch fünf r 719/86-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rudolf G*** wurde, seinem weitgehend reumütigen Geständnis folgend, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 (höherer Strafsatz) und 15 StGB. sowie des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB. schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch zufolge hat G*** von März bis August 1986 in dreizehn Angriffen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Gesellschaft teils seiner Mitangeklagten (die den Schuldspruch unangefochten ließen), teils gesondert verfolgter Personen, in der Absicht überwiegend Einbruchsdiebstähle begangen, sich durch deren Wiederholung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der von G*** zu vertretenden Diebsbeute ca. 186.000 S betrug. Darüber hinaus hat G*** im Juli 1986 einen Geldbetrag von 8.000 S und ein Autoradio im Wert von 1.000 S veruntreut. Rudolf G*** macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. geltend.

Rechtliche Beurteilung

Für den Schuldspruch und den angewendeten Strafsatz ist es völlig unentscheidend (siehe den Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), ob der Angeklagte im Innviertel die Einbruchsobjekte ausgekundschaftet hat und hinsichtlich dieser Diebstähle als treibende Kraft bezeichnet werden muß oder ob die anderen Beteiligten ebenfalls Ortskenntnis hatten und die Taten auch ohne den Nichtigkeitswerber begangen hätten. Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer als treibende Kraft der Diebszüge die Gelegenheiten ausgespäht hat, findet sich daher korrekterweise bei den Strafzumessungsgründen (römisch zwei. Bd. S. 101), die aber entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung anzufechten sind.

Nach den für die Rechtsrüge (Ziffer 10,) bindenden Urteilsfeststellungen verübte der Nichtigkeitswerber die Serieneinbrüche zwecks Behebung seiner (zugegeben: römisch zwei. Bd. S. 67) schlechten finanziellen Lage in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (römisch zwei. Bd. S. 89, 98). Angesichts der eigenen Angaben des Angeklagten (römisch zwei. Bd. S. 62), dafür 10.000 S bis 15.000 S erhalten zu haben, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen betreffend die damit jedenfalls weit über der Bagatellgrenze liegende Höhe des kriminellen Zusatzeinkommens, zumal die Entscheidungsgründe mit der Bezugnahme auf die wiederkehrende Begehung "solcher" Einbruchsdiebstähle (römisch zwei. Bd. S. 89) eine hinreichende Größenrelation in die Qualifikationsunterstellung eingeführt haben. Soweit die Beschwerde von einem jeweils spontanen Tatentschluß des Angeklagten ausgeht und den erwähnten Urteilssachverhalt verschweigt, bringt sie auch diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf das spätere Vorbringen in einem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz war nicht einzugehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO.). Zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers und seiner beiden Mitangeklagten Eberhard A*** und Leopold B*** werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieser Rechtsmittel (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a).

Anmerkung

E10100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00003.87.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19870219_OGH0002_0130OS00003_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung