Das Gesetz wurde verletzt
1. durch den Vorgang, daß das Bezirksgericht Hernals von seiner gemeinsam mit der Strafverfügung vom 22.März 1990, GZ 10 U 221/90-3, getroffenen Entscheidung, vom Widerruf der bedingten Entlassung des Gerald S***** zu AZ 23 BE 2089/88 des Jugendgerichtshofes Wien abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, nicht unverzüglich den Jugendgerichtshof Wien verständigte, in der Bestimmung des § 494 a Abs. 8 StPO;1. durch den Vorgang, daß das Bezirksgericht Hernals von seiner gemeinsam mit der Strafverfügung vom 22.März 1990, GZ 10 U 221/90-3, getroffenen Entscheidung, vom Widerruf der bedingten Entlassung des Gerald S***** zu AZ 23 BE 2089/88 des Jugendgerichtshofes Wien abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, nicht unverzüglich den Jugendgerichtshof Wien verständigte, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO;
2. durch den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. August 1990, GZ 23 BE 2089/88-17, womit die bedingte Entlassung des Gerald S***** für endgültig erklärt wurde, obwohl infolge der unter 1. erwähnten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre noch nicht feststand, daß die bedingte Nachsicht des Strafrestes nicht widerrufen wird, in der Bestimmung des § 48 Abs. 3 StGB. Der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Hernals vom 22.März 1990, GZ 10 U 221/90-3, gefaßte Beschluß dieses Gerichtes wird insoweit, als damit die dem Gerald S***** bei seiner bedingten Entlassung zu AZ 23 BE 2089/88 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, aufgehoben.2. durch den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. August 1990, GZ 23 BE 2089/88-17, womit die bedingte Entlassung des Gerald S***** für endgültig erklärt wurde, obwohl infolge der unter 1. erwähnten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre noch nicht feststand, daß die bedingte Nachsicht des Strafrestes nicht widerrufen wird, in der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB. Der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Hernals vom 22.März 1990, GZ 10 U 221/90-3, gefaßte Beschluß dieses Gerichtes wird insoweit, als damit die dem Gerald S***** bei seiner bedingten Entlassung zu AZ 23 BE 2089/88 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, aufgehoben.
Dem Jugendgerichtshof Wien wird aufgetragen, die Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt hievon zu verständigen.