Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Memsud O***** ist nicht im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Memsud O***** ist nicht im Recht.
Das Schöffengericht hat Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin T***** keineswegs unerwähnt gelassen, sondern dieselben ausdrücklich gewürdigt und begründet, warum es dennoch an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Tatopfers keine Bedenken findet (US 6). Da es außerdem unter Hinweis auf zahlreiche Beweisergebnisse der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers den Glauben versagt hat, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit Widersprüchen seiner Darstellung und der der Tatzeugin.
Unverständlich erscheint die Beschwerdebehauptung, daß die Urteilsbegründung eine reine Scheinbegründung darstelle, obwohl die Rechtsmittelausführungen zugeben müssen, daß das Schöffengericht sich ausdrücklich auf die Angaben des Tatopfers sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Mitangeklagten D***** und des gesondert verfolgten Z***** bezüglich des Geschehensablaufes stützt.
Eine Aktenwidrigkeit kann nur vorliegen, wenn in den Gründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet; nicht können - was die Beschwerde aber tut - unter diesem Gesichtspunkt die Beweiswürdigung des Schöffengerichts und die darauf gegründeten Feststellungen angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 VI).Eine Aktenwidrigkeit kann nur vorliegen, wenn in den Gründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet; nicht können - was die Beschwerde aber tut - unter diesem Gesichtspunkt die Beweiswürdigung des Schöffengerichts und die darauf gegründeten Feststellungen angefochten werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, römisch sechs).
Der Rechtsrüge (Z 10), welche eine Beurteilung der Tat nach § 99 Abs 1 StGB anstrebt, ist zu entgegnen, daß sie sich nicht an die ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts hält, wonach die Drohungen und Attacken gegen T***** das Ziel hatten, mit derselben einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was Schwerpunkt der Prüfung in diesem (zweiten) Rechtsgang war, welcher sich das Schöffengericht eingehend und mit klaren Feststellungen dazu unterzogen hat.Der Rechtsrüge (Ziffer 10,), welche eine Beurteilung der Tat nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB anstrebt, ist zu entgegnen, daß sie sich nicht an die ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts hält, wonach die Drohungen und Attacken gegen T***** das Ziel hatten, mit derselben einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was Schwerpunkt der Prüfung in diesem (zweiten) Rechtsgang war, welcher sich das Schöffengericht eingehend und mit klaren Feststellungen dazu unterzogen hat.
Die teils unbegründete, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die teils unbegründete, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten nicht zusteht (§ 283 Abs 1 StPO). Hinsichtlich der zulässigen und auch erhobenen Berufungspunkte ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung zuständig (§ 285i StPO).Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten nicht zusteht (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Hinsichtlich der zulässigen und auch erhobenen Berufungspunkte ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung zuständig (Paragraph 285 i, StPO).