Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gilbert P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Oktober 1999, GZ 6 Vr 1751/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gilbert P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Oktober 1999, GZ 6 römisch fünf r 1751/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gilbert P***** wurde (zu 1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (zu 2.) des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt.Gilbert P***** wurde (zu 1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (zu 2.) des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für dieses Rechtsmittelverfahren von Relevanz, (zu 1.) am 5. Juni 1999 in Graz seine Ehefrau Judith P***** mit Gewalt gegen ihre Person zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf den Boden zog, sich auf sie draufsetzte, mit seinen Knien ihre Arme fixierte und ihr mehrere Ohrfeigen ins Gesicht versetzte und sie zwang, sein erigiertes Glied in den Mund zu nehmen.
Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge vermisst die Feststellung, dass Judith P***** nicht bloß (wie konstatiert) ihre Bikini-Hose, sondern auch (was sie selbst angegeben habe) das T-Shirt freiwillig ausgezogen hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerde es unterlässt, die Relevanz der vermissten Feststellung darzulegen, ignoriert sie die Konstatierung, wonach die Zeugin ihre Bikini-Hose aus Angst selbst auszog (US 5), und zitiert die bezughabende Aussage mangelhaft, in welcher die Zeugin die "freiwillige" Selbstentkleidung mit Angst vor dem Zerreissen der Bikini-Hose begründet bzw sie zufolge des Zerrens des Angeklagten an dem Leibchen "nicht mehr gewusst hätte, was sie tun solle".
Ebensowenig legt die Rüge dar, von welcher Bedeutung für den Schuldspruch (oder den Strafausspruch) die vermisste Feststellung sein soll, dass der Tochter der Zeugin P***** keine Verletzungen im Gesicht ihrer Mutter aufgefallen wären.
Soweit die Beschwerde ausführt, es hätte oft Streit gegeben, weil Judith P***** Geschlechtsverkehr nicht wollte, der Angeklagte aber doch, und auf die schwierige Unterscheidung zwischen "passiver Toleranz" und "schlichtem Nicht-Wollen" hinweist, damit die festgestellte subjektive Tatseite bezweifelt und weiters meint, dass keine Nötigungshandlungen vorliegen würden, richtet sie sich einmal mehr gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ignoriert die zum Mittel der Nötigung - Gewalt - getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen.
Die zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Mayerhofer StPO4 § 285a ENr 61), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285 d, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr 61), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00030..0412.000
Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0130OS00030_0000000_000