Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Beschwerde zwischen der Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag habe 75.000 Euro nicht überstiegen (vgl jedoch die Übergangsbestimmung Art XVIII Z 2 Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001) und den Ausführungen US 6 ff, wonach monatlich ein Betrag von „50.000 S bis 70.000 S" (konstatiert: ca 50.000 S, US 8 oben) „schwarz" ausbezahlt worden sei. Die Beschwerde übersieht jedoch die weitere Konstatierung, dass keine Rückschlüsse darauf möglich wären, in welchem Zeitraum derartige Auszahlungen erfolgten (US 5 bis 8).Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) erblickt die Beschwerde zwischen der Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag habe 75.000 Euro nicht überstiegen vergleiche jedoch die Übergangsbestimmung Artikel römisch achtzehn, Ziffer 2, Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001) und den Ausführungen US 6 ff, wonach monatlich ein Betrag von „50.000 S bis 70.000 S" (konstatiert: ca 50.000 S, US 8 oben) „schwarz" ausbezahlt worden sei. Die Beschwerde übersieht jedoch die weitere Konstatierung, dass keine Rückschlüsse darauf möglich wären, in welchem Zeitraum derartige Auszahlungen erfolgten (US 5 bis 8).
Mit dem unsubstanziierten Einwand, die kritisierte Negativfeststellung stünde im Widerspruch zu den Feststellungen des Finanzamtes, wird ein Widerspruch von der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Denn dieser liegt nur dann vor, wenn entweder zwischen Feststellungen entscheidender Tatsachen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigungen angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht. Der Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437 ff). Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich nicht mit den „Feststellungen des Finanzamtes Innsbruck" durch die Beamten I***** und G***** sowie den damit zusammenhängenden Aussagen der Zeugen Robert F***** und Heinrich E***** auseinandergesetzt, legt nicht dar, welches konkrete Beweismaterial und welche von den Genannten gemachten Angaben - unter Berücksichtigung der ohnedies zu den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes angestellten tatrichterlichen Erwägungen - weiters erörterungsbedürftig gewesen wären, womit die Beschwerde undifferenziert bleibt.Mit dem unsubstanziierten Einwand, die kritisierte Negativfeststellung stünde im Widerspruch zu den Feststellungen des Finanzamtes, wird ein Widerspruch von der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Denn dieser liegt nur dann vor, wenn entweder zwischen Feststellungen entscheidender Tatsachen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigungen angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht. Der Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437 ff). Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich nicht mit den „Feststellungen des Finanzamtes Innsbruck" durch die Beamten I***** und G***** sowie den damit zusammenhängenden Aussagen der Zeugen Robert F***** und Heinrich E***** auseinandergesetzt, legt nicht dar, welches konkrete Beweismaterial und welche von den Genannten gemachten Angaben - unter Berücksichtigung der ohnedies zu den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes angestellten tatrichterlichen Erwägungen - weiters erörterungsbedürftig gewesen wären, womit die Beschwerde undifferenziert bleibt.
Mit welchen „sonstigen Feststellungen im Urteil" die Erwägungen der Tatrichter für die bekämpfte Negativfeststellung im Widerspruch stünden, legt die Rüge nicht dar und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Soweit die Beschwerde Feststellungen zu den einzelnen Tatzeit- bzw Veranlagungszeiträumen vermisst (nominell Z 5 erster und zweiter Fall, inhaltlich Z 9 lit a) übergeht sie die ohnedies vorgenommenen Konstatierungen (insbesondere US 13 f) und unterlässt darzulegen, welche weiteren Feststellungen zur Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit noch zu treffen gewesen wären.Soweit die Beschwerde Feststellungen zu den einzelnen Tatzeit- bzw Veranlagungszeiträumen vermisst (nominell Ziffer 5, erster und zweiter Fall, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) übergeht sie die ohnedies vorgenommenen Konstatierungen (insbesondere US 13 f) und unterlässt darzulegen, welche weiteren Feststellungen zur Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit noch zu treffen gewesen wären.
Weshalb die (pauschale) Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag liege unter 75.000 Euro, für eine Entscheidung nach § 214 FinStrG unzureichend und überdies die Konstatierung des tatsächlichen hinterzogenen (diesfalls geringeren) Betrages geboten sein sollte (vgl § 54 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz FinStrG), legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.Weshalb die (pauschale) Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag liege unter 75.000 Euro, für eine Entscheidung nach Paragraph 214, FinStrG unzureichend und überdies die Konstatierung des tatsächlichen hinterzogenen (diesfalls geringeren) Betrages geboten sein sollte vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz FinStrG), legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.
Die hilfsweise unter Verweisung auf das sonstige Vorbringen erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) lässt schon im Hinblick auf den Freispruch nach § 214 FinStrG eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die hilfsweise unter Verweisung auf das sonstige Vorbringen erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt schon im Hinblick auf den Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).