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Entscheidung 13 Os 30/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os30/08y

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf H***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. Juni 2007, GZ 21 Hv 15/05x-151, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adolf H***** und Christa H***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts P***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch nicht vollständige Erklärung ihrer Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien der H***** AG an die H***** Ltd eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von 949.518 Euro bewirkt, und Mag. Werner O***** vom Vorwurf, durch Übermittlung einer inhaltlich unrichtigen Auflistung der (zu geringen) Erlöse aus diesem Aktienverkauf an den Steuerberater der Christa H***** zur Vorlage beim Finanzamt P***** als Beilage zu deren Einkommensteuererklärung, zur Ausführung dieser strafbaren Handlungen beigetragen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen den Freispruch des Adolf H***** gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.

Sie bekämpft nominell die Feststellung, „es sei nicht feststellbar, dass der Angeklagte Ing. H***** eine (wirtschaftlich) beherrschende Stellung bei der S***** einnahm", weitgehend undifferenziert als unvollständig, unzureichend und widersprüchlich begründet. Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt.

Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.

Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.

Dass der Übernahme der Aktien der H***** AG durch Neil G***** (über die S*****) nach der Aussage des Angeklagten keine „due diligence-Prüfung" voranging (S 249/VI), ist - unabhängig von der Höhe des Abtretungspreises oder des Verhaltens späterer Erwerber des Unternehmens - für die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen nicht von Bedeutung und solcherart auch nicht erörterungsbedürftig iSd Ziffer 5, zweiter Fall (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409).

Mit der Verantwortung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit haben sich die Tatrichter gar wohl ausführlich auseinandergesetzt und dabei auch das von ihm dargestellte „unkomplizierte Engagement des Neil G*****" (US 17) und mögliche Beweggründe für die auch im Urteil als „ungewöhnlich" bezeichnete Transaktion in ihre Überlegungen einbezogen (US 16 f, 23). Indem die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die in Rede stehende - isoliert zitierte - Aussagepassage „einen Unternehmenskauf - wie vom Angeklagten geschildert -" als „mit den Grundsätzen rechtmäßiger wirtschaftlicher Gebarung nicht vereinbar" bewertet, daran allgemeine Überlegungen knüpft, wonach in finanziellen Turbulenzen befindliche Unternehmen von einem potentiellen Käufer nicht „völlig ungeprüft" vergleiche aber die Angaben des Zeugen Neil G***** zu der von ihm veranlassten Prüfung, S 360 f/VI) erworben und auch von einem Unternehmer nicht „zu Schleuderpreisen" veräußert werden vergleiche dagegen die Verantwortung des Angeklagten S 243 f und 246/VI), und in der Unterlassung einer „due-diligence-Prüfung" ein Indiz dafür erblickt, dass Adolf H***** nicht bloß als Bevollmächtigter des Neil G***** auftrat, sondern als dessen Treugeber tatsächlich selbst wirtschaftlich Berechtigter der S***** war, wird auch willkürliche Begründung iSd Ziffer 5, vierter Fall nicht aufgezeigt.

Den weiteren Beschwerdeausführungen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach sich Adolf H***** mit Vertrag vom 3. März 1998 „zu einzeln beschriebenen Unterlassungen..."

verpflichtete und eine „Gewährleistungshaftung" über 3,750.000 GBP übernahm (US 8 f), obwohl er die Verkaufsgespräche nach den Urteilsannahmen nur im Auftrag des Neil G***** führte, nicht unbegründet gelassen. Dabei wurden die diesbezüglichen Erläuterungen des Angeklagten, wonach er vor dem Hintergrund des alters- und krankheitsbedingten Rückzugs seines Bruders aus dem Unternehmen und der Befürchtung einer (weiteren) Insolvenz ein zusätzliches massives Interesse am Zustandekommen des Geschäfts hatte, weil im „Übernahmepaket" die Fortsetzung seiner (gut dotierten) Tätigkeit als Geschäftsführer verankert war, in welcher Funktion er zudem hoffte, Einfluss auf die Auszahlung einer Dividendenrücklage in Höhe von 6,5 Mio S an seine Gattin Christa H***** nehmen zu können, für nachvollziehbar erachtet (US 17 f). Im Kontext mit den für nicht widerlegbar gehaltenen Angaben des Zeugen Alan S*****, wonach dieser angesichts der für ihn unklaren Eigentumsverhältnisse an der S***** auf der Garantieerklärung bestanden hatte (US 26 f), sahen die Tatrichter in dem von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand kein Indiz für ein Handeln des Adolf H***** im eigenen Namen. Mit urteilsfremden Überlegungen, welchen Geschehensablauf die Beschwerdeführerin ihrerseits für nachvollziehbar erachtet hätte, wird ein Begründungsmangel nicht einmal behauptet.

Weder wurde vom Erstgericht übergangen, dass „zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte des Neil G***** an den Angeklagten Ing. H***** und/oder seine Frau Christa H***** geflossen sind" (US 17), noch ist die Feststellung, „dass ohne das Kapital des Neil G***** (auch wenn es noch gar nicht geflossen ist ...) der gewinnträchtige Weiterverkauf durch die S***** an die S*****-Gruppe gar nicht hätte erreicht werden können", widersprüchlich iSd Ziffer 5, dritter Fall. Abgesehen davon, dass die Annahme, bereits die Ankündigung einer Kapitalzufuhr durch einen finanzkräftigen Investor alleine könne bestehende Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens beseitigen und damit dessen Marktwert und Attraktivität für weitere Interessenten steigern, Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widerspricht, ignoriert die Beschwerde die weiteren Urteilsausführungen zu diesem Themenkomplex und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Danach waren Bestrebungen des Angeklagten, das Unternehmen (damals noch H***** GmbH) an Alan S***** zu verkaufen, im Dezember 1997 gescheitert, weil die bis dahin liquide Gesellschaft im Sommer 1997 aufgrund einer Steuerforderung und damit verbundener Sicherstellung durch Forderungspfändungen in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, die schließlich zu wirtschaftlicher Handlungsunfähigkeit und drohender Insolvenz geführt hatten. Erst aufgrund der - zwar mit Blick auf einen allfälligen Weiterverkauf an die S*****-Gruppe, aber nicht unter dieser Bedingung erteilte - Zusage des Neil G*****, die Gesellschaft um einen Kaufpreis von 17,5 Mio S zu übernehmen, erklärte sich Christa H***** bereit, zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses die Haftung für einen Bankkredit in Höhe von 15 Mio S zu übernehmen, wodurch wiederum die Erfüllung eines Auftrags zur Lieferung von Minitruckanlagen an Alan S***** ermöglicht wurde und schließlich Vertragsverhandlungen mit Letztgenanntem in Bezug auf die Übernahme des Unternehmens wieder aufgenommen werden konnten (US 15 f).

Die Kritik unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der „Feststellungen zum Ablauf der Aktienübertragung" im Zusammenhang mit der Diskrepanz zwischen dem zunächst von der S***** und dem - wenig später - von Alan S***** für die (teilweise) Übernahme der H***** AG bezahlten (weit höheren) Kaufpreis geht erneut nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, sondern übergeht den erstgerichtlichen Hinweis auf die eben dargestellte wirtschaftliche Zwangslage des später veräußerten Unternehmens Ende des Jahres 1997, die eben verhinderte, dass der Erstangeklagte selbst den höheren Erlös aus einem direkten Verkauf an die S*****-Gruppe hätte realisieren können (US 15 f, 23 und 27).

Indem die Beschwerdeführerin isoliert zitierte Urteilspassagen (US 17 und 24) als „weder schlüssig noch nachvollziehbar" bezeichnet, überschreitet sie abermals die Grenze zur (unzulässigen) Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Worin sie in diesem Zusammenhang eine Widersprüchlichkeit erblickt, bleibt unklar. Letztlich hat sich das Erstgericht auch mit der in der Beschwerde angesprochenen Urkunde und den Indizien für deren inhaltliche Unrichtigkeit auseinandergesetzt (US 21), die Angaben des Zeugen Dr. Johannes G***** zur Echtheit und Richtigkeit des Dokuments jedoch - mängelfrei - für nicht widerlegbar erachtet. Mit Überlegungen zur „Praxis Liechtenstein`schen Gesellschaftsrechts" und eigenständigen Schlussfolgerungen aus Begleitumständen, dass etwa „kein entsprechender Mandatsvertrag verfügbar ist" und dass die nur in Kopie vorgelegte Zessionserklärung handschriftlich ausgefüllt wurde, begibt sich die Beschwerdeführerin neuerlich auf die Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Schließlich war das Erstgericht nicht verpflichtet, eine Begründung für die (explizit) gar nicht getroffene Feststellung des Nichtvorliegens einer „Treuhandschaft" (eines Handelns des Zeugen Neil G***** als Treuhänder des Erstangeklagten) zu liefern. Weshalb trotz umfangreichen Beweisverfahrens Zweifel an einer wirtschaftlichen Berechtigung des Angeklagten an der S***** im Tatzeitraum verblieben vergleiche US 5, 10 f, 29), haben die Tatrichter hingegen ausführlich und in erschöpfender Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Beweisergebnissen erörtert und - den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - begründet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E87204 13Os30.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00030.08Y.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080423_OGH0002_0130OS00030_08Y0000_000