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Entscheidung 13 Os 30/12d×

Entscheidung 13 Os 30/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os30/12d

Entscheidungsdatum

10.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 5/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Februar 2012, AZ 6 Bs 96/12m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2012, mit dem ein Antrag auf Ablehnung des Richters Hofrat Dr. Karlheinz N***** abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 45, Absatz 3, StPO).

Mit den dagegen erhobenen Beschwerden war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Soweit die diesbezüglichen Schriftsätze überdies als „Widerspruch/Einspruch“ und „Eingabe/Anzeige Amtshaftung/Staatshaftung“ bezeichnet sind, wird ebenfalls keine in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende Materie angesprochen.

Textnummer

E100985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00030.12D.0510.000

Im RIS seit

24.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120510_OGH0002_0130OS00030_12D0000_000