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Entscheidung 13 Os 30/25y×

Entscheidung 13 Os 30/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os30/25y

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2025, GZ 25 Hv 84/24b-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* jeweils eines Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (römisch eins a), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch drei) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins b und römisch vier) schuldig erkannt.

[2] Aus Anlass der vom Schuldspruch römisch zwei und römisch drei umfassten Tat (US 3) wurde die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[3]           Nach den Urteilsfeststellungen hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) am 27. Mai 2024 in G* versucht,

(römisch zwei) Beamte, nämlich BInsp. T* und Insp. K*, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Identitätsfeststellung und seiner Festnahme, zu hindern, indem er K* am Blouson festhielt und von sich wegdrückte und T* mit einer Hand im Halsbereich erfasst hielt und zugleich heftig umherriss, ferner – nachfolgend unter Einsatz von Pfefferspray zu Boden gebracht – sich erneut „wehrte“ und versuchte, sich „aufzubäumen“ und „aus dem Griff der Beamten mit Gewalt zu lösen“ (US 5), sowie

(römisch drei) durch die zu (römisch zwei) beschriebene Tat einem Beamten, nämlich BInsp. T*, während oder wegen der Vollziehung dessen Aufgaben oder der Erfüllung dessen Pflichten eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zuzufügen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5]           Nach den Urteilsfeststellungen „wusste“ der Beschwerdeführer, „dass es sich bei den im Dienst befindlichen einschreitenden Polizeibeamten um Beamte handelte“ (US 5 f).

[6] Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider macht die weitere Urteilsaussage, er habe die Beamten „zweifelsfrei als solche erkannt“ (US 5), diese Feststellung gerade nicht undeutlich.

[7] Der Vorwurf, diese „Annahme des Erstgerichts“ sei „rein willkürlich“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) daran vorbei, dass die bekämpfte Feststellung aus dem „objektiven Tatgeschehen“ abgeleitet wurde (US 10).

[8]           Gleiches gilt für die Kritik, Feststellungen zur „subjektiven Tatseite“ seien „nicht ausreichend“ begründet worden (siehe US 9 f).

[9] Feststellungen zur Intention des Beschwerdeführers, eine Amtshandlung zu verhindern, zu der die Beamten der Art nach berechtigt waren (römisch zwei), sowie zu seinem (den Beamten T* betreffenden) „Verletzungsvorsatz“ (römisch drei) finden sich auf US 6.

[10] Indem das Rechtsfehler mangels (ebensolcher) Feststellungen behauptende Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera a und 10, teils nominell auch Ziffer 5,) seine Argumentation nicht auf der Basis dieses Urteilssachverhalts entwickelt, verfehlt es den – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11] Ebenso wenig gelingt es der Rüge, aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, welcher konkreten Konstatierungen zur „objektiven“ und zur „subjektiven“ Tatseite es zur Rechtsrichtigkeit der Subsumtion nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (aus ihrer Sicht) noch darüber hinaus bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[12] Entsprechendes gilt für die schlichte Behauptung des Überschreitens der „Einweisungsbefugnis“ (Ziffer 11, erster Fall), weil der „einfache Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB“ (als Anlasstat) „keine Unterbringung“ „rechtfertig[e]“ (siehe demgegenüber Paragraph 21, Absatz 3, StGB; dazu Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 3 und 4).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00030.25Y.0430.000

Im RIS seit

15.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250430_OGH0002_0130OS00030_25Y0000_000