[4] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Nach den Urteilsfeststellungen „wusste“ der Beschwerdeführer, „dass es sich bei den im Dienst befindlichen einschreitenden Polizeibeamten um Beamte handelte“ (US 5 f).
[6] Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider macht die weitere Urteilsaussage, er habe die Beamten „zweifelsfrei als solche erkannt“ (US 5), diese Feststellung gerade nicht undeutlich. [6] Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider macht die weitere Urteilsaussage, er habe die Beamten „zweifelsfrei als solche erkannt“ (US 5), diese Feststellung gerade nicht undeutlich.
[7] Der Vorwurf, diese „Annahme des Erstgerichts“ sei „rein willkürlich“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall), geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) daran vorbei, dass die bekämpfte Feststellung aus dem „objektiven Tatgeschehen“ abgeleitet wurde (US 10). [7] Der Vorwurf, diese „Annahme des Erstgerichts“ sei „rein willkürlich“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) daran vorbei, dass die bekämpfte Feststellung aus dem „objektiven Tatgeschehen“ abgeleitet wurde (US 10).
[8] Gleiches gilt für die Kritik, Feststellungen zur „subjektiven Tatseite“ seien „nicht ausreichend“ begründet worden (siehe US 9 f).
[9] Feststellungen zur Intention des Beschwerdeführers, eine Amtshandlung zu verhindern, zu der die Beamten der Art nach berechtigt waren (II), sowie zu seinem (den Beamten T* betreffenden) „Verletzungsvorsatz“ (III) finden sich auf US 6. [9] Feststellungen zur Intention des Beschwerdeführers, eine Amtshandlung zu verhindern, zu der die Beamten der Art nach berechtigt waren (römisch zwei), sowie zu seinem (den Beamten T* betreffenden) „Verletzungsvorsatz“ (römisch drei) finden sich auf US 6.
[10] Indem das Rechtsfehler mangels (ebensolcher) Feststellungen behauptende Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a und 10, teils nominell auch Z 5) seine Argumentation nicht auf der Basis dieses Urteilssachverhalts entwickelt, verfehlt es den – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Indem das Rechtsfehler mangels (ebensolcher) Feststellungen behauptende Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera a und 10, teils nominell auch Ziffer 5,) seine Argumentation nicht auf der Basis dieses Urteilssachverhalts entwickelt, verfehlt es den – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Ebenso wenig gelingt es der Rüge, aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, welcher konkreten Konstatierungen zur „objektiven“ und zur „subjektiven“ Tatseite es zur Rechtsrichtigkeit der Subsumtion nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (aus ihrer Sicht) noch darüber hinaus bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [11] Ebenso wenig gelingt es der Rüge, aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, welcher konkreten Konstatierungen zur „objektiven“ und zur „subjektiven“ Tatseite es zur Rechtsrichtigkeit der Subsumtion nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (aus ihrer Sicht) noch darüber hinaus bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[12] Entsprechendes gilt für die schlichte Behauptung des Überschreitens der „Einweisungsbefugnis“ (Z 11 erster Fall), weil der „einfache Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB“ (als Anlasstat) „keine Unterbringung“ „rechtfertig[e]“ (siehe demgegenüber § 21 Abs 3 StGB; dazu Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 3 und 4). [12] Entsprechendes gilt für die schlichte Behauptung des Überschreitens der „Einweisungsbefugnis“ (Ziffer 11, erster Fall), weil der „einfache Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB“ (als Anlasstat) „keine Unterbringung“ „rechtfertig[e]“ (siehe demgegenüber Paragraph 21, Absatz 3, StGB; dazu Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 3 und 4).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [14] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.