Damit wird jedoch nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund dargetan, sondern nur unzulässig und demnach unbeachtlich die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Das Erstgericht konnte nämlich aus den angeführten Prämissen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze eine Kenntnis des Beschwerdeführers von der Fälschung herleiten und darüber hinaus als weiteres Indiz dafür auch noch werten (was der Beschwerdeführer mit Stillschweigen übergeht), daß das Kennzeichen zwar nicht im Fließverkehr, wohl aber am stehenden Fahrzeug leicht als gefälscht erkennbar war (S. 52). Auch aus der Tatsache, daß das Moped beim Betrieb durch den Beschwerdeführer eine höhere Geschwindigkeit erreichte, als sie für Fahrzeuge dieser Art zulässig ist, konnte das Erstgericht logisch einwandfrei folgern, daß der Beschwerdeführer, der wußte, daß dem Fahrzeughalter A kurz zuvor das Kennzeichen wegen Schnellfahrens abgenommen worden war, nicht annehmen konnte, daß ohne entsprechende, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit auf ein zulässiges Maß reduzierende Modifikation des Fahrzeugs die Tafel von der Behörde wieder herausgegeben worden sei.
Aber auch der Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB. hält einer Überprüfung nicht stand, weil diese deutlich erkennen läßt, welche für die subjektive und die objektive Tatseite entscheidenden Tatsachen der Schöffensenat als erwiesen angenommen hat und welche Gründe hiefür maßgebend waren.Aber auch der Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. hält einer Überprüfung nicht stand, weil diese deutlich erkennen läßt, welche für die subjektive und die objektive Tatseite entscheidenden Tatsachen der Schöffensenat als erwiesen angenommen hat und welche Gründe hiefür maßgebend waren.
Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit a StPO. rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht Feststellungen über die mit 22,00 Uhr anzunehmende Tatzeit unterlassen habe; ansonsten wäre es nämlich zur Überzeugung gelangt, daß die Überprüfung des Kennzeichens zu dieser Nachtzeit eine Fälschung nicht erkennen ließ, es daher an dem nach §§ 223, 224 StGB. notwendigen Vorsatz zur Verwendung einer gefälschten Urkunde gebrach.Litera a, StPO. rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht Feststellungen über die mit 22,00 Uhr anzunehmende Tatzeit unterlassen habe; ansonsten wäre es nämlich zur Überzeugung gelangt, daß die Überprüfung des Kennzeichens zu dieser Nachtzeit eine Fälschung nicht erkennen ließ, es daher an dem nach Paragraphen 223, 224, StGB. notwendigen Vorsatz zur Verwendung einer gefälschten Urkunde gebrach.
Damit wird allerdings nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern erneut nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Daß aber die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung der genauen Tatzeit materiellrechtliche Konsequenzen für die Entscheidung der Strafsache gehabt hätte, wird weder behauptet, noch träfe dies zu. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das ihm angelastete Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 StGB. mangels Kenntnis des Sachverhalts gar nicht begehen können, wird die Rechtsrüge, weil nicht vom urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt (S. 52) ausgehend, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; darauf ist nicht einzugehen.Damit wird allerdings nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern erneut nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft. Daß aber die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung der genauen Tatzeit materiellrechtliche Konsequenzen für die Entscheidung der Strafsache gehabt hätte, wird weder behauptet, noch träfe dies zu. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das ihm angelastete Vergehen der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, StGB. mangels Kenntnis des Sachverhalts gar nicht begehen können, wird die Rechtsrüge, weil nicht vom urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt (S. 52) ausgehend, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; darauf ist nicht einzugehen.
In Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. reklamiert der Beschwerdeführer schließlich eine Beurteilung seines Verhaltens nach dem § 42 Abs 1 StGB., was seinen Freispruch nach dem § 259 Z. 4 StPO. zur Folge hätte. Unbeschadet der im folgenden zu begründenden Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO. und der sich daraus ergebenden Strafneubemessung sei bereits hier darauf verwiesen, daß § 224 StGB. einen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen vorsieht, die Bestimmung des § 42 StGB. aber nur dann anwendbar ist, wenn - neben anderen Voraussetzungen - eine von Amts wegen zu verfolgende Tat mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheits- und Geldstrafe bedroht ist. Daran ändert auch nichts, daß nach § 11 Z. 1 JGG. das Höchstmaß der zeitlichen Freiheitsstrafe für den zur Tatzeit noch jugendlichen Beschwerdeführer auf die Hälfte - hier also auf ein Jahr - herabgesetzt ist. Nach § 11 Z. 2 JGG.In Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. reklamiert der Beschwerdeführer schließlich eine Beurteilung seines Verhaltens nach dem Paragraph 42, Absatz eins, StGB., was seinen Freispruch nach dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO. zur Folge hätte. Unbeschadet der im folgenden zu begründenden Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. und der sich daraus ergebenden Strafneubemessung sei bereits hier darauf verwiesen, daß Paragraph 224, StGB. einen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen vorsieht, die Bestimmung des Paragraph 42, StGB. aber nur dann anwendbar ist, wenn - neben anderen Voraussetzungen - eine von Amts wegen zu verfolgende Tat mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheits- und Geldstrafe bedroht ist. Daran ändert auch nichts, daß nach Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. das Höchstmaß der zeitlichen Freiheitsstrafe für den zur Tatzeit noch jugendlichen Beschwerdeführer auf die Hälfte - hier also auf ein Jahr - herabgesetzt ist. Nach Paragraph 11, Ziffer 2, JGG.
ist nämlich bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung (u.a.) des § 42 StGB. vorliegen, nicht von den nach § 11 Z. 1 JGG. verkürzten, sondern von den ursprünglichen Strafdrohungen auszugehen.ist nämlich bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung (u.a.) des Paragraph 42, StGB. vorliegen, nicht von den nach Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. verkürzten, sondern von den ursprünglichen Strafdrohungen auszugehen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Ersturteil zum Nachteil des Angeklagten Reinhard B mit einer von diesem nicht gerügten materiellen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. insofern behaftet ist, als es ihm in Tateinheit der Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 StGB. und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB. schuldig erkannte. Dieselbe Nichtigkeit unterlief auch zum Nachteil des Mitangeklagten Gerhard A, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat (§ 290 Abs 1 StPO.).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Ersturteil zum Nachteil des Angeklagten Reinhard B mit einer von diesem nicht gerügten materiellen Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. insofern behaftet ist, als es ihm in Tateinheit der Vergehen der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, StGB. und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. schuldig erkannte. Dieselbe Nichtigkeit unterlief auch zum Nachteil des Mitangeklagten Gerhard A, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.).
Das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB. begeht, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei unter Gebrauch im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung derselben zu verstehen ist, ein Gebrauch also, durch den der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder durch das eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden soll (RiZ. 1977 Nr. 90). Darnach impliziert der Gebrauch eines Falsifikats - von seltenen Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten.Das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB. begeht, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei unter Gebrauch im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung derselben zu verstehen ist, ein Gebrauch also, durch den der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder durch das eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden soll (RiZ. 1977 Nr. 90). Darnach impliziert der Gebrauch eines Falsifikats - von seltenen Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten.
Eine abstrakte, von den konkreten Umständen der Deliktsverwirklichung losgeläste Betrachtungsweise läßt also erkennen, daß die ansonst erst in absichtlicher Schadenszufügung strafbare Täuschung über Tatsachen (§ 108 Abs 1 StGB.) schon in dem eine solche Täuschung, und zwar auch zwecks Schadenszufügung, generell indizierenden (wenn auch allenfalls nur bedingt vorsätzlichen) Gebrauch falscher und verfälschter Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache pönalisiert wird (§ 223 Abs 2 StGB.). Folgerichtig kann neben dem § 223 Abs 2 StGB. der lediglich subsidiäre Auffangtatbestand des § 108 Abs 1Eine abstrakte, von den konkreten Umständen der Deliktsverwirklichung losgeläste Betrachtungsweise läßt also erkennen, daß die ansonst erst in absichtlicher Schadenszufügung strafbare Täuschung über Tatsachen (Paragraph 108, Absatz eins, StGB.) schon in dem eine solche Täuschung, und zwar auch zwecks Schadenszufügung, generell indizierenden (wenn auch allenfalls nur bedingt vorsätzlichen) Gebrauch falscher und verfälschter Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache pönalisiert wird (Paragraph 223, Absatz 2, StGB.). Folgerichtig kann neben dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB. der lediglich subsidiäre Auffangtatbestand des Paragraph 108, Absatz eins
StGB., der Angriffe auf die Selbstbestimmung des Willens ('Freiheit der Willensentscheidung') kriminalisieren soll und darum in den Abschnitt über die strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereicht wurde (EBRV. 1971 S. 239), tateinheitlich nicht verwirklicht werden (siehe Kienapfel, Grundriß I RN. 860; derselbe in RiZ. 1980 S. 66). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof aus gleichartigen Erwägungen die Möglichkeit echter Idealkonkurrenz von Täuschung (§ 108 StGB.) und Vortäuschung einer strafbaren Handlung (§ 298 StGB.) verwirft (LSK. 1977/148), obwohl auch im § 298 StGB. ein Schädigungsvorsatz nicht ausdrücklich verlangt wird.StGB., der Angriffe auf die Selbstbestimmung des Willens ('Freiheit der Willensentscheidung') kriminalisieren soll und darum in den Abschnitt über die strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereicht wurde (EBRV. 1971 S. 239), tateinheitlich nicht verwirklicht werden (siehe Kienapfel, Grundriß römisch eins RN. 860; derselbe in RiZ. 1980 S. 66). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof aus gleichartigen Erwägungen die Möglichkeit echter Idealkonkurrenz von Täuschung (Paragraph 108, StGB.) und Vortäuschung einer strafbaren Handlung (Paragraph 298, StGB.) verwirft (LSK. 1977/148), obwohl auch im Paragraph 298, StGB. ein Schädigungsvorsatz nicht ausdrücklich verlangt wird.
Sonach kann der Oberste Gerichtshof an der in seiner Entscheidung
vom 6.November 1975, SSt. XLVI/62 = JBl 1976
S. 494 = ZVR. 1976 Nr. 55 = EvBl 1976 Nr. 163, ausgesprochenen, die
Möglichkeit der Tateinheit der Delikte nach den §§ 108 und 223 StGB.
bejahenden Meinung nicht festhalten. Besonders strafwürdigen Fällen von Täuschung (und Schadenszufügung bzw. Gefährdung) durch Verwenden gefälschter Urkunden kann, soweit nicht ohnehin §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 StGB. eingreifen, mittels Ausschäpfung der Strafrahmen der §§ 223, 224 StGB. Rechnung getragen werden.bejahenden Meinung nicht festhalten. Besonders strafwürdigen Fällen von Täuschung (und Schadenszufügung bzw. Gefährdung) durch Verwenden gefälschter Urkunden kann, soweit nicht ohnehin Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. eingreifen, mittels Ausschäpfung der Strafrahmen der Paragraphen 223, 224, StGB. Rechnung getragen werden.
Die Angeklagten wären daher richtigerweise nur des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223, Abs 2, 224 StGB. schuldig zu erkennen gewesen. Ein färmlicher Freispruch von der Anklage wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108Die Angeklagten wären daher richtigerweise nur des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223,, Absatz 2, 224, StGB. schuldig zu erkennen gewesen. Ein färmlicher Freispruch von der Anklage wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108
StGB. hat bei der von Anklage und Erstgericht irrig angenommenen Idealkonkurrenz zu unterbleiben.
In erforderlicher Neubemessung der Strafen, die nach dem § 224 StGB. in Anwendung des § 11 JGG. zu verhängen waren, konnten als erschwerend bei B sein Vorleben (siehe 5 Vr 1854/78 des Jugendgerichtshofs Wien), bei A die intensivere Tatbeteiligung, als mildernd bei B die geringfügige Art der strafbaren Mitwirkung, bei A das Geständnis angenommen werden.In erforderlicher Neubemessung der Strafen, die nach dem Paragraph 224, StGB. in Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu verhängen waren, konnten als erschwerend bei B sein Vorleben (siehe 5 römisch fünf r 1854/78 des Jugendgerichtshofs Wien), bei A die intensivere Tatbeteiligung, als mildernd bei B die geringfügige Art der strafbaren Mitwirkung, bei A das Geständnis angenommen werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB. erachtete der Oberste Gerichtshof Geldstrafen, und zwar bei GerhardBei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. erachtete der Oberste Gerichtshof Geldstrafen, und zwar bei Gerhard
A von 26 Tagessätzen, bei Reinhard B von 18 Tagessätzen, für angemessen; die Ersatzfreiheitsstrafen waren gemäß § 19 Abs 3,A von 26 Tagessätzen, bei Reinhard B von 18 Tagessätzen, für angemessen; die Ersatzfreiheitsstrafen waren gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
2. Satz, StGB.
mit 13 bzw. 9 Tagen festzusetzen. Auf Grund der vom Erstgericht zutreffend angenommenen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde der Tagessatz in Übereinstimmung mit dem Ersturteil bei Gerhard A mit 60 S, bei Reinhard B mit 80 S festgesetzt.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Reinhard B auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die das Rechtsmittelverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.