Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Gericht davon aus, daß dieser deutsche Führerschein ebenso durch zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde iS des § 224 StGB gleichgestellt wäre wie der erwähnte Reisepaß, und unterstellte die Tat auch insoweit der Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Gericht davon aus, daß dieser deutsche Führerschein ebenso durch zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde iS des Paragraph 224, StGB gleichgestellt wäre wie der erwähnte Reisepaß, und unterstellte die Tat auch insoweit der Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle.
Diese Beurteilung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Diese Beurteilung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Besonders geschützte Urkunden im Sinne des § 224 StGB sind nach dessen klaren Wortlaut ausländische öffentliche Urkunden nur dann, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung ausländischer und inländischer Führerscheine ist aber, anders als etwa die im § 39 PaßG ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung ausländischer Reisedokumente mit inländischen öffentlichen Urkunden hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 224 und 227 Abs. 1 StGB bisher nicht vorgenommen worden (sh Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anm 4; Leukauf-Steininger, Komm3 RN 10, jeweils zu § 224). Die bloße Tatsache der Anerkennung ausländischer Führerscheine für den inländischen Rechtsbereich vermag an diesem Rechtszustand nichts zu ändern, weil auch hierin noch keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende ausdrückliche Gleichstellung in bezug auf die Anwendung des § 224 StGB erblickt werden kann (vgl Kienapfel, WK, § 224 StGB, Rz 38 mwN; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19 a zu § 224). Auch aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, kann dafür nichts abgeleitet werden, weil auch im V. Abschnitt dieses Vertrages betreffend "Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens" keine Gleichstellung der beiderseitigen Lenkerurkunden im Sinne des § 224 StGB vereinbart wurde.Besonders geschützte Urkunden im Sinne des Paragraph 224, StGB sind nach dessen klaren Wortlaut ausländische öffentliche Urkunden nur dann, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung ausländischer und inländischer Führerscheine ist aber, anders als etwa die im Paragraph 39, PaßG ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung ausländischer Reisedokumente mit inländischen öffentlichen Urkunden hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 224 und 227 Absatz eins, StGB bisher nicht vorgenommen worden (sh Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anmerkung 4; Leukauf-Steininger, Komm3 RN 10, jeweils zu Paragraph 224,). Die bloße Tatsache der Anerkennung ausländischer Führerscheine für den inländischen Rechtsbereich vermag an diesem Rechtszustand nichts zu ändern, weil auch hierin noch keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende ausdrückliche Gleichstellung in bezug auf die Anwendung des Paragraph 224, StGB erblickt werden kann vergleiche Kienapfel, WK, Paragraph 224, StGB, Rz 38 mwN; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19 a zu Paragraph 224,). Auch aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, kann dafür nichts abgeleitet werden, weil auch im römisch fünf. Abschnitt dieses Vertrages betreffend "Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens" keine Gleichstellung der beiderseitigen Lenkerurkunden im Sinne des Paragraph 224, StGB vereinbart wurde.
Die betreffende Tat wäre demnach ausschließlich dem (Grund-)Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB zu unterstellen gewesen, weshalb das vorliegende Urteil insoweit zum Nachteil des Roman J***** mit Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist.Die betreffende Tat wäre demnach ausschließlich dem (Grund-)Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu unterstellen gewesen, weshalb das vorliegende Urteil insoweit zum Nachteil des Roman J***** mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.
Unter Zuerkennung konkreter Wirkung war daher die Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen.
Bei der demnach vorzunehmenden Strafneubemessung konnten die vom Landesgericht für Strafsachen Graz richtig festgestellten und gewürdigten Strafzumessungsgründe unter Berücksichtigung des Qualifikationsentfalls bezüglich des Gebrauches des deutschen Führerscheins zugrunde gelegt werden. Damit erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Strafe tat- und schuldangemessen.