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Entscheidung 13 Os 30/92×

Entscheidung 13 Os 30/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os30/92-8

Entscheidungsdatum

06.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman J***** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Juli 1991, GZ 8 E römisch fünf r 1305/91-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Juli 1991, GZ 8 E römisch fünf r 1305/91-20, verletzt insofern, als damit das Roman J***** (auch) in Ansehung des deutschen Führerscheins 3448/80, ausgestellt für Roman J*****, zur Last liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Punkt 2./ des Urteilsspruches) der Qualifikation des Paragraph 224, StGB unterstellt wurde, das Gesetz in dieser Bestimmung.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch zu Punkt 2./, Roman J***** habe auch durch die Verwendung des bezeichneten Führerscheins eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht und demzufolge in der Unterstellung (auch) dieser Tat unter den Paragraph 224, StGB sowie im Strafausspruch - nicht aber im Ausspruch der Vorhaftanrechnung und in der Kostenentscheidung - aufgehoben und es wird gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Roman J***** wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG und der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB, in Ansehung eines deutschen Reisepasses mit der Seriennummer G 4072435 lautend auf Roman J***** auch nach dem Paragraph 224, StGB, gemäß dem Paragraph 16, Absatz 2, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten verurteilt.

Text

Gründe:

Der am 6.Oktober 1944 geborene österreichische Staatsbürger Roman J***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.Juli 1991, GZ 8 E römisch fünf r 1305/91-20, der Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG (Punkt 1./ des Schuldspruchs) und der Urkundenfälschung nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (2./) schuldig erkannt.

Der Schuldspruch im Punkt 2./ des Urteilsspruches umfaßt neben dem Gebrauch eines verfälschten deutschen Reisepasses auch jenen eines für Roman J***** ausgestellt gewesenen und durch Einfügen eines Lichtbildes des Verurteilten verfälschten deutschen Führerscheines.

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Gericht davon aus, daß dieser deutsche Führerschein ebenso durch zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde iS des Paragraph 224, StGB gleichgestellt wäre wie der erwähnte Reisepaß, und unterstellte die Tat auch insoweit der Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle.

Diese Beurteilung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Besonders geschützte Urkunden im Sinne des Paragraph 224, StGB sind nach dessen klaren Wortlaut ausländische öffentliche Urkunden nur dann, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung ausländischer und inländischer Führerscheine ist aber, anders als etwa die im Paragraph 39, PaßG ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung ausländischer Reisedokumente mit inländischen öffentlichen Urkunden hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 224 und 227 Absatz eins, StGB bisher nicht vorgenommen worden (sh Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anmerkung 4; Leukauf-Steininger, Komm3 RN 10, jeweils zu Paragraph 224,). Die bloße Tatsache der Anerkennung ausländischer Führerscheine für den inländischen Rechtsbereich vermag an diesem Rechtszustand nichts zu ändern, weil auch hierin noch keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende ausdrückliche Gleichstellung in bezug auf die Anwendung des Paragraph 224, StGB erblickt werden kann vergleiche Kienapfel, WK, Paragraph 224, StGB, Rz 38 mwN; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19 a zu Paragraph 224,). Auch aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, kann dafür nichts abgeleitet werden, weil auch im römisch fünf. Abschnitt dieses Vertrages betreffend "Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens" keine Gleichstellung der beiderseitigen Lenkerurkunden im Sinne des Paragraph 224, StGB vereinbart wurde.

Die betreffende Tat wäre demnach ausschließlich dem (Grund-)Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu unterstellen gewesen, weshalb das vorliegende Urteil insoweit zum Nachteil des Roman J***** mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.

Unter Zuerkennung konkreter Wirkung war daher die Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen.

Bei der demnach vorzunehmenden Strafneubemessung konnten die vom Landesgericht für Strafsachen Graz richtig festgestellten und gewürdigten Strafzumessungsgründe unter Berücksichtigung des Qualifikationsentfalls bezüglich des Gebrauches des deutschen Führerscheins zugrunde gelegt werden. Damit erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Strafe tat- und schuldangemessen.

Anmerkung

E28846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00030.9208.0506.0

Dokumentnummer

JJT_19920506_OGH0002_0130OS00030_9200008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung