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Entscheidung 13 Os 31/00×

Entscheidung 13 Os 31/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os31/00 (13Os32/00)

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kadir I***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. Jänner 2000, GZ 17 römisch fünf r 173/99-56, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kadir I***** wurde mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins und römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant - außer zwei vollendeten Betrugshandlungen (I/1 und 2)

zu II: am 1. September 1998 in Leonding mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Q***** durch Vortäuschung seiner und anderer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, unter Benützung falscher Urkunden, nämlich eines mit der Unterschrift "Gulcan U*****" versehenen Kreditbestellscheines sowie einer gefälschten Gehaltsbestätigung (ebenfalls) in gewerbsmäßiger Absicht zu einer Handlung, und zwar zur Darlehensgewährung an Gulcan U*****, zu verleiten versucht (beabsichtigter Schaden 250.000 S).

Die gegen den Schuldspruch römisch zwei gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Unter diesem Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel darin, dass die subjektive Tatseite dieses Betrugsversuches mit der Annahme, "der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass auch Gulcan U***** die Raten nicht zurückzahlen (können) werde" (US 9), hinsichtlich der Wissens- und Wollenskomponente nicht ausreichend konstatiert sei. Dieses Vorbringen orientiert sich jedoch prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt.

Der Nichtigkeitswerber übergeht nämlich das in Tenor und Gründen beschriebene (mehrfache) betrügerische Vorgehen, woraus auch der von der Beschwerde relevierte Teilaspekt des Schädigungsvorsatzes klar hervorgeht (beabsichtigter Schaden - US 3; allgemeiner Tatplan - US

7; "... um betrügerisch einen Kredit von 250.000 S herauszulocken" -

US 8; "I***** hatte ... nicht vor, selbst Raten zu zahlen" - US 9).

Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer nicht nur den Zusammenhang der (von ihm gar nicht bekämpften) unrechtmäßigen Bereicherung mit dem Schadenseintritt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 59; Kienapfel BT3 Rz 223, jeweils zu Paragraph 146,), sondern auch die Tatsache außer Betracht, dass mit der Wendung "billigend in Kauf nehmen" der bedingte (Schädigungs-)Vorsatz hinreichend umschrieben wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 53; 11 Os 108/98, 11 Os 102/99, 15 Os 122, 127/99).

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller den Schuldspruch tragenden Feststellungen geht auch der nicht näher konkretisierte (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) Beschwerdevorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia ins Leere.

Bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeantrag auf gänzliche Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils (S 207/II) trotz der eingeschränkten Anfechtung bloß des Schuldspruchs römisch zwei ebenfalls unbegründet blieb.

Die nicht den Verfahrensvorschriften entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57678 13D00310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00031..0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0130OS00031_0000000_000