Unter diesem Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel darin, dass die subjektive Tatseite dieses Betrugsversuches mit der Annahme, "der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass auch Gulcan U***** die Raten nicht zurückzahlen (können) werde" (US 9), hinsichtlich der Wissens- und Wollenskomponente nicht ausreichend konstatiert sei. Dieses Vorbringen orientiert sich jedoch prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt.
Der Nichtigkeitswerber übergeht nämlich das in Tenor und Gründen beschriebene (mehrfache) betrügerische Vorgehen, woraus auch der von der Beschwerde relevierte Teilaspekt des Schädigungsvorsatzes klar hervorgeht (beabsichtigter Schaden - US 3; allgemeiner Tatplan - US
7; "... um betrügerisch einen Kredit von 250.000 S herauszulocken" -
US 8; "I***** hatte ... nicht vor, selbst Raten zu zahlen" - US 9).
Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer nicht nur den Zusammenhang der (von ihm gar nicht bekämpften) unrechtmäßigen Bereicherung mit dem Schadenseintritt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 59; Kienapfel BT3 Rz 223, jeweils zu § 146), sondern auch die Tatsache außer Betracht, dass mit der Wendung "billigend in Kauf nehmen" der bedingte (Schädigungs-)Vorsatz hinreichend umschrieben wird (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 53; 11 Os 108/98, 11 Os 102/99, 15 Os 122, 127/99).Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer nicht nur den Zusammenhang der (von ihm gar nicht bekämpften) unrechtmäßigen Bereicherung mit dem Schadenseintritt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 59; Kienapfel BT3 Rz 223, jeweils zu Paragraph 146,), sondern auch die Tatsache außer Betracht, dass mit der Wendung "billigend in Kauf nehmen" der bedingte (Schädigungs-)Vorsatz hinreichend umschrieben wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 53; 11 Os 108/98, 11 Os 102/99, 15 Os 122, 127/99).
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller den Schuldspruch tragenden Feststellungen geht auch der nicht näher konkretisierte (§ 285a Z 2 StPO) Beschwerdevorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia ins Leere.Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller den Schuldspruch tragenden Feststellungen geht auch der nicht näher konkretisierte (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) Beschwerdevorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia ins Leere.
Bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeantrag auf gänzliche Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils (S 207/II) trotz der eingeschränkten Anfechtung bloß des Schuldspruchs II ebenfalls unbegründet blieb.Bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeantrag auf gänzliche Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils (S 207/II) trotz der eingeschränkten Anfechtung bloß des Schuldspruchs römisch zwei ebenfalls unbegründet blieb.
Die nicht den Verfahrensvorschriften entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die nicht den Verfahrensvorschriften entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.