Entscheidung 13 Os 31/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Anton H***** und weitere Beschuldigte wegen (unter anderem) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 30 Rk 7/04y des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde („Antrag auf Aufhebung") des Privatbeteiligten Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. November 2004, AZ 10 Ns 22/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Anton H***** und weitere Beschuldigte wegen (unter anderem) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 30 Rk 7/04y des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde („Antrag auf Aufhebung") des Privatbeteiligten Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. November 2004, AZ 10 Ns 22/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2004 zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht Graz die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben, des Vizepräsidenten und mehrerer Richter dieses Gerichtshofes für gerechtfertigt erachtet, nicht jedoch auch die Befangenheitsanzeigen der Richter des Landesgerichtes Leoben Mag. Pöllabauer, Mag. Trinker und Mag. Tröster. Weiters wurde erkannt, dass nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Leoben an die Stelle des befangenen Vorsitzenden der zur Entscheidung (über den Subsidiarantrag des Dr. Engelbert T*****) berufenen Ratskammer der Richter des Landesgerichtes Leoben Mag. Peter Pöllabauer und als weitere Mitglieder die Richterinnen dieses Gerichtshofes Mag. Trinker und Mag. Tröster an der Entscheidung mitzuwirken haben.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (übrigens auch verspätete) Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Engelbert T*****, welche jedoch (was bereits dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist) gemäß § 74 Abs 3 StPO unzulässig und demgemäß zurückzuweisen ist.Gegen diesen Beschluss richtet sich die (übrigens auch verspätete) Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Engelbert T*****, welche jedoch (was bereits dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist) gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO unzulässig und demgemäß zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E77295
13Os31.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00031.05S.0427.000
Dokumentnummer
JJT_20050427_OGH0002_0130OS00031_05S0000_000