Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2006 gestellten Antrags auf „Erhebung, ob positive Treffer aus den sichergestellten Spuren vorhanden sind" (S 486/I), wurde der Beschwerdeführer - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Da sich weder dem Akteninhalt noch der Aussage des Zeugen Thomas K***** ein Hinweis dafür entnehmen lässt, dass an den Tatorten tatsächlich - den Tätern zuzuordnende - Fingerabdruckspuren sichergestellt werden konnten, hätte es im konkreten Fall nämlich ergänzenden Vorbringens dazu bedurft, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht mehr aber in der Hauptverhandlung statthaft und stellt hier einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Dass dem Angeklagten zuzuordnende Fingerabdruckspuren nicht nachweisbar waren, haben die Tatrichter im Übrigen gar wohl erörtert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, durch das Anlegen der in seinem Fahrzeug sichergestellten Handschuhe die Verursachung von Spuren zu verhindern, sodass selbst für den Fall eines negativen Ergebnisses der beantragten Erhebungen nichts für ihn gewonnen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, wonach ein im PKW des Angeklagten sichergestellter Zettel eine Liste mit Angaben zum Verkaufswert von Diebsgut enthielt, auf die in der Strafanzeige wiedergegebenen Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörde gestützt (S 203/I; US 8) und sich dabei auch mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt (US 8), ihnen jedoch den Glauben versagt (US 9). Von offenbar unzureichender oder unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) kann demnach keine Rede sein. Eine Feststellung, dass die Aufstellung eine von Krzysztof K***** selbst verfasste „Liste von gestohlenen Gegenständen" sei, wurde gar nicht getroffen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Beschwerde, das Erstgericht habe das „Anbot, die Liste überprüfen zu lassen", „mit Stillschweigen übergangen" kann auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5a) schon deshalb nicht zum Ziel führen, weil der Rechtsmittelwerber nicht einmal behauptet, an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein. Im Übrigen betrifft die Frage, wer Verfasser des in Rede stehenden Schreibens gewesen ist, keine entscheidende Tatsache. Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat.Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2006 gestellten Antrags auf „Erhebung, ob positive Treffer aus den sichergestellten Spuren vorhanden sind" (S 486/I), wurde der Beschwerdeführer - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Da sich weder dem Akteninhalt noch der Aussage des Zeugen Thomas K***** ein Hinweis dafür entnehmen lässt, dass an den Tatorten tatsächlich - den Tätern zuzuordnende - Fingerabdruckspuren sichergestellt werden konnten, hätte es im konkreten Fall nämlich ergänzenden Vorbringens dazu bedurft, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht mehr aber in der Hauptverhandlung statthaft und stellt hier einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f). Dass dem Angeklagten zuzuordnende Fingerabdruckspuren nicht nachweisbar waren, haben die Tatrichter im Übrigen gar wohl erörtert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, durch das Anlegen der in seinem Fahrzeug sichergestellten Handschuhe die Verursachung von Spuren zu verhindern, sodass selbst für den Fall eines negativen Ergebnisses der beantragten Erhebungen nichts für ihn gewonnen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, wonach ein im PKW des Angeklagten sichergestellter Zettel eine Liste mit Angaben zum Verkaufswert von Diebsgut enthielt, auf die in der Strafanzeige wiedergegebenen Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörde gestützt (S 203/I; US 8) und sich dabei auch mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt (US 8), ihnen jedoch den Glauben versagt (US 9). Von offenbar unzureichender oder unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) kann demnach keine Rede sein. Eine Feststellung, dass die Aufstellung eine von Krzysztof K***** selbst verfasste „Liste von gestohlenen Gegenständen" sei, wurde gar nicht getroffen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Beschwerde, das Erstgericht habe das „Anbot, die Liste überprüfen zu lassen", „mit Stillschweigen übergangen" kann auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schon deshalb nicht zum Ziel führen, weil der Rechtsmittelwerber nicht einmal behauptet, an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein. Im Übrigen betrifft die Frage, wer Verfasser des in Rede stehenden Schreibens gewesen ist, keine entscheidende Tatsache. Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat.
Angesichts des - nicht näher eingrenzbaren - Tatzeitraums sämtlicher der den Schuldsprüchen 1. und 2. zugrunde liegenden Taten (12. Juli 2006 [18.30 Uhr, vgl S 179 f/I] bis 13. Juli 2006 [13 Uhr; vgl S 179 ff/I]) ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Umstände, dass der Angeklagte am 13. Juli 2006 (um 1.11 Uhr; vgl S 399/I) - sohin vor Ende des Deliktszeitraums - nach Österreich einreiste und dass die Rufdatenrückerfassung erst ab 13. Juli 2006 erfolgte, gesonderter Erörterung bedurft hätten. Da die Tatrichter ohnehin bloß von Aktivierung des Mobiltelefons des Angeklagten in Tatortnähe ausgingen (US 7 und 10), gilt gleiches für den Einwand, das Erstgericht habe mit Stillschweigen übergangen, dass der am 13. Juli 2006 aufgezeichnete Anruf nicht in T***** oder W***** (den Tatorten der Faktengruppe 1 und 2), sondern im - wenige Kilometer entfernten - H***** (vgl S 385, 389/I) stattfand.Angesichts des - nicht näher eingrenzbaren - Tatzeitraums sämtlicher der den Schuldsprüchen 1. und 2. zugrunde liegenden Taten (12. Juli 2006 [18.30 Uhr, vergleiche S 179 f/I] bis 13. Juli 2006 [13 Uhr; vergleiche S 179 ff/I]) ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Umstände, dass der Angeklagte am 13. Juli 2006 (um 1.11 Uhr; vergleiche S 399/I) - sohin vor Ende des Deliktszeitraums - nach Österreich einreiste und dass die Rufdatenrückerfassung erst ab 13. Juli 2006 erfolgte, gesonderter Erörterung bedurft hätten. Da die Tatrichter ohnehin bloß von Aktivierung des Mobiltelefons des Angeklagten in Tatortnähe ausgingen (US 7 und 10), gilt gleiches für den Einwand, das Erstgericht habe mit Stillschweigen übergangen, dass der am 13. Juli 2006 aufgezeichnete Anruf nicht in T***** oder W***** (den Tatorten der Faktengruppe 1 und 2), sondern im - wenige Kilometer entfernten - H***** vergleiche S 385, 389/I) stattfand.
Inwieweit der Umstand, dass die erste Aktivierung des Mobiltelefons des Angeklagten aus W***** erst am 17. Juli 2006 erfasst wurde, eine - in der Beschwerde nicht näher konkretisierte - Widersprüchlichkeit im Sinne der Z 5 dritter Fall (also einzelner Feststellungen zueinander, der zu den Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen oder zwischen Feststellungen und dazu angestellten Erwägungen) bewirken sollte, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht klar.Inwieweit der Umstand, dass die erste Aktivierung des Mobiltelefons des Angeklagten aus W***** erst am 17. Juli 2006 erfasst wurde, eine - in der Beschwerde nicht näher konkretisierte - Widersprüchlichkeit im Sinne der Ziffer 5, dritter Fall (also einzelner Feststellungen zueinander, der zu den Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen oder zwischen Feststellungen und dazu angestellten Erwägungen) bewirken sollte, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht klar.
Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 letzter Fall liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Ohne Referat der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (in der Beschwerde als „Telefonliste" und „Adressenliste" bezeichnet) scheidet Aktenwidrigkeit, die die Mängelrüge in einem Widerspruch der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung zu den daraus gezogenen Schlüssen der Tatrichter zu erkennen glaubt, solcherart von vornherein aus. Zwar hat das Erstgericht in einer am Ende der beweiswürdigenden Erwägungen vorgenommenen Zusammenfassung der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse - ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Taten - pauschal auch darauf verwiesen, dass sein Handy „zu jedem Tatzeitpunkt in Tatortnähe eingeloggt" war, obwohl ihm zur Faktengruppe 6. und 7. Einbruchsdiebstähle im Zeitraum 29. Juli bis 6. August 2006 sowie 4. bis 5. August 2006 angelastet wurden und bloß am 6. August 2006 eine Aktivierung seines Mobiltelefons in der Nähe der Tatorte aufgezeichnet wurde (S 395/I). Aus der davor vorgenommenen ausführlichen Erörterung der Verfahrensergebnisse (US 8-11) sowie aus Punkt 2) der in Rede stehenden Zusammenfassung ergibt sich jedoch, dass die Tatrichter die den Schuldsprüchen 6. und 7. zugrunde gelegten Feststellungen auch auf eine Reihe anderer gewichtiger Indizien, insbesonders aber auf die Sicherstellung von spezifischem Einbruchswerkzeug, der oben erörterten handgeschriebenen Liste sowie vor allem eines Teils der bei diesen Einbruchsdiebstählen erbeuteten Gegenstände im Fahrzeug des Angeklagten, gestützt und die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung hinsichtlich eines Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in der Nähe der jeweiligen Tatorte lediglich als weiteres illustratives Moment angeführt haben. Da die Rüge unter Hinweis auf fehlende Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung für „August 2006" isoliert bloß diesen zuletzt genannten Aspekt bekämpft, die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter jedoch ignoriert, verfehlt sie auch unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ihr Ziel (US 8 bis 11; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455).Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 5, letzter Fall liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Ohne Referat der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (in der Beschwerde als „Telefonliste" und „Adressenliste" bezeichnet) scheidet Aktenwidrigkeit, die die Mängelrüge in einem Widerspruch der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung zu den daraus gezogenen Schlüssen der Tatrichter zu erkennen glaubt, solcherart von vornherein aus. Zwar hat das Erstgericht in einer am Ende der beweiswürdigenden Erwägungen vorgenommenen Zusammenfassung der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse - ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Taten - pauschal auch darauf verwiesen, dass sein Handy „zu jedem Tatzeitpunkt in Tatortnähe eingeloggt" war, obwohl ihm zur Faktengruppe 6. und 7. Einbruchsdiebstähle im Zeitraum 29. Juli bis 6. August 2006 sowie 4. bis 5. August 2006 angelastet wurden und bloß am 6. August 2006 eine Aktivierung seines Mobiltelefons in der Nähe der Tatorte aufgezeichnet wurde (S 395/I). Aus der davor vorgenommenen ausführlichen Erörterung der Verfahrensergebnisse (US 8-11) sowie aus Punkt 2) der in Rede stehenden Zusammenfassung ergibt sich jedoch, dass die Tatrichter die den Schuldsprüchen 6. und 7. zugrunde gelegten Feststellungen auch auf eine Reihe anderer gewichtiger Indizien, insbesonders aber auf die Sicherstellung von spezifischem Einbruchswerkzeug, der oben erörterten handgeschriebenen Liste sowie vor allem eines Teils der bei diesen Einbruchsdiebstählen erbeuteten Gegenstände im Fahrzeug des Angeklagten, gestützt und die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung hinsichtlich eines Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in der Nähe der jeweiligen Tatorte lediglich als weiteres illustratives Moment angeführt haben. Da die Rüge unter Hinweis auf fehlende Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung für „August 2006" isoliert bloß diesen zuletzt genannten Aspekt bekämpft, die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter jedoch ignoriert, verfehlt sie auch unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ihr Ziel (US 8 bis 11; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 455).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge und der pauschalen Behauptung, „aktenkundige Beweisergebnisse lassen sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht, bzw nur schwer in Einklang bringen", unter Bedacht auf die in Beantwortung der Mängelrüge genannten Gründe auf der Aktengrundlage auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge und der pauschalen Behauptung, „aktenkundige Beweisergebnisse lassen sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht, bzw nur schwer in Einklang bringen", unter Bedacht auf die in Beantwortung der Mängelrüge genannten Gründe auf der Aktengrundlage auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie der Sache nach behauptet, (nicht näher konkretisierte) Ergebnisse des Beweisverfahrens sprächen gegen eine Anwesenheit des Angeklagten in Österreich zu den Tatzeitpunkten und solcherart mangelhafte Feststellungen im Sinne der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO, nicht aber einen Mangel an Feststellungen (maW einen Feststellungsmangel oder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 555, zum Begriff: Rz 598 ff) geltend macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt schlägt die Rüge, die neuerlich bloß auf den Tatzeitraum zu Faktum 1. und die Einreise des Angeklagten nach Österreich erst am 13. Juli 2006 verweist, aus den oben angestellten Erwägungen fehl. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie der Sache nach behauptet, (nicht näher konkretisierte) Ergebnisse des Beweisverfahrens sprächen gegen eine Anwesenheit des Angeklagten in Österreich zu den Tatzeitpunkten und solcherart mangelhafte Feststellungen im Sinne der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, nicht aber einen Mangel an Feststellungen (maW einen Feststellungsmangel oder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 555, zum Begriff: Rz 598 ff) geltend macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt schlägt die Rüge, die neuerlich bloß auf den Tatzeitraum zu Faktum 1. und die Einreise des Angeklagten nach Österreich erst am 13. Juli 2006 verweist, aus den oben angestellten Erwägungen fehl. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Bleibt schließlich anzumerken, dass die rechtsirrige Beurteilung der Taten auch nach § 130 erster Fall StGB (zum Problem siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 652) mangels eines bei der Strafbemessung hiedurch entstandenen effektiven Nachteils für den Angeklagten einer amtswegigen Maßnahme nicht bedurfte (das Berufungsgericht ist - in teleologischer Reduktion des § 295 Abs 1 erster Satz StPO - daran nicht gebunden; RIS-Justiz RS 1108870; kritisch Heigenhauser, JBl 2005, 358).Bleibt schließlich anzumerken, dass die rechtsirrige Beurteilung der Taten auch nach Paragraph 130, erster Fall StGB (zum Problem siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 652) mangels eines bei der Strafbemessung hiedurch entstandenen effektiven Nachteils für den Angeklagten einer amtswegigen Maßnahme nicht bedurfte (das Berufungsgericht ist - in teleologischer Reduktion des Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO - daran nicht gebunden; RIS-Justiz RS 1108870; kritisch Heigenhauser, JBl 2005, 358).