Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 31/08w×

Entscheidung 13 Os 31/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os31/08w

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Stojan N***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2007, GZ 162 Hv 92/07y-186, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stojan N***** (gemeint:) jeweils einer unbestimmten Anzahl von Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er von 13. März 2006 bis 4. April 2006 im Bereich des Zollamts Wien vorsätzlich

A/ gewerbsmäßig tatmehrheitlich insgesamt 1.318 Stangen (263.600 Stück) geschmuggelter Zigaretten an sich gebracht und durch Verkauf verhandelt (Verkürzungsbetrag: 47.178,48 Euro);

B/ durch Verkauf der unter Punkt A/ angeführten Zigaretten vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil das in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltene Verbot des Handels mit Monopolgegenständen (Paragraph 5, Absatz 3 und 4 Tabakmonopolgesetz 1996) verletzt (Bemessungsgrundlage: 42.654,10 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die gegen die (im Übrigen aus Überwachungsprotokollen plausibel abgeleitete; US 6 f) Feststellung zum Verhandeln einer 80 Stangen übersteigenden Zigarettenmenge gerichtete Beschwerdekritik, wonach der Inhalt der Abhörprotokolle über Telefonate des Angeklagten „gerade nicht den zwingenden Schluss auf die Lieferung von immerhin

1.318 Stangen Zigaretten" zulasse und das weitere Vorbringen, durch Addition der im Verlauf der (abgehörten) Telefonate genannten Mengen werde angesichts beschränkter Verfügbarkeit von Schmuggelware außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung „unterstellt, dass sämtliche Ware ausgeliefert worden sei", vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87390 13Os31.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00031.08W.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080423_OGH0002_0130OS00031_08W0000_000