Der aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 10 und 11 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Munir F***** kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 10 und 11 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Munir F***** kommt keine Berechtigung zu.
Das nominell aus Z 3 erstattete (jedoch als „Widerspruch zwischen Spruch und Gründen" [Z 5 dritter Fall] bezeichnete) Vorbringen, wonach das Schöffengericht mit der dem Erkenntnis (§§ 259 Z 3, 260 Abs 1 Z 2 StPO) vorangestellten, gerade nicht den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entnommenen Bezeichnung des gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahrens „wegen des Vergehens der teilweise versuchten, teilweise vollendeten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter ... u.a. Delikte" einen vom Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage abweichenden Entscheidungswillen zum Ausdruck gebracht hätte, ist weder grammatikalisch noch rechtlich nachzuvollziehen.Das nominell aus Ziffer 3, erstattete (jedoch als „Widerspruch zwischen Spruch und Gründen" [Z 5 dritter Fall] bezeichnete) Vorbringen, wonach das Schöffengericht mit der dem Erkenntnis (Paragraphen 259, Ziffer 3, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) vorangestellten, gerade nicht den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entnommenen Bezeichnung des gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahrens „wegen des Vergehens der teilweise versuchten, teilweise vollendeten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter ... u.a. Delikte" einen vom Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage abweichenden Entscheidungswillen zum Ausdruck gebracht hätte, ist weder grammatikalisch noch rechtlich nachzuvollziehen.
Soweit nominell unter dieser Anfechtungskategorie (der Sache nach Z 8) aus diesem Grund auch eine Überschreitung der Anklage moniert wird, genügt - abgesehen von der insofern ohnehin übereinstimmenden rechtlichen Unterstellung (ON 131 S 17) - der Hinweis, dass ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142). Die Abweisung des - zunächst schriftlich gestellten (ON 169) und in der Hauptverhandlung wiederholten (ON 181 S 119) - Antrags auf Vernehmung des Talip B***** zum Thema, dass dieser Tanja G***** wenige Stunden nach dem Vorfall im Lokal „C*****" oder allenfalls am Folgetag getroffen und sie ihm ihre Wahrnehmungen wie bei der Polizei „wahrheitsgemäß" geschildert habe, sowie zur Darstellung des Tathergangs durch Enver H***** gegenüber dem Genannten während gemeinsamer Haft, erfolgte entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 4) betreffend den Schuldspruch A/ ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Der Antrag ließ nämlich eine Erheblichkeit des Beweisthemas für die Schuld- und Subsumtionsfrage iS einer Eignung, die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang maßgeblich zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f und 341), nicht erkennen. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, Tanja G***** unmittelbar nach dem bezeichneten Vorfall Anweisungen zu ihrem Aussageverhalten vor der Polizei gegeben zu haben (US 21). Dem Antragsvorbringen war gerade nicht zu entnehmen, dass Talip B***** Tanja G***** noch vor dieser Beeinflussung gesprochen hätte. Wenn daher die Zeugin G***** den Vorfall ihm gegenüber so wie vor der Polizei schilderte, vermag dies weder über den Wahrheitsgehalt dieser Angaben noch über die inkriminierten Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer etwas auszusagen. Dies trifft umso mehr auf nachträgliche Erzählungen des Enver H***** über den Tathergang zu, die keinerlei Rückschlüsse über die tatsächlichen Wahrnehmungen anderer Zeugen (wie insbesondere der Tanja G*****) und allfällige Beeinflussungen derselben zulassen. Gleiches gilt für den mit Bezug auf die Schuldsprüche D/I./ und E/ gestellten Antrag, das Auto des Beschwerdeführers unter Beiziehung des Verteidigers und der „DNA-Gutachterin einer genauen (nochmaligen) DNA-Untersuchung zu unterziehen" (ON 154 S 123-125). Abgesehen davon, dass der Zeuge M***** bereits zuvor angegeben hatte, sich an seine genaue Position im Kofferraum nicht mehr erinnern zu können (ON 153 S 75 und 91), weshalb die Realisierung des im Antrag enthaltenen Begehrens, den Zeugen gerade diese Position demonstrieren zu lassen, von vornherein unmöglich erscheinen musste, wäre angesichts der Angaben der Sachverständigen, wonach eine im Kofferraum befindliche Person nicht zwingend DNA-Spuren hinterlasse (ON 174 S 89, 93, 97 und 111), das vom Beschwerdeführer erhoffte Beweisergebnis, nämlich das festgestellte Fehlen derartiger Spuren, nicht geeignet, die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang maßgeblich zu beeinflussen, weil aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen M***** hätten gezogen werden können. Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) erstatteten Vorbringen, das Erstgericht habe sich im Zusammenhang mit dem Schuldspruch D/II./1./ nicht mit der Möglichkeit einer bloß milieubedingten Unmutsäußerung auseinandergesetzt, zeigt der Beschwerdeführer kein erörterungsbedürftiges, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis auf (RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Soweit nominell unter dieser Anfechtungskategorie (der Sache nach Ziffer 8,) aus diesem Grund auch eine Überschreitung der Anklage moniert wird, genügt - abgesehen von der insofern ohnehin übereinstimmenden rechtlichen Unterstellung (ON 131 S 17) - der Hinweis, dass ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142). Die Abweisung des - zunächst schriftlich gestellten (ON 169) und in der Hauptverhandlung wiederholten (ON 181 S 119) - Antrags auf Vernehmung des Talip B***** zum Thema, dass dieser Tanja G***** wenige Stunden nach dem Vorfall im Lokal „C*****" oder allenfalls am Folgetag getroffen und sie ihm ihre Wahrnehmungen wie bei der Polizei „wahrheitsgemäß" geschildert habe, sowie zur Darstellung des Tathergangs durch Enver H***** gegenüber dem Genannten während gemeinsamer Haft, erfolgte entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 4,) betreffend den Schuldspruch A/ ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Der Antrag ließ nämlich eine Erheblichkeit des Beweisthemas für die Schuld- und Subsumtionsfrage iS einer Eignung, die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang maßgeblich zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f und 341), nicht erkennen. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, Tanja G***** unmittelbar nach dem bezeichneten Vorfall Anweisungen zu ihrem Aussageverhalten vor der Polizei gegeben zu haben (US 21). Dem Antragsvorbringen war gerade nicht zu entnehmen, dass Talip B***** Tanja G***** noch vor dieser Beeinflussung gesprochen hätte. Wenn daher die Zeugin G***** den Vorfall ihm gegenüber so wie vor der Polizei schilderte, vermag dies weder über den Wahrheitsgehalt dieser Angaben noch über die inkriminierten Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer etwas auszusagen. Dies trifft umso mehr auf nachträgliche Erzählungen des Enver H***** über den Tathergang zu, die keinerlei Rückschlüsse über die tatsächlichen Wahrnehmungen anderer Zeugen (wie insbesondere der Tanja G*****) und allfällige Beeinflussungen derselben zulassen. Gleiches gilt für den mit Bezug auf die Schuldsprüche D/I./ und E/ gestellten Antrag, das Auto des Beschwerdeführers unter Beiziehung des Verteidigers und der „DNA-Gutachterin einer genauen (nochmaligen) DNA-Untersuchung zu unterziehen" (ON 154 S 123-125). Abgesehen davon, dass der Zeuge M***** bereits zuvor angegeben hatte, sich an seine genaue Position im Kofferraum nicht mehr erinnern zu können (ON 153 S 75 und 91), weshalb die Realisierung des im Antrag enthaltenen Begehrens, den Zeugen gerade diese Position demonstrieren zu lassen, von vornherein unmöglich erscheinen musste, wäre angesichts der Angaben der Sachverständigen, wonach eine im Kofferraum befindliche Person nicht zwingend DNA-Spuren hinterlasse (ON 174 S 89, 93, 97 und 111), das vom Beschwerdeführer erhoffte Beweisergebnis, nämlich das festgestellte Fehlen derartiger Spuren, nicht geeignet, die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang maßgeblich zu beeinflussen, weil aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen M***** hätten gezogen werden können. Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) erstatteten Vorbringen, das Erstgericht habe sich im Zusammenhang mit dem Schuldspruch D/II./1./ nicht mit der Möglichkeit einer bloß milieubedingten Unmutsäußerung auseinandergesetzt, zeigt der Beschwerdeführer kein erörterungsbedürftiges, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis auf (RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Weshalb es sich bei den - im Rechtsmittel gar nicht explizit angeführten, in Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen Tanja G***** und Muhamed Me***** angestellten - Überlegungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers (US 44 ff und 52 f) um bloße Scheingründe (Z 5 vierter Fall), also gegen Logik oder grundlegende Lebenserfahrung verstoßende Erwägungen handeln soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 ff), lässt die weitere Mängelrüge offen. Spricht die zum Schuldspruch D/I./ geäußerte Kritik (Z 5 vierter Fall - BS 9) angesichts der rechtlich gleichwertigen Drohung des Mittäters Enes O***** schon keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f), lässt sie zudem nicht erkennen, weshalb die Ernsthaftigkeit der Drohung des Beschwerdeführers, er könne dem Zeugen M***** „jetzt in den Kopf schießen" (US 34), das Herzeigen einer Waffe denknotwendig voraussetzte. Die in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) erwähnte Aussage des Zeugen Muhamed Me***** (ON 174 S 141), er habe keine Waffe, sondern nur „etwas Schwarzes" gesehen, bezog sich zudem auf einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich den Mord im Lokal „C*****", und war daher in diesem Zusammenhang ohne jegliche Bedeutung. Soweit die Begründung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen D/I./ und E/ mit dem Hinweis auf das Fehlen biologischer Tatortspuren und von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers im Kofferraum von dessen Pkw als unzureichend (Z 5 vierter Fall) kritisiert wird, kann auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen werden. Durch Berufung auf teils isoliert herausgegriffene (vgl ON 174 S 77-79 in Bezug auf den Zeugen Friedrich U*****), teils sinnwidrig (vgl ON 174 S 89, 93 und 99 hinsichtlich der Sachverständigen Dr. Christina S*****) wiedergegebene Passagen einzelner Aussagen vermag die Mängelrüge auch keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) aufzuzeigen. Die als undeutlich (Z 5 erster Fall) kritisierte Feststellung, die „Fahrt im Kofferraum" (des Zeugen M*****) sei „im Milieu bekannt" geworden (US 38), betrifft keine entscheidende Tatsache, weshalb die Behauptung ihrer Mangelhaftigkeit für das Nichtigkeitsverfahren ohne Bedeutung ist.Weshalb es sich bei den - im Rechtsmittel gar nicht explizit angeführten, in Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen Tanja G***** und Muhamed Me***** angestellten - Überlegungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers (US 44 ff und 52 f) um bloße Scheingründe (Ziffer 5, vierter Fall), also gegen Logik oder grundlegende Lebenserfahrung verstoßende Erwägungen handeln soll vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446 ff), lässt die weitere Mängelrüge offen. Spricht die zum Schuldspruch D/I./ geäußerte Kritik (Ziffer 5, vierter Fall - BS 9) angesichts der rechtlich gleichwertigen Drohung des Mittäters Enes O***** schon keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f), lässt sie zudem nicht erkennen, weshalb die Ernsthaftigkeit der Drohung des Beschwerdeführers, er könne dem Zeugen M***** „jetzt in den Kopf schießen" (US 34), das Herzeigen einer Waffe denknotwendig voraussetzte. Die in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) erwähnte Aussage des Zeugen Muhamed Me***** (ON 174 S 141), er habe keine Waffe, sondern nur „etwas Schwarzes" gesehen, bezog sich zudem auf einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich den Mord im Lokal „C*****", und war daher in diesem Zusammenhang ohne jegliche Bedeutung. Soweit die Begründung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen D/I./ und E/ mit dem Hinweis auf das Fehlen biologischer Tatortspuren und von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers im Kofferraum von dessen Pkw als unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert wird, kann auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen werden. Durch Berufung auf teils isoliert herausgegriffene vergleiche ON 174 S 77-79 in Bezug auf den Zeugen Friedrich U*****), teils sinnwidrig vergleiche ON 174 S 89, 93 und 99 hinsichtlich der Sachverständigen Dr. Christina S*****) wiedergegebene Passagen einzelner Aussagen vermag die Mängelrüge auch keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) aufzuzeigen. Die als undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) kritisierte Feststellung, die „Fahrt im Kofferraum" (des Zeugen M*****) sei „im Milieu bekannt" geworden (US 38), betrifft keine entscheidende Tatsache, weshalb die Behauptung ihrer Mangelhaftigkeit für das Nichtigkeitsverfahren ohne Bedeutung ist.
Die in der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu den Schuldsprüchen A/, B/ und D/II./ hervorgehobene Passage der Aussage des Zeugen Wolfgang W*****, die Zeugin G***** sei „mehr oder weniger" vom Beschwerdeführer zu einer (falschen) Aussage vor der Polizei genötigt worden (ON 174 S 41), ist ebenfalls aus dem Sinnzusammenhang gerissen, zumal ein derartiges Verhalten vom selben Zeugen in weiterer Folge (ON 174 S 45-47) eindeutig bestätigt wurde. Eine über die ohnehin erfolgte beweiswürdigende Auseinandersetzung (US 64) hinausgehende Erörterung gerade dieser Passage war daher nicht geboten. Gleiches gilt für die im Rechtsmittel isoliert zitierten, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer stehenden Aussagen des Zeugen W***** (ON 174 S 43 und 53). Während erstere lediglich eine Falschinformation des Zeugen P***** darüber wiedergibt, wie dieser in Kontakt zur Zeugin G***** gekommen sei, bezieht sich zweitere auf eine von dieser Zeugin als bedrohlich empfundene Begegnung mit Enver H***** und gerade nicht mit dem Beschwerdeführer.Die in der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu den Schuldsprüchen A/, B/ und D/II./ hervorgehobene Passage der Aussage des Zeugen Wolfgang W*****, die Zeugin G***** sei „mehr oder weniger" vom Beschwerdeführer zu einer (falschen) Aussage vor der Polizei genötigt worden (ON 174 S 41), ist ebenfalls aus dem Sinnzusammenhang gerissen, zumal ein derartiges Verhalten vom selben Zeugen in weiterer Folge (ON 174 S 45-47) eindeutig bestätigt wurde. Eine über die ohnehin erfolgte beweiswürdigende Auseinandersetzung (US 64) hinausgehende Erörterung gerade dieser Passage war daher nicht geboten. Gleiches gilt für die im Rechtsmittel isoliert zitierten, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer stehenden Aussagen des Zeugen W***** (ON 174 S 43 und 53). Während erstere lediglich eine Falschinformation des Zeugen P***** darüber wiedergibt, wie dieser in Kontakt zur Zeugin G***** gekommen sei, bezieht sich zweitere auf eine von dieser Zeugin als bedrohlich empfundene Begegnung mit Enver H***** und gerade nicht mit dem Beschwerdeführer.
Zwar wurde auf die Depositionen des Zeugen Aldino A***** in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen, dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider enthielten diese in Summe jedoch keine erheblichen, der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehenden und daher erörterungsbedürftigen Verfahrensergebnisse (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), zumal der Zeuge über eingehendere Befragung angab, nichts über einen Kontakt des Beschwerdeführers mit der Zeugin G***** zu wissen und „keine Ahnung" zu haben, ob auf diese von irgend jemandem Druck ausgeübt wurde (ON 174 S 153-155). Die ebenfalls als unerörtert (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführte Aussage des Zeugen Günther B***** (ON 181 S 33-35) wird in der Rüge unrichtig wiedergegeben, bestätigte dieser doch lediglich, dass der Zeuge Muhamed Me***** keine Beeinflussung seinerseits am Tatort erwähnt habe; „Aufforderungen" des Beschwerdeführers zu anderen Zeitpunkten und gegenüber anderen Personen wurden hingegen keineswegs ausgeschlossen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen B***** (vgl US 65) war daher unter dem Aspekt mängelfreier Begründung nicht erforderlich. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Montassar Ga***** wiederum hat das Erstgericht nach ausführlicher Auseinandersetzung verneint (US 50 f), weshalb der auch in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) infolge „nicht hinreichender" Würdigung seiner Aussage ins Leere geht.Zwar wurde auf die Depositionen des Zeugen Aldino A***** in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen, dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider enthielten diese in Summe jedoch keine erheblichen, der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehenden und daher erörterungsbedürftigen Verfahrensergebnisse vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421), zumal der Zeuge über eingehendere Befragung angab, nichts über einen Kontakt des Beschwerdeführers mit der Zeugin G***** zu wissen und „keine Ahnung" zu haben, ob auf diese von irgend jemandem Druck ausgeübt wurde (ON 174 S 153-155). Die ebenfalls als unerörtert (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Treffen geführte Aussage des Zeugen Günther B***** (ON 181 S 33-35) wird in der Rüge unrichtig wiedergegeben, bestätigte dieser doch lediglich, dass der Zeuge Muhamed Me***** keine Beeinflussung seinerseits am Tatort erwähnt habe; „Aufforderungen" des Beschwerdeführers zu anderen Zeitpunkten und gegenüber anderen Personen wurden hingegen keineswegs ausgeschlossen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen B***** vergleiche US 65) war daher unter dem Aspekt mängelfreier Begründung nicht erforderlich. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Montassar Ga***** wiederum hat das Erstgericht nach ausführlicher Auseinandersetzung verneint (US 50 f), weshalb der auch in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) infolge „nicht hinreichender" Würdigung seiner Aussage ins Leere geht.
Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch F/ erhebliche Bedenken aus einer Passage der Urteilsbegründung (US 37) abzuleiten trachtet, verfehlt er den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche, konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446). Die in diesem Zusammenhang auch unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) geäußerte Kritik an der Formulierung, „wobei es dazu nicht jedoch nicht kam" (US 37), ignoriert schlicht die in der Urschrift und den Ausfertigungen des Urteils vorgenommene, handschriftliche Korrektur durch Streichung des ersten Wortes „nicht".Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch F/ erhebliche Bedenken aus einer Passage der Urteilsbegründung (US 37) abzuleiten trachtet, verfehlt er den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche, konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446). Die in diesem Zusammenhang auch unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) geäußerte Kritik an der Formulierung, „wobei es dazu nicht jedoch nicht kam" (US 37), ignoriert schlicht die in der Urschrift und den Ausfertigungen des Urteils vorgenommene, handschriftliche Korrektur durch Streichung des ersten Wortes „nicht".
Mit der - angesichts der übrigens umfänglichen Beweiswürdigung nicht nachvollziehbaren - Behauptung offenbar unzureichender Begründung der von den Tatrichtern angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angeklagten stellt die Beschwerde erneut keine entscheidende Tatsache in Frage, bekämpft vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Aus welchen Gründen das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers (einleitend, aber eben nicht abschließend) als „Schutzbehauptung" verwarf, wird im Übrigen in Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Zeugenaussagen in weiterer Folge ausführlich dargestellt (US 40 ff). Soweit er mit weitwendiger, auf eigene Schlussfolgerungen gestützter Begründung die - aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnene - Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen in Frage stellt, überschreitet er ein weiteres Mal die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099649). Ein Eingehen auf die einzelnen Argumente hat zu unterbleiben, um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Zur im Rahmen der Tatsachenrüge mit Bezug auf den Schuldspruch E/ erneut relevierten (der Beschwerde zuwider mangelnden) Bedeutung fehlender biologischer Tatortspuren im Kofferraum des Beschwerdeführers wird auf das zuvor Ausgeführte verwiesen. Das unter dem Aspekt der Subsumtionsrüge (Z 10) erstattete Vorbringen zum Verhältnis der von den Schuldsprüchen A/I./2./ und B/ sowie D/I./ und E/ erfassten strafbaren Handlungen erschöpft sich in der reinen Rechtsbehauptung vorliegender Scheinkonkurrenzen in Form „strafloser Vor- bzw Nachtaten", ohne deren Voraussetzungen - wie insbesondere vollständige Abdeckung des Unwertgehalts eines Sachverhalts bereits durch eine der mehreren in Rede stehenden strafbaren Handlungen (vgl dazu umfassend Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28a-31 Rz 26 ff, insbesondere 66 ff) - methodengerecht aus den einzelnen Tatbeständen (§§ 99, 105 f, 288 und 297 StGB) abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565). Das Argument, die Verbrechen der (schweren) Nötigung (D/II./) würden vom „schwereren Delikt des § 288 StGB konsumiert" (A/), ist angesichts der höheren Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB schlechterdings unverständlich.Zur im Rahmen der Tatsachenrüge mit Bezug auf den Schuldspruch E/ erneut relevierten (der Beschwerde zuwider mangelnden) Bedeutung fehlender biologischer Tatortspuren im Kofferraum des Beschwerdeführers wird auf das zuvor Ausgeführte verwiesen. Das unter dem Aspekt der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erstattete Vorbringen zum Verhältnis der von den Schuldsprüchen A/I./2./ und B/ sowie D/I./ und E/ erfassten strafbaren Handlungen erschöpft sich in der reinen Rechtsbehauptung vorliegender Scheinkonkurrenzen in Form „strafloser Vor- bzw Nachtaten", ohne deren Voraussetzungen - wie insbesondere vollständige Abdeckung des Unwertgehalts eines Sachverhalts bereits durch eine der mehreren in Rede stehenden strafbaren Handlungen vergleiche dazu umfassend Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 a, -, 31, Rz 26 ff, insbesondere 66 ff) - methodengerecht aus den einzelnen Tatbeständen (Paragraphen 99, 105, f, 288 und 297 StGB) abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565). Das Argument, die Verbrechen der (schweren) Nötigung (D/II./) würden vom „schwereren Delikt des Paragraph 288, StGB konsumiert" (A/), ist angesichts der höheren Strafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB schlechterdings unverständlich.
Abgesehen davon, dass das Fehlen der Voraussetzungen für die Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 3 StGB im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen D/II./1./ und 2./ abermals bloß behauptet wird, ohne den - unter Berufung auf ein überholtes Literaturzitat (Leukauf/Steininger, StGB2 § 106 Rz 11; vgl dies, StGB3 § 106 Rz 9 f) verwendeten - Begriff der „gravierenden Taten" zu definieren oder darzulegen, weshalb etwa eine Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht darunter fallen sollte (vgl Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 17), übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach das angelastete Verhalten die Gefahr einer neuerlichen strafrechtlichen Verfolgung des Enver H***** wegen Mordes herbeiführte und solcherart auch dessen besonders wichtige Interessen verletzt wurden oder werden sollten (US 28 ff), sodass die Forderung nach anderer rechtlicher Unterstellung nicht am gesamten, hier relevanten Urteilssachverhalt Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 11) die Konstatierungen zu seiner Vorstrafenbelastung (US 19) als Grundlage der Strafzumessung nach Art einer Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) bekämpft, übersieht er, dass diese (auch in analoger Anwendung) im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln iSd Z 11 zweiter und dritter Fall nicht offen steht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 400, 680 und 693). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Abgesehen davon, dass das Fehlen der Voraussetzungen für die Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen D/II./1./ und 2./ abermals bloß behauptet wird, ohne den - unter Berufung auf ein überholtes Literaturzitat (Leukauf/Steininger, StGB2 Paragraph 106, Rz 11; vergleiche dies, StGB3 Paragraph 106, Rz 9 f) verwendeten - Begriff der „gravierenden Taten" zu definieren oder darzulegen, weshalb etwa eine Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht darunter fallen sollte vergleiche Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 17), übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach das angelastete Verhalten die Gefahr einer neuerlichen strafrechtlichen Verfolgung des Enver H***** wegen Mordes herbeiführte und solcherart auch dessen besonders wichtige Interessen verletzt wurden oder werden sollten (US 28 ff), sodass die Forderung nach anderer rechtlicher Unterstellung nicht am gesamten, hier relevanten Urteilssachverhalt Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die Konstatierungen zu seiner Vorstrafenbelastung (US 19) als Grundlage der Strafzumessung nach Art einer Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) bekämpft, übersieht er, dass diese (auch in analoger Anwendung) im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln iSd Ziffer 11, zweiter und dritter Fall nicht offen steht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 400, 680 und 693). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.