Die dagegen aus Z 2, 3, 4, 5, „9“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 2, 3, 4, 5,, „9“ und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
In der Behauptung von Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO bleibt sie inhaltlich unausgeführt und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.In der Behauptung von Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO bleibt sie inhaltlich unausgeführt und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.
Mit dem Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum näheren Zeitpunkt des laut Urteilssachverhalt im Sommer 2015 erfolgten Zusammenschlusses zur kriminellen Vereinigung (US 4) spricht die Mängelrüge keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an (vgl dazu RIS-Justiz RS0106268; US 15 zweiter Absatz, 16 erster Absatz).Mit dem Vorwurf fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum näheren Zeitpunkt des laut Urteilssachverhalt im Sommer 2015 erfolgten Zusammenschlusses zur kriminellen Vereinigung (US 4) spricht die Mängelrüge keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an vergleiche dazu RIS-Justiz RS0106268; US 15 zweiter Absatz, 16 erster Absatz).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das
Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Daran orientiert sich die Rüge (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) nicht.Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Daran orientiert sich die Rüge (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht.
Der lediglich unter Hinweis auf die Feststellungen zum Ort der Tatbegehung in Ungarn erhobene Einwand des Fehlens von den Schuldspruch 1 tragenden Konstatierungen nimmt, obwohl geboten, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß.
Mit der bloßen Bestreitung der Begehung einer strafbaren Handlung in Sc***** wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.
Mit der Bekämpfung einer Tatbegehung am genannten Ort, der sich zwar im Referat der entscheidenden Tatsachen zu 1, nicht aber in den Entscheidungsgründen findet (vgl US 5), verfehlt die Mängelrüge (Z 5 zweiter oder/und vierter Fall) überdies den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.Mit der Bekämpfung einer Tatbegehung am genannten Ort, der sich zwar im Referat der entscheidenden Tatsachen zu 1, nicht aber in den Entscheidungsgründen findet vergleiche US 5), verfehlt die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter oder/und vierter Fall) überdies den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.
Dem Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern aus den Angaben der verdeckt ermittelnden Beamten und deren Bericht erfolgte Ableitung der Feststellungen zum im Spruch bezeichneten Anbot der Angeklagten (US 5 f, 11 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Dem Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern aus den Angaben der verdeckt ermittelnden Beamten und deren Bericht erfolgte Ableitung der Feststellungen zum im Spruch bezeichneten Anbot der Angeklagten (US 5 f, 11 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Indem die Rüge aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, zeigt sie den behaupteten Begründungsmangel auch nicht auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Der Einwand unzulässiger Tatprovokation (nominell Z 5 und „9“, der Sache nach Z 9 lit b) zufolge Verleitung der bisher unbescholtenen Angeklagten unter anderem durch verdeckte Ermittelungen in Ungarn orientiert sich nicht an den Feststellungen zur aktiven Suche von Abnehmern für mehrere Kilogramm Suchtgift durch ein Mitglied der kriminellen Vereinigung, zur seitens der Angeklagten erfolgten Kontaktaufnahme und zur Erstellung eines 960 Gramm Amphetamin betreffenden Kaufanbots an die an einer Übernahme von einem Kilogramm Speed nicht interessierten Ermittler (US 5, 6, 7, 18) und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Der Einwand unzulässiger Tatprovokation (nominell Ziffer 5 und „9“, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) zufolge Verleitung der bisher unbescholtenen Angeklagten unter anderem durch verdeckte Ermittelungen in Ungarn orientiert sich nicht an den Feststellungen zur aktiven Suche von Abnehmern für mehrere Kilogramm Suchtgift durch ein Mitglied der kriminellen Vereinigung, zur seitens der Angeklagten erfolgten Kontaktaufnahme und zur Erstellung eines 960 Gramm Amphetamin betreffenden Kaufanbots an die an einer Übernahme von einem Kilogramm Speed nicht interessierten Ermittler (US 5, 6, 7, 18) und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die unter Bezugnahme auf Art 14 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgestellte Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (nominell Z 5 und „9“, der Sache nach Z 9 lit a) zur die Ausweitung der Ermittlungen auf Ungarn betreffenden Rechtsgrundlage spricht keinen Subsumtionsfehler an (RIS-Justiz RS0130194; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 44).Die unter Bezugnahme auf Artikel 14, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgestellte Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (nominell Ziffer 5 und „9“, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zur die Ausweitung der Ermittlungen auf Ungarn betreffenden Rechtsgrundlage spricht keinen Subsumtionsfehler an (RIS-Justiz RS0130194; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 44).
Mit dem Hinweis auf die (die Ablehnung der Übernahme von einem Kilogramm Suchtgift betreffenden) Angaben des als Zeugen vernommenen Ermittlers, die in den Feststellungen ausdrücklich Berücksichtigung fanden (vgl dazu US 6), lässt die Beschwerde (nominell „Z 5 und Z 9“) keinen Konnex zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 StPO erkennen.Mit dem Hinweis auf die (die Ablehnung der Übernahme von einem Kilogramm Suchtgift betreffenden) Angaben des als Zeugen vernommenen Ermittlers, die in den Feststellungen ausdrücklich Berücksichtigung fanden vergleiche dazu US 6), lässt die Beschwerde (nominell „Z 5 und Ziffer 9,) keinen Konnex zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erkennen.
Unter Hinweis auf die Feststellung zur Ablehnung der angebotenen sofortigen Übernahme von einem Kilogramm Speed in Ungarn durch die verdeckt ermittelnden Beamten behauptet die Rüge unter nomineller Heranziehung der „Z 9“ und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO zu 1 das Vorliegen eines Subsumtionsfehlers, weil das Erstgericht zur „Verschaffung“ im Sinn des § 28a Abs 1 sechster Fall SMG keine Feststellungen getroffen habe. Unter dem Aspekt der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb der Urteilssachverhalt eine Unterstellung unter § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG nicht tragen sollte. Als Subsumtionsrüge (Z 10) betrachtet lässt sie das Anfechtungsziel völlig offen, sodass sich das Vorbringen insgesamt einer meritorischen Erwiderung entzieht.Unter Hinweis auf die Feststellung zur Ablehnung der angebotenen sofortigen Übernahme von einem Kilogramm Speed in Ungarn durch die verdeckt ermittelnden Beamten behauptet die Rüge unter nomineller Heranziehung der „Z 9“ und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu 1 das Vorliegen eines Subsumtionsfehlers, weil das Erstgericht zur „Verschaffung“ im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG keine Feststellungen getroffen habe. Unter dem Aspekt der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb der Urteilssachverhalt eine Unterstellung unter Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht tragen sollte. Als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) betrachtet lässt sie das Anfechtungsziel völlig offen, sodass sich das Vorbringen insgesamt einer meritorischen Erwiderung entzieht.
Im Übrigen ist dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Schöffensenat die Angeklagte zu 1 nicht des Verschaffens, sondern des Anbietens von Suchtgift, also einer Tathandlung im Sinn des vierten Falls des § 28a Abs 1 SMG schuldig erachtete (US 2, 6, 8, 13, 16), dem Erstgericht aber im Schuldspruch bei der numerischen Bezeichnung der entsprechenden Tathandlung des § 28a Abs 1 SMG („sechster“, statt richtig: vierter Fall) ein diesbezüglicher Fehler unterlief.Im Übrigen ist dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Schöffensenat die Angeklagte zu 1 nicht des Verschaffens, sondern des Anbietens von Suchtgift, also einer Tathandlung im Sinn des vierten Falls des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG schuldig erachtete (US 2, 6, 8, 13, 16), dem Erstgericht aber im Schuldspruch bei der numerischen Bezeichnung der entsprechenden Tathandlung des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG („sechster“, statt richtig: vierter Fall) ein diesbezüglicher Fehler unterlief.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.