Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch und dessen Urteil vom 17. November 1987 stehen mit dem Gesetz mehrfach nicht im Einklang.
Da Bernhard H*** sowohl im Zeitpunkt der Tat als auch zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, handelt es sich um eine Jugendstraftat (§ 1 Z. 3 JGG.) und um eine Jugendstrafsache (§ 1 Z. 4 JGG.). Es wären die Bestimmungen des III. und VII. Hauptstücks des Jugendgerichtsgesetzes 1961, ferner § 26 JGG. anzuwenden gewesen. Demgemäß fielen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung zufolge der Unzulässigkeit des Einzelrichterverfahrens in Jugendstrafsachen vor dem Gerichtshof erster Instanz in die Zuständigkeit des Jugendschöffensenats (VII. Hauptstück, §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 JGG.), der verpflichtet gewesen wäre, die für die Ahndung von Jugendstraftaten vorgesehenen materiellrechtlichen Sondervorschriften (III. Hauptstück, §§ 11 bis 13 JGG.) sowie neben dem zwingenden Gebot des § 26 JGG. die weiteren strafprozessualen Vorschriften für Jugendstrafsachen im VII. Hauptstück, insbesondere jene über die notwendige Verteidigung (§ 38 Abs. 1 Z. 1 JGG.) und über die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (§ 39 JGG.) zu beachten (siehe auch SSt. 42/51). Diese Gesetzesverletzungen könnten im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens höchstens zum Teil, nämlich insofern, als man in der schlichten Übergehung des § 11 JGG. eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. erblicken will (so SSt. 20/149, EvBl. 1976/189; bestritten: vgl. EvBl. 1984 Nr. 158, 13 Os 131/81, 13 Os 140/81, 13 Os 34/85, 13 Os 136/87), von Amts wegen aufgegriffen werden (§ 477 Abs. 1 StPO.). Im übrigen wären sie amtswegig nicht wahrnehmbar (teilweise §§ 468 Abs. 1 Z. 1, 489 Abs. 1 StPO., teilweise §§ 468 Abs. 1 Z. 3, 489 Abs. 1 Ende, 281 Abs. 1 Z 1 a StPO.) und gereichen jedenfalls insgesamt dem Beschuldigten zum Nachteil (§ 292, letzter Satz, StPO.).Da Bernhard H*** sowohl im Zeitpunkt der Tat als auch zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, handelt es sich um eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG.) und um eine Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG.). Es wären die Bestimmungen des römisch drei. und römisch sieben. Hauptstücks des Jugendgerichtsgesetzes 1961, ferner Paragraph 26, JGG. anzuwenden gewesen. Demgemäß fielen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung zufolge der Unzulässigkeit des Einzelrichterverfahrens in Jugendstrafsachen vor dem Gerichtshof erster Instanz in die Zuständigkeit des Jugendschöffensenats (römisch sieben. Hauptstück, Paragraphen 31, Absatz eins, 32, Absatz 2, JGG.), der verpflichtet gewesen wäre, die für die Ahndung von Jugendstraftaten vorgesehenen materiellrechtlichen Sondervorschriften (römisch drei. Hauptstück, Paragraphen 11 bis 13 JGG.) sowie neben dem zwingenden Gebot des Paragraph 26, JGG. die weiteren strafprozessualen Vorschriften für Jugendstrafsachen im römisch sieben. Hauptstück, insbesondere jene über die notwendige Verteidigung (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, JGG.) und über die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 39, JGG.) zu beachten (siehe auch SSt. 42/51). Diese Gesetzesverletzungen könnten im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens höchstens zum Teil, nämlich insofern, als man in der schlichten Übergehung des Paragraph 11, JGG. eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. erblicken will (so SSt. 20/149, EvBl. 1976/189; bestritten: vergleiche EvBl. 1984 Nr. 158, 13 Os 131/81, 13 Os 140/81, 13 Os 34/85, 13 Os 136/87), von Amts wegen aufgegriffen werden (Paragraph 477, Absatz eins, StPO.). Im übrigen wären sie amtswegig nicht wahrnehmbar (teilweise Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer eins, 489, Absatz eins, StPO., teilweise Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 3, 489, Absatz eins, Ende, 281 Absatz eins, Ziffer eins, a StPO.) und gereichen jedenfalls insgesamt dem Beschuldigten zum Nachteil (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO.).
Auf Grund der vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde waren daher die angeführten Rechtsverletzungen festzustellen und das ergangene Urteil aufzuheben. Der Beschwerde wird allerdings nicht beigetreten, soweit sie den Antrag enthält, dem Landesgericht Feldkirch als Jugendschöffengericht die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen. Das Jugendschöffengericht ist zur Erledigung einer Anklage, nicht jedoch eines Strafantrags zuständig. Eine Anklageschrift wurde bis jetzt nicht eingebracht, eine funktionelle Kompetenz des Jugendschöffensenats liegt daher zur Zeit nicht vor; ihm kann sonach eine Erneuerung des Verfahrens dermalen nicht aufgetragen werden. Wohl aber wurde ein an den Einzelrichter adressierter Strafantrag erhoben, für dessen Erledigung der Einzelrichter nach dem zuvor Gesagten nicht zuständig ist. Dieser wird vielmehr gemäß § 485 Abs. 1 Z. 2 StPO. die Entscheidung der Ratskammer einzuholen haben (siehe sodann § 486 Abs. 2 StPO.).Auf Grund der vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde waren daher die angeführten Rechtsverletzungen festzustellen und das ergangene Urteil aufzuheben. Der Beschwerde wird allerdings nicht beigetreten, soweit sie den Antrag enthält, dem Landesgericht Feldkirch als Jugendschöffengericht die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen. Das Jugendschöffengericht ist zur Erledigung einer Anklage, nicht jedoch eines Strafantrags zuständig. Eine Anklageschrift wurde bis jetzt nicht eingebracht, eine funktionelle Kompetenz des Jugendschöffensenats liegt daher zur Zeit nicht vor; ihm kann sonach eine Erneuerung des Verfahrens dermalen nicht aufgetragen werden. Wohl aber wurde ein an den Einzelrichter adressierter Strafantrag erhoben, für dessen Erledigung der Einzelrichter nach dem zuvor Gesagten nicht zuständig ist. Dieser wird vielmehr gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. die Entscheidung der Ratskammer einzuholen haben (siehe sodann Paragraph 486, Absatz 2, StPO.).