Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung des Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes dadurch, daß die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen C***** nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, und der Schluß des Erstgerichtes, der Angeklagte hätte seine zeitweilige Vermögensvermehrung "ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden", keineswegs, wie im Urteil ausgeführt, zwingend sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung des Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes dadurch, daß die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen C***** nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, und der Schluß des Erstgerichtes, der Angeklagte hätte seine zeitweilige Vermögensvermehrung "ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden", keineswegs, wie im Urteil ausgeführt, zwingend sei.
Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter die Verfahrensergebnisse, insbesondere auch die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen des (bei der Übergabe gar nicht anwesenden) Zeugen C***** ausreichend berücksichtigt (US 5 ff, 9). Sie waren dabei nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt nämlich, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig und zureichend zu begründen, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, daß der Schluß auf die angelastete subjektive Tatseite vorliegend keinesfalls "zwingend" ist, doch berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) das Gericht nicht nur solche, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen heranzuziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch - logisch vertretbar - für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor.Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter die Verfahrensergebnisse, insbesondere auch die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen des (bei der Übergabe gar nicht anwesenden) Zeugen C***** ausreichend berücksichtigt (US 5 ff, 9). Sie waren dabei nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt nämlich, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig und zureichend zu begründen, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, daß der Schluß auf die angelastete subjektive Tatseite vorliegend keinesfalls "zwingend" ist, doch berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) das Gericht nicht nur solche, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen heranzuziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch - logisch vertretbar - für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies erforderlich wäre, an den auch zur subjektiven Tatseite ohnedies getroffenen Feststellungen orientiert und auch nicht darlegt, aus welchen Gründen eine Veruntreuung (hier: eines PKWs) eine typische Begleittat eines Suchtgiftdeliktes und somit nicht gesondert strafbar wäre. Dieser Beschwerdeeinwand ist im übrigen inhaltlich bereits durch den Auftrag des Obersten Gerichtshofes, im zweiten Rechtsgang über die Frage des Vorliegens der subjektiven Tatseite der Veruntreuung zu erkennen, beseitigt (§ 293 Abs 4 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies erforderlich wäre, an den auch zur subjektiven Tatseite ohnedies getroffenen Feststellungen orientiert und auch nicht darlegt, aus welchen Gründen eine Veruntreuung (hier: eines PKWs) eine typische Begleittat eines Suchtgiftdeliktes und somit nicht gesondert strafbar wäre. Dieser Beschwerdeeinwand ist im übrigen inhaltlich bereits durch den Auftrag des Obersten Gerichtshofes, im zweiten Rechtsgang über die Frage des Vorliegens der subjektiven Tatseite der Veruntreuung zu erkennen, beseitigt (Paragraph 293, Absatz 4, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.